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Qm (Fach) / Recht (Lektion)
NoSan
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- §13 Begehen durch Unterlassen. Siehe Garantenpflicht
- §15 StGB Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln Fahrlässig nur strafbar, wenn ausdrücklich Strafe angedroht. Vorsatz: Wissen und Wollen bzw. billigend in Kauf nehmen.