USt (Fach) / USt (Lektion)

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USt

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  • Einordnung der USt (mündliche Prüfung) Gesetzgebungshoheit = Bund Gemeinschaftssteuer (d.h. Bund, Land und Gemeinde haben Ertragshoheit) Verkehrsteuer Sach und Obejektsteuer  indirekte Steuer (d.h. Steuerschuldner ist der UT und Steuerträger der Leistungsempfänger) Veranlagungssteuer
  • Tatbestandsmerkmale steuerbare Lieferung/sonstige Leistung §1 Abs 1 Nr 1 Satz 1 UStG 1. Lieferung / Sonstige Leistung 2. gegen Entgelt 3. durch einen Unternehmer (es gibt dafür keine Mindestumsatzgrenze) 4. im Rahmen seines Unternehmens (Grundgeschäfte und Hilfsgeschäfte) (Hilfsgeschäfte müssen nicht nachhaltig sein. Z.B. Steuerberater verkauft alle 3 Jahre seinen unternehmerischen PKW ist ein Hilfsgeschäft) 5. im Inland Wenn alle Tatbestandsmerkmale erfüllt dann steuerbare Lieferung oder sonstige Leistung
  • Leistungsaustausch (Tatbestandsmerkmale), Sonderfälle Leistungsaustausch = Leistung gegen Entgelt 3 Tatbestandsmerkmale: 1. 2 verschiedene Beteiligte2. 2 Leistungen (Leistungen / Gegenleistung min. eine davon muss wirtschaftlich sein, d.h. es muss wirtschaftlich auch was passieren)3. Wechselseitiger Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung (schuldrechtlicher Vertrag z.B. Kauf, Miete) Sonderfälle: Tausch: Lieferung gegen Lieferung § 3 Abs 12 S. 1 UStG Tauschähnlicher Umsatz: Sonstige Leistung gegen Lieferung oder sonstige Leistung § 3 Abs 12 S. 2 UStG Baraufgabe: Wenn neben der Lieferung und sonstigen Leistung noch Geld gezahlt wird
  • Fallgruppen wo kein Leistungsaustausch vorliegt - Schenkung (§516 BGB) und Leihe (§ 598 BGB) ---> Keine Gegenleistung - Schadensersatz (§249 BGB), Vertragsstrafen, Verzugszinsen, Mahnkosten --> Keine Leistung - Gesellschafter erhält Gewinnanteil von Gesellschaft  --> Kein unmittelbarer wechselseitiger Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung (sofern im Verlustfall kein Anspruch auf Zahlung besteht) 
  • Was gilt beim Kommissionsgeschäft §3 Abs 3 UStG Der Kommissionär handelt im eigenen Namen aber für fremde Rechnung Es liegen 2 Lieferungen vor. Die Lieferung an die Endabnehmer durch den Komissionär ist die bewegte lLieferung § 3 Abs 1. Die Lieferung vom Kommitent an Komissionär wird fingiert gem. § 3 Abs 3 ( ruhende Lieferung) und um Keine sonstige Leistung.  Bei der Verkaufskommission liegt eine Lieferung des kommitenten an den Kommissionär erst im Zeitpunkt der Lieferung des Kommissionsgutes an den Abnehmer vor
  • Beispiele für § 3 Abs. 7 Satz 1 UStG (Keine Beförderung oder Versendung) Ort ist dort wo sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet - Erwerber ist bereits im Besitz der Sache § 929 Satz 2 BGB - Besitzkostitut § 930  BGB - Abtretung des Herausgabeanspruchs § 931 BGB - Lieferungen von GruBo oder Gebäuden
  • Voraussetzungen Reihengeschäft § 3 Abs 6 Satz 5 UStG - Mindestens 2 Unternehmer beteiligt - die Umsatzgeschäfte (d.h. schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäfte) ab - die denselben Gegenstand betreffen - der Gegenstand wird befördert oder versendet und gelangt dabei unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer Dabei gibt es nur eine bewegte Lieferung und zwar bei demjenigen der die Lieferung oder Versendung vornimmt.  Wenn der in der Mitte abholt (Abnehmer ist zugleich Lieferer) ist § 3 Abs. 6 Satz 6 UStG zu beachten
  • Grundsatz bei Ortsbestimmung von sonstigen Leistungen B2B B2C B2B: Ort der sonstigen Leistung am Unternehmensort des Leistungsempfängers §3a Abs. 2              UStG B2C: Ort der sonstigen Leistung am Unternehmensort des leistenden Unternehmers § 3a Abs 1         UStG
  • Verkauf von Eintrittskarten an a) Nichtunternehmer B2C b) Unternehmer B2B Verkauf von Eintrittskarten ist grds. eine sonstige Leistung gem. § 3 Abs. 9 UStG a) Ortsbestimmung nach § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a UStG  = dort wo die Leistung ausgeführt wird b) Ortbestimmung nach  § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG = dort wo die Leistung ausgeführt wird   § 3a Abs 3 Nr. 5 UStG greift nur bei Veranstaltungen die der Öffentlichkeit allg. zugänglich sind. Mitarbeiterschulungen fallen nicht darunter dort gilt § 3a Abs 2 UStG Damit kein Unterschied zwischen B2B und B2C
  • Ortsbestimmung bei Güterbeförderungsleistungen ausschließlich im Drittland Ortsbestimmung nach § 3a Abs 8 Satz 1 UStG  Beispiel: Unternehmer F aus Deutschland transportiert im Auftrag von Unternehmer Z waren von Zürich nach Bern
  • Abgrenzung Werklieferung § 3 Abs. 4 UStG von schlichter Lieferung § 3 Abs 1 UStG Eine Werklieferung liegt vor wenn der Unternehmer dem Abnehmer neben der Verschaffung der Verfügungsmacht über einen Gegenstand zusätzllich einen fremden Gegenstand bearbeitet. Die Be- oder Verarbeitung eigener Gegenstände des Leistenden reicht nicht aus Der Unternehmer verwendet bei der Bearbeitung selbst beschaffene Hauptstoffe Beispiel: Handwerker besorgt Schornstein und baut ihn ins Haus des Auftraggebers ein (Werklieferung) (Bei Arbeiten am Gebäude i.d.R. Werklieferung sofern Unternehmner den Hauptstoff liefert, 
  • Werkleistung Der Bearbeiter (Unternehmer) beschafft keinerlei Hauptstoff (anders als bei Werklieferung) Zitierweise: § 3 Abs 4 UStG Umkehrschluss i.V.m. § 3 Abs. 9 UStG
  • Beistellungen (tauchen auf im Zusammenhang mit Werkleistung) 1. Materialgestellung = sämtliche Hauptstoffe werden vom Auftraggeber beschafft (stets                                      Werkleistung) Materialbeistellungen liegen vor wenn,- Stoffe vom Auftraggeber selbst beschafft wurden- der Werkunternehmer dazu verpflichtet ist, diese Stoffe bei der Be- oder Verabreitung zu verwenden und dies auch tut Rechtsfolge: Keine Lieferung des beigestellten Materials vom Auftraggeber an den Unternehmer
  • Fiktive Lieferung gegen Entgelt § 3 Abs. 1b UStG Prüfreihenfolge und Erläuterung 1. § 3 Abs 12 UStG prüfen (Liegt ein Leistungsaustausch vor?) 2. § 3 Abs 1b Satz 1 Nr 1 UStG: nichtunternehmerische Gründe 3. § 3 Abs 1b Satz 1 Nr 2 UStG: Personal, Aufmerksamkeiten liegen bis zu einem Bruttowert von 60 EUR vor 4. § 3 Abs 1b Satz 1 Nr 3 UStG: aus unternehmerischen Gründen, Geschenke vom geringen Wert sind bis 35 EUR netto, §15 Abs 1a UStG i.V.m. § 4 Abs 5 EStG beachten. (es muss eine abziehbare BA sein damit der VorSt-Abzug nicht verwehrt wird, ohne VorSt Abzug kein § 3 Abs 1b) Ortsbestimmung bei unentgeltlichen Lieferungen oder sonstigen Leistungen nach § 3f UStG BMG gem § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG
  • unentgeltliche sonstige Leistungen vs unentgeltliche Lieferung im unternehmerischen Bereich bei unentgeltlichen sonstigen Leistungen aus unternehmerischen Gründen findet anders als bei unentgeltlichen Lieferungen (§ 3 Abs. 1b UStG) keine Wertabgabenbesteuerung statt. § 3 Abs 9a Nr. 2 UStG findet keine Anwendung Daher besser Leasingvertrag über PKW verschenken als Werbezweck anstatt ein Auto. Da ich so den VorSt Abzug habe aber keine USt aus der Wertabgabe abführen muss 
  • Reihengeschäft im Zusammenhang mit Ausfuhr ruhende Lieferung kann keine Ausfuhr darstellen Für § 6 UStG kommt es auf die Warenbewegung an
  • Abzugsumsätze und Ausschlussumsätze Abzugsumsätze = Zum VorSt-Abzug berechtigte Ausgangsumsätze § 15 Abs 3 UStG (Kein Vorsteuerabschluss insbesondere bei steuerfreien Umsätzen nach § 4 Nr. 1-7 UStG Ausschlussumsätze = Nicht zum VorST-Abzug berechtigte Ausgangsumsätze § 15 Abs 2 UStG Im Hinblick auf den VorSt-Abzug wird zwischen diesen beiden Umsätzen unterschieden. 
  • Entnahme Grundstück aus dem Unternehmensvermögen ins Privatvermögen (Steuerbefreiung) fiktive Entnahme gem. § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 UStG steuerfrei gem. § 4 Nr. 9 Buchstabe a UStG obwohl gar keine Grunderwerbsteuer anfällt, da kein Rechtsträgerwechsel stattfindet Merke: Es kommt für die Steuerbefreiung bei Grundstücken nur darauf an ob es steuerbar nach dem Grunderwerbsteuergesetz ist (nicht ob es steuerpflichtig ist)
  • (Option) Verzicht auf Steuerbefreiung § 9 UStG Prüfreihenfolge und Rechtsfolge Singularoption : D.h. ich kann bei jedem Umsatz theoretisch neu entscheiden ob es steuerpflichtig sein soll oder nicht 1. Schritt: Prüfung Voraussetzungen nach § 9 Abs 1 USTG: Der Umsatz wird an einen anderen Unternehmer  für dessen Unternehmer ausgefürt. Der leistende Unternehmer darf kein Kleinunternehmer gem § 19 sein (hier egal ob Leistungsempfänger zum VorSt Abzug berechtigt ist) 2. Schritt: Nur bei neueren Gebäuden anwendbar. Zeitliche Anwendbarkeit gem. § 27 Abs. 2 UStSG prüfen. Leistungsempfänger verwendet das Grundstück ausschließlich (min 95%) für Umsätze die den VorSt Abzug nicht ausschließen Ein Kleinunternehmer als Leistungsempfänger ist dabei als nicht zum VorSt Abzug berechtigter Unternehmer anzusehen
  • Prüfschema normaler i.g. Erwerb Es greift grds. das Bestimmungslandprinzip. Die Besteuerung findet im Bestimmungsland statt und ist im Ursprungsland steuerfrei. Spiegelbildlich zu i.g. Lieferung. Habe ich einen i.g. Erwerb habe ich automatisch eine i.g. Lieferung § 1a UStG (liegt ein igE vor?) § 3d UStG (wo ist der Ort?) Hierbei Satz 2 negativ abgrenzen. ("§ 3d Satz 2 UStG ist nicht erfüllt.") Ergebnis: steuerbar gem. § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG und mangels Steuerbefreiung i. S. d. § 4b UStG steuerpflichtig Die für den i.g. Erwerb geschuldete USt kann der Erwerber als VorST abziehen gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG Habe ich einen i.g. Erwerb darf ich bei der BMG nicht die USt raus rechnen
  • Ig Erwerb Reihenfolge Ausschlusskriterien § 1a Abs 3 Nr. 1 Buchstabe b (Kleinunternehmer) geht dem § 1a Abs 3 Nr 1 Buchstabe a (Umsätze die zum VorSt Abzug ausschließen) vor..
  • Anstatt i.g. Lieferung könnte der Ort der Lieferung auch nach § 3c UStG bestimmt werden. Beide Vorschriften haben das selbe Ziel, die Besteuerung ins Bestimmungsland zu verlagern. Merkmale des § 3c sind aber: greift nie bei einer ruhenden Lieferung- greift nie im Abholfall- gilt nur bei EU nach EU- kommt i.d.R. nur bei Umsätzen mit Privatpersonen zur Anwendung (und Exoten) "ig-Versandhandel" Lieferschwelle beachten. Verbrauchssteuerpflichtige Waren wie Alkohol, Tabak und Mineralöl werden nicht mit in die Lieferschwelle mit eingerechnet. Bei diesen Waren liegt der Ort der Lieferung immer im Bestimmungsland gem § 3c Abs 1 i.V.m. Abs 5 Satz 2 UStG
  • Bemessungsgrundlage beim Tausch § 10 Abs 2 Sätze 2 und 3 UStG Wert der erhaltenen Leistung+ erhaltene Baraufgabe- geleistete Baraufgabe= Zwischensumme- Umsatzsteuer mit dem Steuersatz der eigenen Leistung = Entgelt
  • Mindestbemessungsgrundlage § 10 Abs 5 UStG Tatbestandsmerkmale und Rechtsfolge Tatbestandsmerkmale: 1. Lieferung oder sonstige Leistung2. gegen Entgelt3. bestimmtes Näheverhältnis zwischen Leistendem und Leistungsempfänger4. BMG nach § 4 Abs 4 UStG ist größer als BMG nach § 10 Abs 1 bzw. Abs. 2 UStG Rechtsfolge: Ansatz der Mindest BMG (Wert gem. § 10 Abs 4 USTG höchstens aber das marktübliche Entgelt, § 10 Abs 5 Satz 1 Halbsatz 2 UStG) d.h. den niedrigeren der beiden Werte 
  • Prüfschema § 13b UStG Über 13b denke ich bei der BMG nach, da wenn 13b greift ich den Nettobetrag habe (keine USt raus rechnen). Geht nur bei B2B 1. Greift §13b Abs 1 oder Abs 2 überhaupt i.V.m. Abs 7Nein --> es gilt der Grundsatz der leistende Unternehmer schuldet die USt, Entstehung gem §13ja---> dann 2. Ist § 13b Abs 5 UStG erfüllt?Nein--> Es gilt wieder der GrundsatzJa --> Leistungsempfänger schuldet die Steuer, Entstehung gem §13b Abs 1 oder 2 dann 3. Aussage zur Rechnung des leistenden Unternehmers     § 14 Abs 7 (Leistende aus Mitgliedstaat) oder § 14a Abs 5 UStG (Inland). Die Rechnung ist dann immer ohne USt 4. VorSt gem § 15 Abs 1 Satz 1 Nr 4 UStG (dafür ist keine Rechnung erforderlich)
  • Vorraussetzungen einer Teilleistung gem § 13 Abs 1 Nr 1 Buchstabe a Sätze 2 und 3 UStG 1. Wirtschaftliche Teilbarkeit2. Teilleistung gesondert bewirkt (ggf. gesonderte Abnahme) z.B. bei Bauleistungen3. Teilentgelt gesondert vereinbart 4. Gesonderte Abrechnung eines Teilentgelts Rechtsfolge: Die USt entsteht bereits mit Ablauf des VAZ in dem die Teilleistung ausgeführt wurde
  • Rechnungen wenn leistender Unternehmer nicht aus Inland kommt Kommt der Leistende Unternehmer aus einem anderen Mitgliedstaat richtet sich die Rechnungserteilung nicht nach den inländischen Vorschriften des § 14 Abs 1 -6 UStG sondern gem § 14 Abs 7 UStG nach dem Recht des Mitgliedstaates des leistenden Unternehmers. § 14 Abs 7 UStG geht § 14a Abs 5 UStG vor im Falle von § 13b wenn der Leistende aus einem anderen Mitgliedstaat kommt. 
  • Rechnung und unentgeltliche Wertabgabe Über eine unentgeltliche Wertabgabe kann nicht mit einer Rechnung i.S.d. § 14 UStG abgrechnet werden. Die vom Leistenden geschuldete USt kann daher beim Empfänger nicht als VorSt abgezogen werden. 
  • Korrekturmöglichkeiten von Rechnungen § 14c Abs 1 und 2 UStG Unrichtiger Steuerausweis: § 14c Abs 1 UStG - Bei zu hohem Steuerausweis in Rechnung/Gutschrift  Z.B. 19% statt 7%, Ausweis obwohl nicht steuerbar weil Ort des Umsatzes Ausland,  Ausweis obwohl Übergang der Steuerschuld auf Leistungsempfänger gem § 13b Möglichkeit der Berichtigung gem § 14c Abs 1 Sätze 2 und 3 USt Unberechtigter Steuerausweis: § 14c Abs 2 UStG Wenn Rechnung/Gutschrift durch Kleinunternehmer oder Differenzbesteuerer mit UST ausgestellt wird, Wenn keine Leistung erbracht wurde, Falsche Leistunngsbezeichnung,, Leistender kein Unternehmer ist  Möglichkeit der Berichtigung unter erschwerten Bedingungen gem § 14c Abs 2 Sätze 3-5 UStG Nach § 14c geschuldete USt ist nicht als VorSt abziehbar gem § 15 Abs 1 Satz 1 Nr 1 UStG Gutschrift gilt als Rechnung gem. § 14 Abs 2 Satz 2 UStG (Es sei denn der Empfänger widerspricht, dann verliert die Gutschrift ihre Wirkung als Rechnung)
  • Prüfungsreihenfolge Vorsteuerabzug (AAA) 1. Ist VorSt abziehbar gem. §15 Abs 1, bzw. nicht abziehbar gem Abs 1a UStGLiegt  2. Liegt ein Ausschluss gem § 15 Abs. 1b bis 4 UStG vor? 3. Ergebnis: VorSt ist abzusetzen gem. § 16 Abs 2 Satz 1, § 18 Abs 1 Satz 3 UStG i.H.v...... für den VAZ .... Beispiele für Aufwendungen wo VorSt nicht abziehbar (§ 4 Abs 5 EStG)- Geschenke über 35 EUR an Geschäftsfreunde, Aufwendungen für Segeljachten Merke: Bei Prüfung des VorSt Abzugs immer zuerst den Ausgangsumsatz prüfen und danach den Eingangsumsatz. Erst wenn ich weiß ob der Ausgangsumsatz steuerfrei oder steuerpflichtig ist kann ich den Ausschluss vom VorSt Abzug gem § 15 Abs 2 UStG prüfen
  • Bauleistungen (Werklieferungen) Umkehr der Steuerschuldnerschaft § 13b § 13b Abs 2 Nr 1 UStG greift bei Werklieferungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers§ 13b Abs 2 Nr. 4 UStG greift bei Werklieferungen und Bauleistungen generell Wenn ich einen Ausländer habe geht § 13b Abs 2 Nr. 1 der Nr. 4 vor. Diese Zuordnung macht einen Unterschied dafür wo ich mich im § 13b Abs 5 befinde
  • Prüfschema § 15a UStG (Berichtigung VorSt Abzug) Anwendung § 15a setzt voraus, dass zuvor auch ein VorSt Betrag abziehbar (15 Abs 1) war. Auf einen VorSt-Ausschluss kommt es nicht an.  1. Ausgangsumsatz beurteilen: Art, Ort... z.B der Vermietung (sonstige Leistung) 2. Eingangsumsatz beurteilen: Z.B. VorSt Abzug bei Herstellung de Gebäudes    § 15 Abs 1 Satz 1 Nr. 1 UStG: VorSt abziebar   100000 (100% bei Unternehmensvermögen)    § 15 Abs 2 UStG VorSt-Abzug ausgeschlossen?          0    § 16 Abs 2 Satz 1 UStG abzusetzene VorSt        100000Nun habe ich das Verhältnis der Verwendung (100% steuerpflichtig 0% Steuerfrei) 3. § 15a UStG- Handelt es sich um einen Berichtigungsgegenstand i.S.v. § 15a UStG? Dabei § 44 UStDV      beachten- Berichtigungszeitraum § 15a Abs 1 Satz 1 beginnt am und endet am- Liegt innerhalb des Berichtigungszeitraums eine Änderung der für den urspünglichen VorSt Abzug maßgebenden Verhältnisse vor(Dabei § 44 UStDV beachten) - Berechnung Berichtigungsbetrag:ursprünglich abziehbare VorSt x 1/Dauer Berichtigungszeitraums x Änderung der Verhältnisse
  • § 17 UStG Änderung der Bemessungsgrundlage Kommt vor bei Skonto, nachträglicher Rabatt, Preisminderungen aufgrund einer Mängelrüge, Zahlungseingänge bei bereits ausgebuchten Forderungen § 17 greift nur wenn die Änderung in einen anderen VAZ fällt als der ursprüngliche Umsatz § 17 Abs 1 Satz 2 UStG: Der Leistungsempfänger hat den VorSt Abzug entsprechend zu berichtigen
  • Kleinunternehmerregelung § 19 UStG Kleinunternehmerregung greift wenn Bruttoumsatz im Vorjahr kleiner als 17.500 war oder maßgeblicher Bruttoumsatz im lfd. Jahr vorraussichtlich  kleiner als 50.000 § 19 Abs 1 UStG kein Wahlrecht man ist Kleinunternehmer. Kann da aber raus optieren gem § 19 Abs 2 UStG.  Bei Neugründung ist im Erstjahr maßgeblich, ob voraussichtlich die Grenze von 17.500 überschritten wird (Es kommt immer auf die Prognose an. Bruttoumsatz wird nach vereinnahmten Entgelten berechnet. 
  • Besteuerung von Reiseleistungen § 25 UStG (Tatbestandsmerkmale und Rechtsfolgen) TBM: 1. Reiseleistungen eines Unternehmers2. im eigenen Namen3. Erbringung unter Inanspruchnahme von Reisevorleistungen (Unterkunft, Verpflegung, Beförderung)4. für den nichtunternehmerischen Bereich des Leistungsempfängers Rechtsfolgen: Für den Ort der Leistung gelten die einzelnen Leistungsbestandteile als einheitliche Leistung.Steuerbefreiung soweit Reisevorleistung im Drittland geht nach § 25 Abs. 2 anstatt nach § 4.Kein VorSt Abzug für Reisevorleistungen § 25 Abs 4 Satz 1 UStGBMG nicht nach §10 sondern nach § 25 Abs 3 UStG (Marge ist BMG) Besondere Angaben in Rechnung gem. § 14a Abs 6 Satz 1 UStG
  • Differenzbesteuerung § 25a UStG Ist erst auf Ebene der BMG zu erwähnen. (i.d.R Gebrauchtwagenhändler) - Leistender ist ein Wiederverkäufer der min. teilweise mit Gebrauchtgegenständen handelt § 25a Abs 1 Nr. 1 UStG - Gegenstand wird an den Wiederverkäufer im Gemeinschaftsgebiet geliefert § 25a Abs 1 Nr. 2 Satz 1 UStG. - Für die Lieferung wurde keine USt geschuldet (z.B. bei Kauf von Privat) § 25a Abs .1 Nr. 2 Satz 2 UStG - Es handelt sich nicht um Edelsteine oder Edelmetalle  - BMG ist der Verkaufspreis - Einkaufspreis abzgl. der USt § 25a Abs. 3 Satz 1 UStG - Die USt beträgt zwingend 19% § 25a Abs 5 Satz 1 UStG Ein Verzicht auf die Anwendung des § 25a UStG ist bei jedem einzelnen Umsatz möglich gem. § 25a Abs 8 UStG
  • Einfuhr § 1 Abs 1 Nr 4 UStG Tatbestandsmerkmale Eine Einfuhr ins Inland liegt vor, wenn - der Gegenstand vom Drittlandsgebiet ins Inland verbracht (transportiert) wurde und - der Drittlandsgegenstand im Inland den zoll- und steuerrechtlichen freien Verkehr überführt wird  Beachte: Die Einfuhrumsatzsteuer ist als VorSt abziehbar, wenn der Unternehmer den Gegenstand für sein Unternehmen eingeführt hat § 15 Abs 1 Satz 1 Nr 2 UStG Bei der Einfuhr gibt es immer eine Lieferung und eine Einfuhr. Beides ist zu prüfen. Die Lieferung geht der Einfuhr voran. Die Lieferung ist daher steuerfrei gem. § 4 Nr. 4b UStG
  • Innergemeinschaftliches Verbringen (=Gelangen) § 1a Abs 2 (Erwerb) und § 3 Abs 1a UStG (Lieferung) Prüfschritte Eigentlich rechtsgeschäftsloses Verbringen es wird jedoch ein ig Erwerb bzw. eine ig Lieferung fingiert.  Prüfreihenfolge § 3 Abs 1a UStG (fiktive ig Lieferung) - steuerbar, § 1 Abs 1 Nr 1 Satz 1 UStG- steuerfrei, § 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a Abs 2 und 3 UStG- BMG § 10 Abs 4 Satz 1 Nr 1 i.V.m Satz 2 UStG- Erfassung in ZM, § 18a Abs 1, Abs 6 Nr 2 UStG Prüfreihenfolge § 1a Abs 2 UStG (fiktiver ig Erwerb) - steuerbar § 1 Abs 1 Nr 5 UStG- steuerfrei § 4b UStG- BMG § 10 Abs 4 Satz 1 Nr 1 i.V.m Satz 2 UStG- USt gem § 12 UStG- Entstehung § 13 Abs 1 Nr. 6- VorSt Abzug § 15 Ab 1 Satz 1 Nr 3 UStG Nicht nur vorrübergehende Verwendung liegt auch dann vor wenn der Unternehmer den Gegenstand mit der konkreten Absicht in das Bestimmungsland verbringt ihn dort (unverändert) weiterzuverkaufen (1a.2 Abs 6 UStAE)
  • Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft § 25b UStG Vorraussetzungen Reihengeschäft mit min. 3 Beteiligten, bei denen die bewegte Lieferung der ruhenden Lieferung vorangeht.(D.h. der erste in der Reihe befördert an den Letzten). Alle Unternehmer treten unter ihrer nationalen USt ID auf