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Strafrecht (Fach) / § 211 StGB Mord (Lektion)
Mordmerkmale des objektiven Tatbestands
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- Heimtücke Heimtückisch handelt, wer die objektiv gegebene Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers in feindseliger Willensrichtung bewusst zur Tötung ausnutzt.
- Arglosigkeit arglos ist, wer sich keines Angriffes versieht
- Wehrlosigkeit wehrlos ist, wer aufgrund seiner Arglosigkeit in seiner Verteidigungsfähigkeit erheblich eingeschränkt ist
- niedrige Beweggründe wenn sie nach allgemein rechtlich-sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehend, nahezu verachtenswert sind
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