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Strafrecht (Fach) / § 211 StGB Mord (Lektion)

Mordmerkmale des objektiven Tatbestands

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  • Heimtücke Heimtückisch handelt, wer die objektiv gegebene Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers in feindseliger Willensrichtung bewusst zur Tötung ausnutzt.
  • Arglosigkeit arglos ist, wer sich keines Angriffes versieht
  • Wehrlosigkeit wehrlos ist, wer aufgrund seiner Arglosigkeit in seiner Verteidigungsfähigkeit erheblich eingeschränkt ist
  • niedrige Beweggründe wenn sie nach allgemein rechtlich-sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehend, nahezu verachtenswert sind
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