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Eingriffsecht (Fach) / 1. Studienjahr (Lektion)

Grundrechte und Eingriffsrecht

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  • sachliche Zuständigkeit § 163 I (1) StPO iVm. § 152 II StPO 
  • zureichende tatsächliche Anhaltspunkte Anfangsverdacht muss in konkreten Tatsachen bestehen, bloße Vermutungen reichen nicht
  • Anfangsverdacht liegt vor, wenn es aufgrund von zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten möglich erscheint, dass eine verfolgbare Straftat (kein entgegenstehendes Strafverfahrenshindernis) begangen wurde.
  • Dominanzentscheidung zutreffen,wenn die gleiche Maßnahme sowohl auf Gefahrenabwehrrecht als auch auf die StPO gestützt werden kann. Bei obj. Betrachtung ist entscheidend, welche Hauptzweckrichtung die Polizei verfolgt.
  • Örtliche Zuständigkeit Gem. § 100 I (1) Nds.SOG ist die örtliche Zuständigkeit der Polizeibehörden auf ihren Bezirk beschränkt. Gem. § 100 I (2) Nds.SOG ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk die zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden. Gem. § 87 I Nr. 3 sind die PDen eine Polizeibehörde. Gem. § 90 I ist auch die PD... eine PD. Der Bezirk der PD...umfasst gem. § 90 II Nr. ... auch das Gebiet ... . 
  • Maßnahme Jedes zweckgerichtete Verwaltungshandeln mit Erklärungscharakter.
  • Regelung Jede Maßnahme, die ihrem Ausspruch nach unmittelbar auf die Herbeiführung von Rechtsfolgen gerichtet ist.
  • Einzelfall Der VA ist an eine bestimmte Person oder einen bestimmten Personenkreis gerichtet und es wird konkret über einen bestimmten SV oder Antrag entschieden.
  • Außenwirkung Ist dann gegeben, wenn die Maßnahme den Bereich der Behörde verläßt / an eine Person gerichtet ist, die außerhalb der Behörde steht.
  • Entschließungsermessen Die Behörde entscheidet über ihr Tätigwerden. a. Polizei und VB können von Einschreiten absehen: Ermessenb. P und VB müssen grundsätzlich einschreiten: Ermessensschrumpfungc. P und VB müssen einschreiten: Ermessensreduzierung auf Null
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  • Auswahlermessen Behörde kann entscheiden welche Maßnahme sie ergreift, um die Gefahr zu beseitigen. Die Maßnahme muss aber verhältnismäßig sein. 
  • Ermessensfehler Liegen vor, wenn die Maßnahme rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck nicht entsprechender Weise Gebrauch gemacht worden ist.
  • Ermessensüberschreitung Wenn der vom Gesetz festgelegte Rahmen, innerhalb dessen das Ermessen auszuüben ist, nicht eingehalten wird.(PB droht Maßnahme an, die vom Gesetz nicht vorgesehen ist) 
  • Ermessensmissbrauch Wenn die Ermessensentscheidung aufgrund gesetzwidriger, sachfremder oder persönlicher Erwägung getroffen wurde.(Verstoß gegen Gleichbehandlung Art. 3 I GG)
  • Ermessensunterschreitung Wenn die Behörde meint, eine bestimmte Rechtsfolge läge nicht mehr im Rahmen des eingeräumten Ermessens, könne daher nicht von ihr angeordnet werden und dann die Ermessensbetätigung auf den Kreis anderer Rechtsfolgen beschränkt.
  • Sachlage Zustände oder Geschehnisse in der Vergangenheit oder Gegenwart
  • hinreichende Wahrscheinlichkeit Hinreichend wahrscheinlich ist der Schadenseintritt, wenn er nach der Berufs-/Lebenserfahrung des PB obj. erkennbar bevorsteht.
  • absehbare Zeit Wenn der Schaden innerhalb eines überschaubaren Zeitraums einzutreten droht.
  • Anscheingefahr Wenn im ZP des Einschreitens bei Betrachtung obj. Anhaltspunkte für eine Gefahr sprechen und sich später herausstellt, dass eine solche nicht vorlag.Maßnahmen sind bis zur Erkenntnis rechtmäßig.
  • Schein-/Putativgefahr Wenn der PB rein subj. etwas annimmt, was obj. nicht gegeben ist. KEINE gefahrenabwehrrechtlichen Maßnahmen erlaubt!
  • Gefahrenverdacht Wenn zwar Anhaltspunkte für eine Gefahr gegeben sind, aber unklar ist, ob wirklich eine Gefahr vorliegt. Maßnahmen sind zwar unter strenger Beachtung der Verhältnismäßigkeit zulässig, sie dürfen aber keinen endgültigen Charakter haben.
  • Personenbezogene Daten Sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse von bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Personen.
  • Erheben Ist das Beschaffen von Daten über den Betroffenen. 
  • Speichern Ist das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren von Daten auf einem Datenträger.
  • Verändern ist das inhaltliche Umgestalten von Daten.
  • Übermitteln ist die Weitergabe von Daten an Dritte bzw. die Gestattung der Einsichtnahme oder der Abrufung. 
  • Sperren Ist das Kennzeichnen von Daten, um die weitere Verarbeitung einzuschränken.
  • Löschen ist das Unkenntlichmachen von Daten.
  • Nutzen ist jede sonstige Verwendung von Daten.
  • Datenabgleich ist die Prüfung, ob zu einer bestimmen Person bereits personenbezogene Daten in einer Datei gespeichert sind.
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  • Befragen jedes Verhalten, das auf die Erlangung von Informationen, seitens der befragten Person abzielt.
  • Anhalten ist das Untersagen der weiteren Fortbewegung für kurze Zeit.
  • Durchsuchen von Personen umfasst das Suchen in der Kleidung und auf der Körperoberfläche nach Gegenständen oder Zeichen, die zur IDF beitragen können.
  • Anhalten Das Ansprechen einer Person, einen Moment stehen zu bleiben, verbunden mit der Aufforderung, sich auszuweisen oder Angaben zur Person zu machen.
  • Festhalten Wenn eine Person daran gehindert wird, sich vom Anhalteort wegzubegeben.
  • unverzüglich i.S.d. § 163c StPO bedeutet, dass bei der Herbeiführung der richterlichen Entscheidung jede Verzögerung, die sich nicht sachlich und rechtlich rechtfertigen lässt, vermieden werden muss. 
  • IDF iSd. 13 Nds.SOG ist die Erhebung personenbezogener Daten zur Klärung, um wen es sich bei der Person genau handelt.
  • SB APR-RIS Schutz Jedermanns vor der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Staat.
  • Eingriff APR-RIS Jedes Erheben, Speichern, Weitergeben und andere Formen der Verarbeitung von personenbezogenen Daten.
  • Schranken des APR-RIS Schranke aus AHF. Im Volkszählungsurteil wird die Schranke durch die Forderung nach spezialgesetzlichen Regelungen sowie der Begründung überwiegenden Allgemeininteresses konkretisiert.Daher qualifizierter GV.
  • SB FdP Geschützt wird die körperliche Bewegungsfreiheit, dass bedeutet, die Befugnis einen Ort oder Raum aufzusuchen oder sich dort aufzuhalten, der tatsächlich und rechtlich zugänglich ist oder solche Orte zu meiden.
  • Eingriff FdP Jede Beeinträchtigung der körperlichen Bewegungsfreiheit.Ist das Ziel der Maßnahme das Einsperren, das Festhalten einer Person an einem eng umgrenzten Ort von gewisser Dauer, liegt eine Freiheitsentziehung vor. 
  • Schranken FdP Gem. Art. 2 II (3) GG einfacher GV Jedoch immer auch Art. 104 I GG daher förmliches Gesetz erforderlich, daher qualifizierter GV! Bei Freiheitsentziehung zusätzlich Art. 104 II GG beachten!  
  • SB AHF Recht für jedermann zu tun und zu lassen was man will.
  • Eingriff AHF Jede staatliche Reglementierung, soweit nicht spezielle GR greifen.
  • Schranken AHF Durch Reduzierung der Schrankentrias auf die verfassungsmäßige Ordnung einfacher GV unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit.
  • SB APR-Privat Schützt den privaten Bereich autonomer Lebensgestaltung von jedermann, also die Privatssphäre im weitesten Sinne.
  • Schranken APR-Privat Durch Menschenwürdegehalt und AHF ergibt sich förmliches Gesetz.
  • Tatsachen die die Annahme rechtferitgen bedeutet, dass ein konkreter überprüfbarer Bezug zu einem bestimmten SV bestehen muss. Allgemeine Erfahrungssätze ohne konkreten Bezug zum SV und bloße Vermutungen sind keine Tatsachen. Die Tatsache ist gerechtfertigt, wenn der aus den Tatsachen gezogene Schluss hinreichend wahrscheinlich ist. 
  • Berechtigungsschein ist eine Urkunde, die den Nachweis erbringt, dass eine behördliche Erlaubnis für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten vorliegt.