Strafrecht (Fach) / Strafrecht AT (Lektion)

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Strafrecht AT mit BT

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  • objektive Zurechnung 1) Kein rechtlich missbilligtes (relevantes) Risiko a) außerhalb menschlichen Beherrschungsvermögens b) sozialadäquatem Verhalten c) Risikoverringerung 2) Kein Risikozusammenhang a) atypische Schadensfolge/inadäquat/außerhalb Lebenserfahrung b) außerhalb Schutzbereichs verletzten haftungsbegründenden Verhaltensnorm c) Dritter oder Täter selbst völlig neuen eigenständigen Steuerungsprozess
  • Fahrlässiges Erfolgsdelikt I. Tatbestand 1) Erfolg 2) Handlung 3) Kausalität 4) objektive - Sorgfaltspflichtverletzung (Maßstab rein obektiv: vorrangig geschriebenes Recht, ansonsten ungeschriebene Gebote) - Voraussehbarkeit: gegeben wenn Erfolg nichg außerhalb Lebenswahrscheinlichkeit 5) objektive Zurechnung (Pflichtwidrigkeitszshg) - Schutzzweck der Norm - Rechtmäßiges Alternativverhalten (mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermeidbar, a.A. Risikoerhöhungslehre)  II. RW  III. Schuld 1) allg. Schuldprüfung 2) subj - Sorgfaltspflichtverletzung - Voraussehbarkeit (Maßstab hier persönliche Fähigkeiten Täter, muss jedoch zumutbaren Maßnahmen ergreifen um objektiven Ansprüchen zu genügen)
  • Wann ist eine Handlung für den eingetreten Erfolg kausal? csqn wenn die Handlung nicht hinweggedacht werden kann ohne dass der konkrete Erfolg entfiele Unterbrechung/Abbruch Kausalverlauf nur, wenn späteres Ereignis Ursachenkette unterbricht und durch eine völlig neue Ursachenreihe Erfolg herbeiführt
  • Wie lautet die allgemeine Zurechnungsformel? Objektiv zurechenbar kann ein durch menschliches Handeln verursachter Erfolg nur dann sein, wenn die Handlung eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat und sich diese in dem Erfolg niedergeschlagen hat.
  • Nennen Sie die 6 wesentlichen Fallgruppen, die im Rahmen der Zurechnungsprüfung zu beachten sind und versuchen Sie, Beispielsfälle zu bilden. außerhalb des menschl Beherrschungsvermögen: Unwetter, Magie sozialadäquat: Auto fahren, fliegen Risikoverringerung: Schlag abwehren dabei selbst Opfer streifen Schutzbereich Norm: Nicht schnell fahren schützt nicht davor, dass früher an einem bestimmten Ort und dass wenn zu dem Zeitpunkt nicht an dem Ort Erfolg eingetroffen inadäquat/außerhalb Lebenserfahrung: Körperverletzung, Tod durch Krankenhaus Brand. Dagegen ja wenn Lungenentzündung Tod durch bakterien im Krankenhaus mit zu rechnen völlig neuer eigenständiger Steuerungsprozess durch Täter/Opfer/Dritter
  • Was bedeutet Simultaneität- oder Koinzidenzprinzip? §§ 8, 16 StGB Vorsatz muss bei Ausführung Tathandlung vorliegen. Davor dolus antecendes, danach dolus subsequens reicht nicht aus. dolus generalis (-)
  • Unter welchen VSS liegt ein vorsatzausschließender Irrtum des Täters über den Kausalverlauf vor? abgrenzen zu obj Zurechnung wenn atypischer Kauslverlauf/inadäquat/außerhalb Lebenserfahrung dolus generlis (-) Muss Versuchsschwelle überschritten haben nur wenn eine Handlung, 2 Handlungen-> (-) nicht möglich
  • Grundsatz eigenverantwortliche Selbstgefährdung? Wer bei einem anderen eine eigenverantwortlich gewollte und verwirklichte Selbstgefährdung veranlasst oder fördert macht sich nicht ohne weiteres strafbar wenn sich darin das bewusst engegangene Rsiko realisiert, erst wenn Kraft überlegnen Wissens
  • Unter welche VSS ist dem Täter ein Taterfolg zuzurechnen, obwohl das Opfer sich auch freiwillig selbst gefährdet hätte? in Retterfällen, Täter wäre Gelingen der Rettungshandlung oder Erfolgsbwendung ebenso zu gute gekommen m.A. (-) strenges Verantwortungsprinzip
  • Nennen Sie die VSS eines fahrlässigen Erfolgsdelikts durch aktives Tun I. Objektiver Tatbestand  1. Handlung 2. Erfolg 3. Kausalität 4. objektive Sorgfaltspflichtverletzung: Verstoß gegen geschriebene oder ungeschriebene Norm, objektiver Sorgfaltsmaßstab       &       5. Voraussehbarkeit      &    6. Schutzzweck der Norm    &    7. Pflichtwidrigkeitszshg        &            8. Selbstgefährdung II. RW III. Schuld     1. allgemeine Schuldprüfung 2. subjektive Vermeidbarkeit & Voraussehbarkeit 3. Unzumutbarkeit normgerechten Verhaltens 
  • Was bedeutet Pflichtwidrigkeitszshg? bei pflichtgemäßem Alternativverhalten Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten
  • Nennen Sie die VSS eines vorsätzlichen Unterlassungsdeliktes I. Objektiver Tatbestand  1. Erfolg     &       2. Unterlassen der gebotenen und möglichen Handlung (Abgrenzung Tun/Unterlassen Schwerpunkt Vorwerfbarkeit/Energieeinsatz)      &        3. umgekehrte Kausalität (kann nicht hinzugedacht werden ohne das Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele, a.A. Energieeinsatz)       &         4. Garantenpflicht (Beschützer/Überwachungs)     &     5. objektive Zurechnung rechtlich missbilligte Gefahr in dem konkreten Erfolg       &    eventuell Entsprechungsklausel II. Subjektiver Tatbestand (insbesondere auch Garantenstellung) II. RW      (indiziert, Wegfall bei rechtfertigender Pflichtenkollision) III. Schuld 
  • Wir prüft man Kausalität beim Unterlassen? wenn Handlung nicht hinzugedacht werden kann ohne dass Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele (a.A. Riskioverringerung) umgekehrte csqn
  • Nennen Sie Fallgruppen für Garantenstellungen. Woraus ergibt sich das Erfordernis einer Garantenstellung? Gibt es Grenzen der Garantenstellung aus natürlicher Verbundenheit? I) Beschützergarant: Gesetz, Familie, Ehegatte/Verlobter, Arzt&Patient, Gefahrengemeinschaft, familiär kann aufgehoben sein durch Distanz II) Überwachungsgarant: Ingerenz, Gesetz, Beherrschung von Gefahrquellen
  • Nennen Sie die VSS eines fahrlässigen Erfolgsdelikts durch Unterlassen Fahrlässiges Delikt aber statt Handeln Unterlassen    &     umgekehrte csqn        &      Garantenstellung und Handlunspflich nicht nachkommt          &            Entsprechungsklausel
  • Grenzen Sie aktives Tun und Unterlassen ab. Gibt es Fallgruppen, in denen trotz aktiven Tuns aus Unterlassen zu bestrafen ist? Welche? Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit (a.A. Energieeinsatz)
  • Unterschied echtem und unechtem Unterlassungsdelikt Garantenstellung erforderlich und nicht erforderlich 
  • VSS Mittäterschaft durch Unterlassen beide Täter müssen Garant sein, können aber aus unterschiedlichen Gründen Garant
  • Kann ein Nichtgarant Anstifter zu einem unechten Unterlassungsdelikt sein? ja aber § 28 I StGB Strafe ist zu mildern § 49 StGB
  • Was versteht man unter dem "Vertrauensgrundsatz im Straßenverkehr"? Vertrauensgrundsatz begrenzt Sorgfaltspflicht und Voraussehbarkeit Im öffentlichen Verkehr darf jeder darauf vertrauen, dass sich andere verkehrsgerecht verhalten und man ein erlaubtes Handeln nicht unterlassen muss nur weil sich möglicherweise andere verkehrswidrig verhalten. Dieser Grundsatz gilt nicht, wenn der Täter konkrete Sorgfatsnormen überschreitet.
  • Was ist unter dem Prüfungspunkt Schutzzweck der Norm im Rahmen eines fahrlässigen Erfolgsdelikts zu prüfen? Ob die verletzte Sorgfaltsnorm grade den eingetreten Erfolg verhindert, das verletzte Rechtsgut schützt (Beispiel: Verbot zu schnell fahren schützt nicht, dass man einen bestimmten Ort früher oder später erreicht)
  • Examensklausur: Auto fährt Landstraße zu schnell, erreicht Ortseingang immer noch zu schnell, alte Dame überfahren. Landstraße 20 km/h zu viel Ortseingang 20 km/h zu viel. Was entscheidend für Tod Dame, zu schnell fahren Landstraße oder/und Ortseingang? Alte Dame hat Auto von der Landstraße kommen gesehen, Verbot zu schnell fahren schützt auch richtige Einschötzung Verkehrsteilnehmer über Entfernung anderer, Ausweichen, Straße überqueren beides kausal für Erfolg
  • Durchbricht ein hinzuzutretender Unterlassungsvorwurf eines Dritten die Zurechnung einer fahrlässigen Erfolgshaftung? (fahrlässig Autounfall verursacht durch Ausweichen Pfütze, Rettungsdienst benachrichtigt, Rettungsleitstelle Beamter leitet Anruf nicht rechtzeitig weiter) Fraglich ob neuer Risikozusammenhang unterbrechender Steuerungsprozess aktives Tun eines Dritten kann neuen Steuerungsprozess auslösen, jedoch nicht nachfolgender Unterlassungsvorwurf, Unterlassen baut auf vom Täter geschaffenem Risiko auf
  • Nennen Sie die TBM des Versuchs. Warum ist der Tatentschluss vor dem Tatansatz zu prüfen? O. Nichtvollendung und Strafbarkeit des Versuchs (Verbrechen oder gesetzlich bestimmt) I. Tatentschluss (hinsichtlich aller obj Merkmale) II. Unmittelbares Ansetzen (Jetzt gehts os, Zwischenakte, Rechtsgutgefährdung, räumlicher/zeitlicher Zshg) III. RW und Schuld IV. Strafbefreiender Rücktritt 1. Fehlgeschlagen (hM Gesamtbetrachtungslehre, aA Einzelaktstheorie, außertatbestandliche Ziele) 2. Beendet/Unbeendet 3. Freiwilligkeit (autonome/heteronome Motive) Tatentschluss vor Tatansatz prüfen weil der konkrete Tatplan die Beurteilungsgrundlage bildet
  • Was versteht man unter einem bedingten Tatentschluss beim Versuch? Welche Folgen hat er? Täter darf nicht nur tatgeneigt sein sondern muss unbedingten Handlungswillen gefasst haben kein Problem, wenn er Willen von äußeren Umständen abhängig macht
  • Nennen Sie die gängigen Theorien zum Tatansatz. Grenzen Sie zur bloßen straflosen Vorbereitungshandlung ab Schwelle zum jetzt-gehts-los überschritten, Rechtsgutgefährdung, Zwischenaktstheorie, räumlicher/zeitlicher Zshg, Aufgabe Geschehensherrschaft, Teilverwirklichung, Sphärentheorie
  • Irrtümer Vorsatz, RW, Schuld Irrtum Tatbestand: § 16 StGB Handeln ohne Vorsatz RW: Erlaubnistatbestandsirrtum (denkt Opfer in Körperverletzung eingewilligt). Rechtsfolge umstritten, vorsatzlos 1. Ebene oder schuldlos 3. Ebene. Hat Auswikrungen für Teilnahme, im 1. Fall Teilnahme möglich, im zweiten Fall nicht möglich. Rechtsfolge umstritten!!! Theorien Erlaubnisirrtum (Vater schlägt Kind, weil er denkt rechtmäßig) § 17 StGB Schuld: § 17 StGB knüpft nicht an Sachverhalt an, sondern Kenntnis Strafbarkeit von RGV. Sachverhalt § 35 II StGB wird auch analog angewendet Irrtum rechtliche VSS immer § 17 StGB!!
  • Rechtsfolge Erlaubnistatbestandsirrtum Irrtum Sachverhalt RW 1) Vorsatztheorie: subj TB (-), fahrlässige Tatverwirklichung strafbar? (-) durch Einführung § 17 StGB festgelegt, dass Unrechtsbewusstsein (Wortlaut § 17 StGB) Bestandteil der Schuld ist (3. Ebene prüfen!) 2) Strenge Schuldtheorie: § 17 StGB vermeidbar? (-) zwar Vermeidbarkeit von Strafbarkeitslücken aber grob unbillig, § 17 StGB ausrücklich nur für Strafbarkeitslücken 3) Eingeschränkte Schuldtheorien a) Lehre von den negativen TBM = Umfassen Sachverhalt RW negative TBM, müssen von Vorsatz umfasst, sonst § 16 StGB Vorsatz entfällt. (-) Strafbarkeitslücke bei Teilnehmern b) Reine eingeschränkte Schuldtheorie: Unrecht der Tat entfällt, § 16 analog anwenden, Tatumstandsirrtum ähnlicher als Verbotsirrtum (-) Strafbarkeitslücke Teilnehmer c) Rechtsfolgenverweisende eingeschränke Schuldtheorie: Irrtum eigener Art, Rechtsfolgen des § 16 StGB, Vorsatzschuld entfällt, 3. Ebene
  • aberratio ictus Ein Objekt A anvisiert, Schuss geht fehl und trifft Objekt B a) bei ungleichwertigen Rechtsgütern (A Mensch, B Sache) unumstritten Versuch A + Fahrlässigkeitstat B b) bei gleichwertigen Rechtsgütern umstritten hM Konkretisierungstheorie Versuch + Fahrlässigkeit Adäquanztheorie: Unterfall Abweichung Kausalverlauf, unerheblich wenn vorhersehbar Äquivalenztheorie/Gleichwertigkeitstheorie: vollendetes Vorsatzdelikt, Irrtum unbeachtlich (-) Täter täuscht sich über Kausalverlauf, widerspricht Regeln über objektiven Zurechnung
  • Nennen Sie die VSS der Mittäterschaft. Worin unterscheidet sich diese von der sog. Nebentäterschaft? Nebentäterschaft: Jeder erfüllt für sich alle obj+subj VSS Mittäterschaft: wechselseitige Zurechnung der Tatbeiträge VSS: 1) " Alle Handlungen beruhten auch auf der vorher getroffenen Vereinbarung, also einem gemeinschaftlichen Tatplan" 2) Tatbeiträge mittäterschaftlich gleichrangig a) Tatausführungsherrschaft (=enge Tatherrschaftslehre). Eigentliche Tatausführung Tatbeitrag: Vorteil genaue Abgrenzung Teilnehmer. Jedoch unbillig, auch ohne eigene Ausführungshandlung kann Qualität Tatbeitrag hoch sein. b) funktionale Tatherrschaft (= weite tatherrschaftslehre, h.L.): Qualität des Beitrags entscheidend. Muss nicht bei Ausführungshandlung, (-) Ausfürhung kann durch (+) Vorbereitung ausgeglichen werden. Zentralgestalt oder Schlüsselfigur des Geschehens, planvoll lenkende oder mitgestaltende Tatherrschaft, Tatbestandsverwirklichung nach seinem Willen hemmen oder ablaufen lassen kann. Teilnehmer ohne eigene Tatherrschaft als Randfigur Tat veranlasst oder fördert. c) Rspr Täterwillen, gemeinsamen Wollens, wer die Tat als eigene wollte animus auctorius. Grad des eigenen Interesses, Umfang Tatbeteiligung, Tatherrschaft oder Wille zur Tatherrschaft. Schwierig Abgrenzung Anstiftung --> Streit nur entscheiden, wenn zu unterschiedlichen Ergebnissen kommt 3) subjektiver Tatbestand: alle subj Merkmale Delikt + Vorsatz hinsichtlich der gemeinschaftlichen Tatbestandsverwirklichung
  • Was versteht man unter funktioneller Tatherrschaft? Grenzen Sie zur Tatausführungsherrschaft ab. Tatausführungsherrschaft: wesentlicher Tatbeitrag bei Ausführung funktionelle Tatherrschaft: muss nicht bei Tatausführung oder TBM erfüllen, ausreichend wenn Teilstück der gemeinschaftlich beschlossenen eine Sinneinheit bildenden Tatausführung
  • Erläutern Sie die subjektive Theorie. Was spricht gegen ihre strenge Anwendung? entscheidend gemeinsames Wollen, Tat als eigene Wollen, animus auctorius, Grad des eigenen Interesses, Umfang Tatbeteiligung, Wille zur Tatherrschaft Kritik: Abgrenzung schwierig zur Teilnahme, Anstifter hohes eigenes Interesse
  • Prüft man Mittäter gemeinsam? Wenn ja in welchen Fällen? Wenn Mittäter allein Tatbestand nicht verwirklichen wechselseitige Zurechnung
  • Wann setzt der Mittäter zur Tat an? Kann der Zeitpunkt des Tatansatzes auch im Falle der Prüfung des vollendeten mittäterschaftlichen Deliktes von Bedeutung sein? Begründen Sie ihre Auffassung. Kann relevant werden, wenn ein Mittäter Tatentschluss aufgibt. Prüfe: 1) Fraglich ob Tatbeitrag, Handlung der anderen Täter zurechenbar a) gemeinsamer Tatplan b) Tatbeitrag ursächlich c) Tatbeitrag ausreichend, Vorbereitungsstadium, Ausführungsstadium Theorien d) Mittäterschaft entfallen wegen Rücktritt? § 24 Abs. 2 StGB wegen Gefährlichkeit Mittäter eigenen Tatbeitrag beseitigen darf nicht fortwirken 2) Vorsatz zur mittäterschaftlichen Tat muss im Zeitpunkt Begehung der Tat also bei Überschreiten der Versuchsschwelle vorliegen a) Einzelllösungen: Versuchsbeginn für jeden Mittäter individuell bestimmen. Abzulehnen, entscheiden für Versuchsbeginn Rechtsgutsgefährdung, Mittäterschaft macht es grade aus wechselseitige Zurechnung. b) h.M. Gesamtlösung: für alle Mittäter wird Versuchsschwelle überschritten, wenn einer von ihnen im Rahmen des gemeinsamen Tatplanes unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung dh ohne wesentliche Zwischenakte ansetzt. Wenn zu diesem Zeitpunkt Vorsatz erloschen und Täter nichts davon weiß und auch nicht billigend in Kauf nimmt, dass andere Tat vollbringen, dann kein Vorsatz.
  • Was versteht man unter sukzessiver Mittäterschaft? Wo ist deren Grenze? Bei Tatbegehung Eintritt nachträglich als Mittäter. Umstritten ob möglich bis zur Vollendung oder auch noch bis Beendigung
  • VSS Mittäterschaft aktive Begebungstäter und Unterlassungstäter muss aktivem Tun gem. § 13 I StGB entsprechen und als täterschaftsbegründender Tatbeitrag anzusehen sein. Ausnahmefall! Grds nur Teilnahme, weil Unterlassungstäter grds nie Tatherrschaft 1) objektiven Merkmale Delikt durch andere aktive Mittäter verwirklicht 2) Fraglich ob K als Mittäter durch Unterlassen beteiligt a) VSS § 13 I StGB: aa) durch Unterlassen Tatvollendung ermöglicht o. erheblich vereinfacht bb) tatsächliche Möglichkeit Tat verhindern? cc) Garantenpflicht  b) VSS § 25 II StGB aa) gemeinsamer Tatplan, kann auch spontan, konkludent bb) Mitwirkungsbeitrag als mittäterschaftlich zu bewerten? (1) eine Ansicht sobald Unterlassungsdelikt keine Teilnahme immer Täter (2) nach Art der Garantenstellung, Beschützergarant Täter, Überwachungsgarant regelmäßig nur Beihilfe, da Beschützergarant Rechtsgut näher steht als Überwachungsgarant. (3) Tatherrschaftslehre. Mölichkeit zur Erfolgsabwendung kein Kriterium weil schon VSS Bestrafung als Unterlassungstäter. Vorzugswürdig nur dann Tatherrschaft wenn Begehungstäter seine Tatherrschaft verliert (Tatort verlässt) oder unterlasenden Garanten aus anderen Gründen deliktsspezifische Überlegenheit (4) Täter- oder Teilnehmerwillen (5) Streitentscheid