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Schuldrecht AT (Fach) / Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung, §§ 346 I, 32 (Lektion)

Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbreahchter Leistung, §§ 346 I, 323 I BGB

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  • 0. Rücktritt gemäß §§ 346 I, 323 I BGB (Aufbauschema) 1. Rücktrittserklärung, § 349 BGB 2. Rücktrittsgrund, § 323 I BGB 3. Rechtsfolge, § 346 I BGB
  • 1. Rücktrittserklärung, § 349 BGB - ausdrücklich - konkludent
  • 2. Rücktrittsgrund, § 323 I BGB (Aufbau) 2.1 Gegenseitiger Vertrag 2.2 Fällige und durchsetzbare Leistung 2.3 Nicht- / Schlechtleistung 2.4 Angemessene Fristsetzung 2.5 Keine Unwirksamkeit, § 218 BGB
  • 2.1 Gegenseitiger Vertrag Bei einem gegenseitigen Vertrag stehen die Hauptleistungspflichten in einem do-ut-des-Verhältnis, Synallagma.
  • 2.2 Fällige und durchsetzbare Leistung Unter Fälligkeit versteht man den Zeitpunkt, in dem der Gläubiger berechtigt ist, die Leistung zu verlangen. → Im Zweifel sofort fällig, vgl § 271 BGB
  • 2.3 Nicht- / Schlechtleistung - Nichtleistung ist die vollständige Nichterbringung der Leistung trotz Fälligkeit (Verzögerung) - Schlechtleistung umfasst auch die Gewährung von Rechts- und Sachmängel im Kauf- und Werkvertragsrecht
  • 2.4 Angemessene Fristsetzung Der Gläubiger muss dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt haben. Die Fristsetzung muss eine eindeutige und bestimmte Aufforderung zur Leistung enthalten. Die Angemessenheit der Frist bestimmt sich nach den Umständen des Einzefalls. Sinn und Zweck der Fristsetzung ist es, dem Schuldner eine letzte Gelegenheit für die ordnungsgemäße Erfüllung zu geben (2. Andienung). Auf anderer Seite dürfen aber auch die Belange des Gläubigers nicht vernachlässigt werden. Setzt der Gläuiger eine unagemessen kurze Frist, so ist diese nicht unwirksam, sondern setzt eine angemessene Frist in Gang!
  • 2.5 Entbehrlichkeit der Fristsetzung, § 323 II BGB Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn: der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, § 323 II Nr.1 ein Fixgeschäft vorliegt, (der Vertrag muss mit der Einhaltung des Liefertermins fallen oder stehen, § 323 II Nr. 2 besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen, § 323 II Nr. 3
  • 2.6 Kein Ausschluss, § 323 VI BGB Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn a) Verantwortlichkeit des Gläubigers, § 323 VI Alt.1 BGB Der Gläubiger für den Rücktrittsgrund allein oder weit überwiegend verantwortlich ist.  (§§ 276, 278 analog, da es um den Gläubiger und nicht um den Schuldner geht) b) Annahmeverzug des Gläubigers, § 323 VI Alt. 2 BGB Der Gläubiger im Verzug der Annahme ist und der Schuldner den Rücktrittsgrund nicht zu vertreten hat. → Inzidenzprüfung §§ 293 ff - beachte Haftungspriviligierung § 300 I BGB
  • 2.7 Keine Unwirksamkeit, § 218 BGB Der Rücktritt darf nicht wegen § 218 BGB unwirksam sein.
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  • 3. Rechtsfolge, § 346 I BGB - Primärleistungspflicht erlischt - Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis