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Wirtschaft- und Sozialgeschichte (Fach) / Forstliche Rechtsbegriffe und Rechtsgeschichte (Lektion)
Vorlesung 11
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- Forst - Lat. foris, d. h. draußen außerhalb der freien Nutzung der Untertanen; d. h. der durch den König geschützte „eingeforstete Wald“ -> Rechte (Regalien).
- Sylva - Nicht eingeforsteter Wald, der allen Untertanen zur freien Verfügung steht
- Wildbann - Bannum bestiarum entsteht durch Neubegründung von Rechten und Privilegien in einem klar begrenzten Gebiet.- Das königliche Forsthoheitsrecht wird auf andere Nutznießer übertragen.
- Germanisches Recht - 5./8. Jahrhundert: lateinisch verfasste Volksrecht; das ripuarische Recht der Unterfranken unterscheidet Königs-Wald (Forst), gemeinschaftlichen Wald (Sylva) und Privatwald (Allodialgut des Adels).
- Römisches Recht - Herrschaftliche Verfügungsrechte werden abgeleitet von Jus eremi: Recht der Könige auf alles unbebaute, herrenlose Land (-> „Einforstungen“).
- Idee des Bannes - Verpflichtung des Königs als Hüter und Repräsentant der gesamten Rechtsordnung, alles zu schützen, das durch keinen anderen Schutz gesichert ist.
- Perioden der Forstgeschichte - 1. Waldgeschichte -> Vegetationsentwicklung ohne menschlichen Einfluß - 2. Frühgeschichtliche Epoche -> ohne schriftliche Zeugnisse - 3. Zeit der lokalen Waldordnungen -> ab 600 n.Chr bis 1450 - 4. Zeit der landesherrlichen Forstordnung -> 1450-1789 - 5. Zeit geregelten Forstwirtschaft -> ab 1790
- Waldordnungen: - Geltungsbereich: eigenes Waldeigentum für fremde Waldbesitzarten ungültig (z. B. Weistümer für Markgenossenschaften, Klosterbesitz)- Inhalt: Waldressourcennutzungen, keine sonstige Reglementierungen- Zeit: seit frühem Mittelalter bis zum Teil 17. Jahrhundert- Gesetzliche Grundlage: Verfügungsrecht über persönliches Waldeigentum
- Forstordnungen: - Geltungsbereich: gesamtes landesherrliche Territorium, alle Waldbesitzarten betreffend-> „Gesetzgebungscharakter“- Inhalt: Waldressourcennutzungen, zusätzlich: Forstpolizei und Waldbewirtschaftungsregeln- Zeit: hpts. 17. Jahrhundert – Ende 18./ Anfang 19. Jahrhundert- Gesetzliche Grundlage: Forstregal, Landesherrlichkeit, Absolutismus
- Liberalismus: Auswirkungen auf Wald/Gesetzgebung - Preußen: - 1811 Landeskulturedikt von Graf Hardenberg (Eigentümer: freie Verfügungsgewalt)-> Trotz erheblicher Schäden blieb sowohl das Schutzwaldgesetz (1875) als auch der Versuch ein Forstkulturgesetz für Preußen zu verabschieden erfolglos- Hessen:- 1819 Aufhebung der Beförsterung der Privatwaldungen- 1905 Forstverwaltungsgesetz (Novelle 1923)- Baden: - 1822 Aufhebung der bestehenden Privatwaldbeförsterung- 1831 Lockerung der Ausstockungsgenehmigung und des Waldverwüstungsgebotes- 1833 Badisches Forstgesetz (liberale Handhabung) -> führt zu Verwüstungen -> stärker Einsatz der Forstpolizei -> z.B ganzes Dorf in USA zwangsumgesiedelt wegen Forstfrevel - 1854 Forstgesetznovelle- Württemberg: - 1614 Forstordnung (unwesentliche Korrekturen und Ergänzungen bis 1875)- 1875 Wüttembergische Körperschafts-Forstgesetz- 1976 Landesforstgesetz- Bayern: - 1852 Forstgesetz verabschiedet (bis 1965 Gültigkeit)- 1848-1850: so viel Wild, das jeder Jagen durfte, der Wald besaß -> Bäume konnten wieder über Verbissgrenze herauswachsen - 3.7.1934 Reichsjagdgesetz -> Neue Jagdgebiete werden festgelegt -> Schrotschutz auf Wild - Naturschutzgesetz -> 1937 Naturschutz Feldberg
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- Forstgesetzgebung im 3. Reich - 1933: Ermächtigungsgesetz (Ausschaltung des Parlaments), Gesetz zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat- 1934: Forstliche Artgesetz (z. B. Samenherkunft, Provenienz)- 1934: Errichtung des Reichsforstamtes -> Aufgaben: Erhaltung des Waldes in seiner Bedeutung für Volk und Landeskultur-> Pflege und Förderung der Forstwirtschaft und deren Aufgaben (Arbeits- und Rohstoffversorgung)
- Sonstige forstrelevante Verordnungen und verwaltungsinterne Erlässe - Verordnung für die Ausbildung für den höheren Forstdienst vom 11.10.1937:-> „Zur Laufbahn des höheren Forstdienstes kann als Anwärter zugelassen werden, wer deutschen oder artverwandten Blutes ist….“
- Forstgesetzgebung nach 1945 - Alte Bundesrepublik Deutschland: - 1950: Bundesländer Nordrheinwestfalen, Schleswig-Holstein Rheinland-Pfalz modernisieren ihre veralteten Forstrechte- 1975: Bundeswaldgesetz als Rahmengesetzgebung (bezeichnet das in Art. 75 GG festlegte Recht des Bundes, bei bestimmten Gesetzen nur die allgemeinen Regelungen(Rahmenvorschriften) zu erlassen, während es der Gesetzgebung der einzelnen Bundesländer überlassen ist, die näheren Einzelheiten zu regeln (um ggf. die landesspezifischen Besonderheiten berücksichtigen zu können)-> Landesforstgesetze der einzelnen Bundesländer - Sowjetische Besatzungszone (DDR)- In DDR kam kein Forstgesetz im eigentlichen Sinne zustande, obgleich bis zu ihrem Ende daran gearbeitet wurde; preußische Gesetze wurden durch keinen Rechtsaktaußer Kraft gesetzt.- 1952: Grundlegende neue Verordnungen betreffen das Volkseigentum (Staatswald) und die Volkswirtschaft (Staatsforstwirtschaft) im Allgemeinen.- 1990: „Wende“; Bundeswaldgesetz erlangt Bestandeskraft; in der Folgezeit Landesforstgesetze werden ratifiziert