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Schuldrecht AT (Fach) / Befreiung von der Gegenleistungspflicht, § 326 I S.1 BGB (Lektion)

Befreiung von der Gegenleistungspflicht, § 326 I S.1 BGB

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  • 0. Befreiung von der Gegenleistungspflicht, § 326 I S.1 BGB (regelt die Preisgefahr) 1. Gegenseitiger Vertrag 2. Ausschluss der Leistungspflicht nach § 275 BGB 3. Anspruchserhaltung, § 326 II BGB
  • 1. Gegenseitiger Vertrag Vorliegen eines synallagmatischen Vertrages. do ut des Verhältnis?
  • 2. Ausschluss der synallagmatischen Hauptleistungspflicht nach § 275 I-III BGB Die Leistungspflicht muss nach § 275 I-III BGB unmöglich sein, sodass der Anspruch auf die Gegenleistung (Kaufpreiszahlung) entfällt.
  • 3. Anspruchserhaltung gemäß § 326 II BGB Der Anspruch auf die Gegenleistung bleibt bestehen, bei a) Verantwortlichkeit des Gläubigers, § 326 II 1 Alt.1 BGB Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach § 275 I-III nicht zu leisten braucht, also für den Zustand der Unmöglichkeit, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist, so bleibt der Anspruch auf die Gegenleistung bestehen. b) Gläubigerverzug, § 326 II 1 Alt.2 Tritt der Umstand aufgrund dessen der Schuldner nicht zu leisten braucht (Diebstahl / Zerstörung) zu einer Zeit ein, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist und der Schuldner den Umstand nicht zu vertreten hat, bleibt der Anspruch auf die Gegenleistung bestehen. Annahmeverzug, § 293 ff. BGB Vertretenmüssen → § 300 I BGB !!! ⇒ P: Beiderseitig zu vertretene Unmöglichkeit
  • 4. Beiderseits zu vertretene Unmöglichkeit Befindet sich der Gläubiger im Annahmeverzug und hat der Schuldner den Umstand der Unmöglichkeit zu vertreten, so greift § 326 II Alt. 2 nicht, mit der Folge, dass die Gegenleistung nach § 326 I BGB entfällt. Dieses Ergebnis erscheint aber ungerecht, wenn man bedenkt, dass ohne den Annahmeverzug des Gläubigers dem Schuldner die Erfüllung auch nicht unmöglich gewesen wäre. Die hM nimmt daher beim Zusammentreffen von Annahmeverzug des Käufers und grober Fahrlässigkeit des Verkäufers im Rahmen des § 326 II Alt.2 BGB ein Fall der beiderseits zu vertretenen Unmöglichkeit an. Unter Berücksichtigung, dass die im Rahmen des Annahmeverzugs relevante Grenze zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit fließend ist und daher nur schwer zu ziehen ist, erscheint die im Gesetz kodifizierte starre Lösung nach dem Motto "Alles oder Nichts" als wenig überzeugend. Denn im Falle der gerade noch einfachen Fahrlässigkeit würde dem Käufer über § 326 II Alt. 2 die alleinige Last zukommen, während im Fall, in dem die Grenze zur groben Fahrlässigkeit knapp überschritten ist der Verkäufer die Last zu tragen hätte. Sachgerechter ist daher eine weniger starre Lösung bei der die Mitverantwortungsanteile beider Parteien in Beziehung gesetzt werden. Dies kann darüber erreicht werden, dass der Käufer wegen einer Schutzpflichtverletzung Schadensersatz nach §§ 280 I, 241 II BGB schuldet. ⇒ Inzidenzprüfung §§ 280 I, 241 II BGB Pflichtverletzung = dass der Käufer seine Pflicht zur Abnahme gemäß § 433 II BGB verletzt hat und diese Pflichtverletzung kausal für die Unmöglichkeit war Beachte: MITVERSCHULDEN, § 254 BGB
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