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Schuldrecht AT (Fach) / Annahmeverzug, § 293 ff BGB (Lektion)

Annahmeverzug, § 293 ff BGB

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  • 0. Annahmeverzug, § 293 ff BGB (Aufbauschema) 1. Erfüllbarkeit der Leistungspflicht des Schuldners 2. Ordnungsgemäßes Angebot 3. Nichtannahme der Leistung, § 293 BGB 4. Leistungsvermögen des Schuldners, § 297 BGB 5. Kein Ausschluss - Vorrübergehende Annahmeverhinderung, § 299 BGB 6. Rechtsfolge, § 300 BGB
  • 1. Erfüllbarkeit Von Erfüllbarkeit spricht man, wenn der Schuldner die Leistung erbringen darf. → § 271 BGB
  • 2. Ordnungsgemäßes Angebot a) Tatsächliches Angebot, § 294 Der Schuldner muss die Leistung dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich anbieten, d.h. er muss die Leistungshandlung zur rechten Zeit (271), am rechten Ort (269) und der rechten Art und Weise (266) erbringen. b) Wörtliches Angebot, § 295 Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn der Gläubiger ihm erklärt, dass er die Leistung nicht annehmen werde wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist c) Entbehrlichkeit des Angebots, § 296 Nach § 296 ist weder ein tatsächliches noch wörtliches Angebot erforderlich, wenn der Gläubiger eine Handlung zu einer kalendermäßig bestimmten Zeit nicht vornimmt.
  • 4. Leistungsvermögen des Schuldners, § 297 Der Schuldner muss leistungsbereit- und fähig gewesen sein, d.h. er muss den Willen und die Möglichkeit zur Leistung gehabt haben, § 297 BGB.
  • 5. Kein Ausschluss - Vorübergehende Annahmeverhinderung, § 299 BGB Gemäß § 299 gerät der Gläubiger wegen vorübergehender Annahmeverhinderung nicht in Verzug, wenn eine Leistungszeit nicht bestimmt ist der Schuldner berechtigt ist, vor der bestimmten Zeit zu leisten es sei denn,, dass der Schuldner ihm die Leistung eine angemessene Zeit vorher angekündigt hat. 
  • 3. Nichtannahme der Leistung, § 293 Der Gläubiger darf die ihm angebotene Leistung nicht angenommen haben, § 293 BGB.
  • 6. Rechtsfolge, § 300 I, II BGB a) Haftungspriviligierung, § 300 I BGB Nach § 300 I erfährt der Schuldner eine Haftungspriviligierung dergestalt, dass er während des Verzugs des Gläubigers nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat. → Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schweren, ungewöhnlich hohen Maße verletzt wird und dasjenige ungeachtet bleibt, was unter den gegebenen Umständen jedem hätte einleuchten müssen b) Übergang der Leistungsgefahr, § 300 II BGB Nach § 300 II geht die Leistungsgefahr (sofern nicht schon nach § 243 II) auf den Gläubiger über.
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