8
Schuldrecht AT (Fach) / Unmöglichkeit, § 275 I BGB (Lektion)
Unmöglichkeit, § 275 I BGB
Diese Lektion wurde von potato erstellt.
Diese Lektion ist leider nicht zum lernen freigegeben.
- 1. Unmöglichkeit (Definition) Gemäß § 275 I BGB ist der Anspruch auf Leistung ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner (subjektive) oder jedermann (objektive) unmöglich ist. Unmöglichkeit ist die dauerhafte Nichterbringbarkeit des Leistungserfolgs durch eine Leistungshandlung des Schuldners.
- 2. Gattungsschuld Eine Gattungsschuld liegt vor, wenn der Schuldner einen nur nach generalisierten Merkmalen bestimmten Leistungsgegenstand schuldet, § 243 I BGB. → Unmöglichkeit tritt nicht ein, da mehrere erfüllungstaugliche Gegenstände existieren! ⇒ P: Konkretisierung, § 243 II BGB?
- 2.1 Konkretisierung, § 243 II BGB Mit der Konkretisierung beschränkt sich die Leistungspflicht auf den vom Schuldner ausgewählten Gegenstand. Hierzu muss der Schuldner das zur Leistung einer solchen Sache seinerseits Erforderliche getan haben, § 243 II BGB. Was das seinerseits Erforderliche ist, beurteilt sich danach, welche Art von Schuld vorliegt.
- 2.1.1 Holschuld Bei der Holschuld liegt der Leistungsort und Erfolgsort beim Schuldner. (gesetzlicher Regelfall, vgl § 269 I BGB) Konkretisierung tritt ein, wenn der Schuldner einen Gegenstand mittlerer Art und Güte ausgesondert hat und dem Gläubiger zumindest mündlich angeboten hat.
- 2.1.2 Bringschuld Bei der Bringschuld liegt der Leistungsort und Erfolgsort beim Gläubiger. Konkretisierung tritt ein, wenn der Schuldner dem Gläubiger eine Sache mittlerer Art und Güte in Annahmeverzug begründender Weise tatsächlich angeboten hat → §§ 293 ff BGB.
- 2.1.3 Schickschuld Bei der Schickschuld liegt der Leistungsort beim Schuldner und der Erfolgsort beim Gläubiger. Konkretisierung tritt ein, sobald der Schuldner eine Sache mittlerer Art und Güte an eine Transportperson übergeben hat. → P: Konkretisierungswirkung bei Transport durch eigenen Fahrer?
- 2.1.3.1 Konkretisierungswirkung bei Transport durch eigenen Fahrer? → Gattungsschuld → Schickschuld Tritt Konkretisieung nach § 243 II BGB ein, wenn der Schuldner für den Transport eigene Fahrer verwendet? a) eine Ansicht Eine Literaturansicht verneint die Konkretisierung, da die Sache den Machtbereich des Schuldners nicht verlässt. Daher liegt das Leistungsrisiko noch beim Schuldner. b) Herrschende Meinung Die herrschende Meinung bejaht die Konkretisierungswirkung. Begründet wird dies damit, dass der Schuldner lediglich das Abschicken des Gegenstandes schulde und nicht das Verbringen an den Erfolgsort. Sofern der Schuldner die Sache über seine vertraglichen Pflichten hinaus durch einen eigenen angestellten Fahrer auf den Weg bringt, sollte er nicht schlechter gestellt sein, als er stünde, wenn er die Sache durch einen Dritten verschickt hätte.
- 3. Stückschuld Eine Stückschuld liegt vor, wenn der Schuldner einen ganz bestimmten, nach individualisierten Merkmalen bestimmten Gegenstand schuldet. → Unmöglichkeit tritt mit Untergang des Gegenstands ein.
Anzeige