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Steuerung und Führung im Unternehmen (Fach) / Auswirkungen rechtlicher Vorschriften auf Finanzdienstleitstungsunternehmen (Lektion)
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Diese Lektion wurde von MelanieFachwirt erstellt.
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- Unterschied Bankenaufsicht- Versicherungsaufsicht Vereinfacht kann man sagen, dass bei der Bankenaufsicht das Ziel ein funtionsfähiges Zahlungs-, Banken- und Kreditsystem ist (kein Schutz einzelner Banken oder Kunden, sondern Schutz des Systems). Hingegen stehen bei der Versicherungsaufsicht der Schutz des einzelnen Versicherungsnehmers und die Erfüllung der konkreten vertraglichen Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag im Vordergrund
- Zulassungsbedingungen für ein Versicherungsunternehmen Unter Zulassung versteht man die formelle Erlaubnis für den Betrieb von Versicherungsgeschäften nach §§ 5 ff. VAG. Eine solche ist zwingend vor der Aufnahme des Geschäftsbetriebs erforderlich. Nachträglich kan die Erlaubnis nicht erteilt werden. Man könnte sagen, es handelt sich um ein "Verbot mit Erlaubnisvorbehalt". Gemeint ist damit, dass der Beitrieb von Versichungsgeschäften grundsätzlich veboten ist - es sei denn, es liegt eine Erlaubnis dafür vor. In den meisten anderen Bereichen der Wirtschaft und des täglichen Lebens ist es anders, dort gilt der Grundsatz: Es ist alles erlaubt, solange es nicht verboten ist.
- Spartentrennung Spartentrennung ist im VAG geregelt. Zweck der Norm ist es, eine Vermischung der Geschäftstätigkeiten zu verhindern, um eine Kollision unterschiedlicher Interessenlagen einzelner Sparten zu vermeiden.
- kleine Spartentrennung Die sogenannte „kleine Spartentrennung“ besagt, dass sich grundsätzlich jeder Versicherungszweig auf Dauer selbst tragen soll. Dies ist aber keine gesetzliche Pflicht. Entsprechend wird dies oftmals nicht erreicht; bspw. muss bei fast allen Versicherern das Kraftfahrt-Geschäft (zumindest die Kfz-Haftpflicht) durch andere Zweige quersubventioniert werden. Da gerade dieser Zweig jedoch als sog. „Einstiegssparte“ gilt, wird dies von den Unternehmen in Kauf genommen.
- Ausschluss versicherungsfremder Geschäfte seit ca.1930 Verbot versicherungsfremder GeschäfteVU dürfenen nur Geschäfte betreiben die in unmittelbaren Zusammenhang stehenVU dürfen nicht mit Risiken anderer Geschäfte und Branchen belastet werdenVertrauen hierdurch stärken und Branchenfremde Einflüsse fernhalten.
- Zusammenfassung Aufsichtsrechtlicher Rahmen für Aufbau und Entwicklung Zur Teilnahme am Versicherungsmarkt ist für Unternehmen eine Erlaubnis der BaFin erforderlich. Um diese zu erlangen, muss eine Reihe von Erfordernissen erfüllt werden, durch die sowohl eine langfristige Teilnahme der Unternehmen am Markt als auch ein hoher Schutz und das Vertrauen der Versicheurngnehmer in die Branche sichergestellt werden soll. Zur Erreichung dieser Ziele haben die Teilnehmer am Versicherungsmarkt zudem das Gebot der Spartentrennung und das Verbot versicherungsfremder Geschäfte zu beachten.
- Solvency I Anfang 2004 wurden mit der Einführung der euorpaweiten Regelung nach Solvency I verbindliche Standards für Versicherungsunternehmen im Bereich der Mindestkapitalausstattung geschaffen. Nach Solvency I werden die erforderlichen Kapitalindikatioren vergangenheitsbezogen betrachtet.
- Solvabilitätsspanne Mit Solvabilitätsspanne werden die freien, unbelasteten Eigenmittel bezeichnet. Die erforderliche Höhe für alle Versicherungssparten, mit Ausnahme der Lebensversicherung, bemisst sich auf zwei Arten: Beitragsindex: gebuchte oder verdinete Bruttobeiträge abzüglich Steuern, Gebühren und stornierter Beiträge aus dem vorangegangenen Geschäftsjahres Schadenindex: durchschnittliche Aufwendungen für Versicherungsfälle in den letzten 3 Jahren. Maßgeblich sind die Bruttozahlungen unddie gebildeten Bruttorückstellungen für noch nicht abgewickelte Schadenfälle, bereinigt um Erträge aus Regressen. maßgeblich ist immer der höhere Index
- Garantiefonds Die Höhe der Garantiefonds beträgt ein Drittel der Solvabilitätsspanne
- Mindestgarantiefonds Der Mindestgarantiefonds stellt die kamptalmäßige absolute Untergrenze für den Garantiefonds dar. Würde das Kapital unter diese Grenze fallen, so wäre ein ordnungsgemäßter Geschäftsbetrieb nicht mehr möglich, da das Versicherungsunternehmen seinen Zahlungsverpflichtungen z. B. aus Schadenzahlungen oder ablaufenden Verträgen nicht mehr nachkommen kann.
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- Eigenmittel (Ist Solvabilität) Die freien, unbelasteten Eigenmittel eines Versicherers setzen sich im Wesentlichen zusammen aus dem vorhandenen Eigenkapital und den freien Teilen der Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen und ergeben die Ist - Solvabilität
- § 53 c VAG Nach § 53 c VAG hat jeder Versicherer angemessene Eigenmittel aufzuweisen, um seinen Verpflichtungen gegenüber den Versicherungsnehmern nachkommen zu können.
- Grundkapital Das Grundkapital entspricht dem Wert aller ausgegebenen Aktien einer Aktiengesellschaft. Es wird in der Bilanz als Teil des Eigenkapitals ausgewiesen.
- Gründungsstock Der Gründungsstock soll die Kosten der Vereinserrichtung eines Versicherungsunter- nehmens mit der Rechtsform eines VVaG decken.
- Kapitalrücklage Die Kapitalrücklage ist bei Kapitalgesellschaften als Teil des Eigenkapitals auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesen. Zur Kapitalrücklage gehört bspw. das Agio bei Anteilsausgabe und bei Wandel- und Opitionsanleihen.
- Gewinnrücklage Unter der Gewinnrücklage fallen thesaurierte Gewinne, d. h. Gewinne, die in vergangenen Perioden erwirtschaftet und versteuert, aber nicht ausgeschüttet wurden. Die Gewinnrücklage ist Teil des Eigenkapitals in der Bilanz.
- Gewinnvortrag Unter Gewinnvortrag versteht man den Rest des Bilanzgewinns nach Abzug von Dividenden, Einstellung in andere Rücklagen und zusätzlichen Aufwänden. Er wird in das folgende Jahr vorgetragen und muss zum Erfolg des nächsten Jahres zugerechnet werden.
- Zusammenfassung Kapitalausstattung - Solvency I Versicherungsunternehmen müssen bestimmte finanzielle Standards erfüllen, damit sie einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb sicherstellen und insbesondere auch die Ansprüche der Versicherungsnehmer befriedigen können. Die vorgeschiebenen finaziellen Mindestanforderungen werden durch die Solvabilitätsspanne, den Garantiefonds und den Mindestgarantiefonds definiert. Die Einhaltung der Standards wird durch die BaFin kontrolliert. Zur Umsetzung der gesetzlichen Aufsichtsrechte verfügt die BaFin über zahlreiche Maßnahmenmöglich- keiten. Diese reichen vom bloßen Informationsersuchen bis zum Widerruf der Erlaubnis für den Geschäftsbetrieb. Bei der Anordnung von Maßnahmen ist stehts zu beachten, dass die jeweilige Maßnahme geeignet, erfordlich und verhältnismäßig ist