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Markt und Staat (Fach) / 3. Grundzüge der Sozialen Marktwirtschaft (Lektion)
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- Bezeichnung „Soziale Marktwirtschaft“ eingeführt durch Alfred Müller-Armack
- Der Ausdruck „Soziale Marktwirtschaft“ zum einen das (ursprüngliche) Leitbild des in der Bundesrepublik Deutschland eingeführten Wirtschaftssystems,zum anderen die konkrete Ausprägung des Wirtschaftssystems der BundesrepublikDeutschland.
- Als „Vater der Sozialen Marktwirtschaft“ gilt zu Recht Ludwig Erhard,der von 1949 bis 1963der erste Bundeswirtschaftsminister der Bundesrepublik Deutschland war.
- Eine wichtige Rolle spielten in Deutschland dabei die Freiburger Kreise, die auch Verbindungen zum Widerstand (Kreisauer Kreis) unterhielten: • Freiburger Schule (Eucken, Böhm, Miksch, Röpke, Rüstow u.a.)• Freiburger Kreis (Eucken, Dietze, Lampe, Ritter)• Arbeitsgemeinschaft von Beckerath.
- Neuinterpretation durch Karl Schiller: Synthese mitGlobalsteuerung
- Erweiterung und Vertiefung der Europäischen Union: • Binnenmarkt• Euro-Zone• offene Koordinierung der Sozialpolitik• Lissabon-Vertrag mit sozialer Marktwirtschaft als Ziel
- Die Soziale Marktwirtschaft bildet kein geschlossenes Konzept eines Wirtschaftssystems, sondern ein ordnungspolitisches und ethisches Leitbild.
- Es umfasst zwei zentrale Elemente: • die Koordination durch Märkte• den sozialen Ausgleich im System.
- Gemeinsam ist Erhard, Müller-Armack, der Freiburger Schule und anderen jedoch die Überzeugung, dass dass sich in einer freiheitlichen und solidarischen Gesellschaft sozialpolitischeEingriffe an den Prinzipien von Eigenverantwortung und Verantwortung für andere zuorientieren haben.
- Das Grundgesetz enthält wie erwähnt keinen Abschnitt zur Wirtschaftsordnung und verwendetden Begriff der Sozialen Marktwirtschaft an keiner Stelle.
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- die charakteristischen Elemente der Privatrechtsordnung • Recht zur freien Entfaltung – allgemeine Handelnsfreiheit (Art 2 (1) GG), aus dem inVerbindung mit anderen Normen u.a. Vertrags-, Wettbewerbs-, Gewerbe- und Niederlassungsfreiheitfolgen• positive und negative Koalitionsfreiheit (Art. 9 (3) GG)• Pressefreiheit (Art. 5 (1) GG)• Freizügigkeit (Art 11 GG)• Freiheit der Berufswahl (Art. 12 (1) GG)• Privateigentum (Art. 14 GG).
- grundlegende Rahmenbedingungen für Sozialordnung und Leistungsstaat • Würde des Menschen (Art. 1 (1) und (3) GG)• Gleichheit vor dem Gesetz, Diskriminierungsverbote (Art 3 GG)• Besonderer Schutz von Ehe und Familie (Art 6 GG)• Vereinigungsfreiheit (Art 9 (3) GG)• Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 (2) und Art. 15 GG)• Sozialstaatsgebot (Art. 20 (1) und 28 GG)• Verbot unnötiger, unzweckmäßiger und übermäßiger Staatseingriffe (Art 20 (3) GG(Übermaßverbot), ferner 80 Abs. 1 S.2 GG (Bestimmtheitsgebot))