Arbeitsrecht (Fach) / Definitionen (Lektion)
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Wort für Wort
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- Arbeitsrecht = Sonderrecht des AN =alles Rechregeln (Normen), die die in abhängiger Tätigkeit geleistete Arbeit regeln
- Arbeitsrecht Zweck Schutz des AN man geht davon aus, dass AG stärkere Macht hat als AN --> Gesetztgeber will Machtgefälle ausgleichen -->Arbeitsrecht soll Interessenaustausch zwischen AN & AG herstellen, wobei die Interessen des (potenziell unterlegenen) AN besonders zu berücksichtigen sind
- Mittel zur Erreichung des Zwecks des Arbeitsrechts (Schutz des AN9 Einschränkung der Vertragsfreiheit Gesundheits- & Gefahrenschutz staatliche Aufsicht & Kontrolle Anerkennung von Kollektivvereinbarungen Besondere Gerichte = Arbeitsgericht Beteiligung des AN an Entscheidungen
- Arbeitsverhältnis = Gesamtheit der durch den Arbeitsvertrag begründeten Rechtsbeziehung zwischen AN & AG Hauptleistungspflichten (Pflicht zur Arbeitsleistung/Lohnzahlung) Nebenpflichten (Fürsorgepflicht/Treuepflicht)
- Arbeitsvertrag = privatrechtlicher Vertrag, durch den sich der Vertragsparnter (AN) dem anderen (AG) gegenüber zur Leisung von unselbstständigen/weisungsgebundenen Diensten gegen Entgelt verpflichtet =Dienstvertrag, der zur Leistung unselbstständiger/weisungsgebundener Dienste verpflichtet
- Merkmale der Abgrenzung zwischen Arbeitsvertrag und freiem Dienstvertrag 1. Abhängige Arbeit Fremdbestimmte Arbeit --> Zeit & Ort und Art & Weise Fremdnützige Arbiet --> Ziele bestimmt AG und diesem kommt auch Nutzen zu Gute 2. Eingliederung in fremden Betrieb 3. Art der Entlohnung 4. Zur Verfügung stellen der ganzen Arbeitskraft
- AN & AG können sein... AN = natürliche Person AG = natürliche Person (Bauunternehmer) = juristische Person (Bau-Aktiengesellschaft) = (rechtsfähige) Personengesellschaft (Bau-OHG)
- Vertragsfreiheit im Arbeitsrecht Abschlussfreiheit --> Freiheit ob und mit wem man Vertrag abschließtEinschränkung durch: Abschlussgebote & Abschlussverbote Inhaltsfreiheit --> Freiheit der Vertragsparteien, sich über Inhalt des Vertrags zu einigenEinschränkungen durch: zwingende gesetzliche Vorschriften (zum Schutz des AN)
- Wirksamkeitshindernisse nach BGB NIchtigkeit wegen fehlender Geschäftsfähigkeit (§104-115) Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§134) Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit (§138) Nichtigkeit wegen Anfechtung (§142)
- Voraussetzung für ein Anfechtung Anfechtungserklärung Anfechtungsgrund (§119, 120, 123) Anfechtuns innerhalb der Anfechtungsfrist (unverzüglich oder innerhalb 1 Jahres)
- Der fehlerhafte Arbeitsvertrag, Unterscheidung von: Vor Arbeitsbeginn--> Beteiligten steht keinerlei Ansprüche auf die vertraglichen Leistungen zu Nach Arbeitsantritt--> Lehre vom faktischen Arbeitsverhältnis: die Nichtigkeit kann nicht für die Vergangenheit geltend gemacht werden, das Arbeitsverhältnis wird wie ein fehlerfreies behandelt mit allen Rechten und Pflichten--> für Zukunft keine Bindung--> jeder Partner kann Arbeitsverhältnis jederzeit durch einseitige Erklärung beenden (keine Voraussetzung für fristlose Kündigung benötigt) Nichtigkeit wegen Anfechtung--> Arbeitsvertrag ist bis zum Zeitpunkt der Anfechtung wirksam (keine Rückwirkung der Anfechtung im Arbeitsrecht!)