8
Erbrecht (Fach) / Gemeinschaftliches Testament, § 2265 ff (Lektion)
Gemeinschaftliches Testament, § 2265 ff
Diese Lektion wurde von potato erstellt.
Diese Lektion ist leider nicht zum lernen freigegeben.
- 1. Ehe oder eingetragene Lebensgemeinschaft Das gemeinschaftliche Testament nach § 2265 kann nur von - Ehegatten, § 1310 ff BGB - eingetragenen Lebenspartnern, § 10 IV LPartG errichtet werden.
- 2. Testierfähigkeit, § 2229 Testierfähigkeit ist die Fähigkeit ein Testament errichten zu können, § 2229.
- 3. Testierwille Der Testierwille ist die erbrechtliche Ausprägung des Erklärungsbewusstseins. Testierwille ist der ernstliche Wille des Erblassers, rechtsverbindliche Anordnungen für die Zeit nach dem Ableben zu treffen. P: Geheimer Vorbehalt, § 116 Anwendung?
- 4. Form Gemeinschaftliche Testamente können in: - ordentlicher Form, § 2231 - außerordentlicher Form, § 2266 errichtet werden.
- 4. a) Gemeinschaftliches öffentliches Testament, §§ 2231 Nr.1, 2232 Hierfür muss vor dem Notar mit gemeinsamen Willen erklärt werden, dass ein gemeinschaftliches Testament errichtet werden soll. (zu Protokoll oder in Verbindung mit der Übergabe einer oder mehrerer Urkunden)
- 4. b) Gemeinschaftliches eigenhändiges Testament, §§ 2267, 2247 - Errichtung des Testaments in Form des § 2247 durch einen Ehegatten Eigenhändigkeit, § 2247 I Handgeschrieben, § 2247 I Unterschrift, §§ 2247 I, III 1 Zeit und Ortsangabe, § 2247 II - Der andere Ehegatte hat die gemeinschaftliche Erklärung zu unterzeichnen und soll Zeit- und Ort angeben
- 5. Inhalt des gemeinschaftlichen Testaments - Rückgriff auf alle letztwilligen Verfügungen (= gemeinschafltich errichtete Einzeltestamente) - Wechselbezügliche Verfügungen, § 2270 Die Besonderheit besteht in der Möglichkeit sogenannter wechselbezüglicher Verfügungen vorzunehmen. Wesensmerkmal der wechselbezüglichen Verfügungen ist die gegenseitige innere Abhängigkeit der beiderseitigen Verfügungen aus den Zusammenhang des Motivs. Gemeint ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen worden wäre, jeder Ehegatte seine Verfügung gerade deshalb getroffen hat, weil der andere eine bestimmte Verfügung getroffen hat.
- 5.1 Gesetzliche Auslegungsregel, § 2270 II Für die Frage, wann eine wechselbezügliche Verfügung vorliegt, enthält das Gesetz in § 2270 II eine Auslegungsregel. Diese greift erst und nur dann ein (Wortlaut "im Zweifel"), wenn die Auslegung nach allgemeinen Grundsätzen hinsichtlicher der Frage der Wechselbezüglichkeit kein eindeutiges Ergebnis erbringt. Danach kann die Wechselbezüglichkeit in zwei Fällen angenommen werden: - Die Eheleute bedenken sich gegenseitig, § 2270 II Var.1 - Ein Ehegatte bedenkt den anderen. Dieser bedenkt für den Fall seines Überlebens einein Dritten, der mit dem Erstverstorbenen verwandt ist oder diesen sonst nahe steht, § 2270 II Var.2
Anzeige