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Schuldrecht AT (Fach) / Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 I (Lektion)

Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 I

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  • 0. Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 I (Aufbauschema) 1. Reales Element 2. Hypothetisches Element 3. Normatives Element 4. Rechtsfolge
  • 1. Reales Element Es müssen sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben, § 313 I BGB Geschäftsgrundlage kann aber nur das sein, was die Parteien nicht ausdrücklich oder konkludent vereinbart haben. a) Vorrang vertraglicher Vereinbarungen Auflösende Bedingung, § 158 II Rücktrittsrecht b) Vorrang spezieller gesetzlicher Regelungen Unmöglichkeit, § 275 II Anfechtung, § 142
  • 3. Normatives Element Das normative Element verlangt, dass der benachteiligten Partei nach Treu und Glauben (133, 157), insbesondere unter Berücksichtigung der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, ein Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zuzumuten ist, d.h. der andere Teil sich redlicherweise auf eine Vertragsanpassung oder -aufhebung einlassen muss. - Verwendungsrisiko der Mietsache liegt grds beim Mieter - Beschaffungsrisiko der Ware liegt grds beim Schuldner
  • 2. Hypothetisches Element Hier ist danach zu fragen, ob die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderen Inhalt geschlossen hätten, hätten sie diese Veränderung vorausgesehen.
  • 4. Rechtsfolge - Vertragsanspassung, § 313 I - Gessetzliches Rücktrittsrecht, § 313 III
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