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Erbrecht (Fach) / Voraus des Ehegatten, § 1932 (Lektion)

Voraus des Ehegatten, § 1932

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  • 0. Voraus des Ehegatten, § 1932 BGB (Aufbauschema) 1. Anspruchsberechtigter 2. Tauglicher Gegenstand 3. Rechtsfolge
  • 1. Anspruchsberechtigter Anspruchsberechtigter ist der zur gesetzlichen Erbfolge berufene Ehegatte - neben Verwandten der 2. Ordnung oder Großeltern, §1932 I 1 - neben Verwandten der 1. Ordnung, § 1932 I 2
  • 2. Tauglicher Gegenstand a) die zum Haushalt gehörenden Gegenstände Haushaltsgegenstände iSv § 1932 sind alle Sachen und Rechte, die dem Erblasser gehören und dem gemeinsamen Haushalt gedient haben. Zudem dürfen sie nicht Grundstückszubehör iSv § 97 sein. b) Hochzeitsgeschenke Hochzeitsgeschenke
  • 2.1 Tauglicher Gegenstand P: Einschränkung des § 1932 I 2 Ist der überlebende Ehegatte neben Verwandten der 1.Ordnung gesetzlicher Erbe, so gebühren ihm diese Gegenstände, soweit er sie zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt, § 1932 I 2 BGB. Der Normzweck des § 1932 ist darauf gerichtet dem überlebenden Ehegatten nach dem Tod des Partners die Fortführung seines Lebens in der bisherigen Umgebung im gewohnten Stil zu ermöglichen. Maßgeblich ist daher, ob der Ehegatte bereits genügend Gegenstände dieser Art besitzt oder ob ihm ein Selbsterwerb zugemutet werden kann.
  • 3. Rechtsfolge Gemäß § 1932 II iVm § 2174 steht dem Ehegatte ein schuldrechtlicher Anspruch auf Herausgabe und Eigentumsübertragung des Gegenstandes zu.
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