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StPO (Fach) / Prozessmaxime (Lektion)
Prozessmaxime
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- Was versteht man unter Offizialmaxime? - StA ist zur Erhebung der öffentlichen Klage berufen, § 152 I -> Einleitung und Durchführung des Strafverfahrens obliegt dem Staat Anklagemonopol des Staates
- Was bedeutet das Legalitätsprinzip? Das Legalitätsprinzip bedeutet Verfolgungs-, Ermittlungs-, und Anklagezwang, §§ 152 II, 170 I
- Was ist das Akkusationsprinzip? Das Akkusationsprinzip stellt den Anklagegrundsatz dar, wonach eine gerichtliche Untersuchung durch die Erhebung einer Klage bedingt ist, § 151. Die Untersuchung und Entscheidung erstreckt sich nur auf die in der Klage bezeichnete Tat und auf die durch die Klage beschuldigten Personen, § 155 I. Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt, § 264 I.
- Was ist unter dem Öffentlichkeitsgrundsatz zu verstehen? Grds darf jedermann an der mündlichen Hauptverhandlung teilnehmen (Kontrollfunktion durch die Öffentlichkeit), § 169 I 1 GVG, Art. 6 I 1,2 EMRK. Durchbrechungen: Gefährdungen der Staatssicherheit Jugendstrafrecht, § 48 I JGG Schutz der Privatsphäre, §§ 169 S.2, 170 ff GVG) Bei Missachtung des Offentlichkeitsgrundsatzes liegt ein absoluter Revisionsgrund vor, §338 Nr.6 StPO
- Was besagt der Mündlichkeitsgrundsatz? Nur der in der Hauptverhandlung mündlich vorgetragene Prozessstoff darf Grundlage des Urteils werden, § 261 StPO. Urkunden müssen grds verlesen werden, § 249 StPO Laienrichter dürfen keinen Einblick in die Ermittlungsakten haben Bei Missachtung → relativer Revisionsgrund, § 337 StPO
- Was ist unter dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung zu verstehen? Das Gericht entscheidet über das Ergebnis der Beweisaufnahme allein nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung, § 261 StPO Es gibt keine festen Beweisregeln! Einschränkungen: Beweisverwertungsverbote Keine Rückschlüsse aus prozessual zulässigen Verhalten (Schweigerecht) gesetzlich normierte Ausnahmen, §§ 190, 274 StPO
- Was versteht man unter dem Unmittelbarkeitsgrundsatz? Der Unmittelbarkeitsgrundsatz gilt nur im Rahmen der Hauptverhandlung. Das Gericht muss sich einen direkten und unvermittelten Eindruck vom Tatgeschehen und Tathergang machen, § 261. Hierzu muss das Gericht während der kompletten Hauptverhandlung ohne Unterbrechung anwesend sein, § 226 I. Um den Grundsatz der Unmittelbarkeit zu gewährleisten, muss stets das tatnächste Beweismittel verwendet werden, vgl. § 250. Durchbrechungen nach § 251 ff möglich.
- Was ist unter dem Ermittlungsgrundsatz zu verstehen? = Untersuchungsgrundsatz / Instruktionsprinzip Pflicht der Strafverfolgungsorgane, den Sachverhalt, Prinzip der materiellen Wahrheit = wirkliche Geschehen, von Amts wegen zu erforschen und aufzuklären, §§ 244 II, 160 II, 155 II StPO..
- Was besagt der Beschleunigungsgrundsatz? Das Strafverfahren ist zügig, innerhalb einer angemessenen Zeit, durchzuführen, Art 20 III GG, Art. 6 I EMRK Der Beschleunigungsgrundsatz kommt in der Hauptverhandlung durch die sog. Konzentrationsmaxime zur Geltung, denn die gesammte Hauptverhandlung stellt eine Einheit dar und soll möglichst in einem Zug durchgeführt werden, § 229 I StPO.
- Was besagt der Grundsatz der Unschuldsvermutung? Die Unschuldsvermutung besagt, dass diejenige Person, die wegen einer Straftat angeklagt ist, bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig gilt, Art 6 II EMRK. Daraus ergibt sich, dass Zweifel in der Tatsachenfeststellung immer zugunsten des Angeklagten ausgelegt werden müssen, in dubio pro reo.
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- Was ist unter dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs zu verstehen? Dem Betroffenen muss Gelegenheit dazu gegeben werden, vor Gericht zu den erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen, Art. 103 I GG Ausprägung: Letztes Wort des Angeklagten, § 258 II StPO
- Was bedeutet der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit? Nemo tenetur se ipsum accusare meint, dass keine Verpflichtung des Beschuldigten bestehe sich selbst zu belasten oder an seiner Überführung aktiv mitzuwirken → Einräumung eines umfassenden Schweigerechts, §§ 136 I, 163a III, IV, 243 V StPO