Buchführung (Fach) / Buchführung (Lektion)
In dieser Lektion befinden sich 11 Karteikarten
YouTube Tutorial
Diese Lektion wurde von beebee76 erstellt.
Diese Lektion ist leider nicht zum lernen freigegeben.
- Handelsrechtliche Buchführunspflicht § 238 Abs. 1 Satz 1 HGB Jeder Kaufmann ist Verpflichtet Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen.
- Steuerrechtliche Buchführungspflicht § 141 Abs. 1 AO auch als Nichtkaufmann, wenn Jahresumsatz > 500000 € oder Jahresgewinn > 50000€
- Kaufmann Betreiber eines Handelsgewerbes § 1 HGB
- Istkaufmann § 1 II HGB Nach Art o. Umfang kfm. Einrichtung erforderlich Deklaratorische Eintragung zwingend gem. § 27 HGB
- Kannkaufmann § 2 HGB Kleingewerbe § 3 HGB Betrieb der Land- u. Forstwirtschaft Konstitutive Eintragung, freiwillig
- Fiktivkaufmann § 5 HGB Gewerbetreibene Kaufmann kraft Eintragung Wirkung für und gegen alle ohne Rücksicht auf den guten Glauben
- Scheinkaufmann Keine gesetzliche Regelung Kaufmann durch Rechtsschein Schutz des guten Glaubens
- Formkaufmann § 6 HGB Handelsgesellschaften Kaufmann kraft Rechtsform (OHG, KG, GmbH ...)
- Pflicht zur Aufstellung § 242 HGB ...(1) Der Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen das Verhältnis sienes Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluss (Eöfnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen.
- Doppelte Buchführung Nur mittelbar aus § 242 HGB Abs. 1 Bestandskosten Abs. 2 Erfolgskonten ... (2) Er hat für den Schluss eines jeden Geschäftsjahrs eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs (Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustellen.
- Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzierung Keine Buchung ohne Beleg Fortlaufende Nummerierung und eordnette Aufbewahrung Ordnungsgemäße Erfassung aller Geschäftsfälle fortlaufend und stetig vollständig richtig klar und übersichtlich zeit-/periodengerecht vorsichtig Aufbewahrungsfristen -> § 257 HGB; § 147 AO 10 Jahre für Buchungsprogramme, Konten, Bücher, Inventare und Bilanzen 6 Jahre für Belege
