Öffentliches Recht (Fach) / Allgemeines Verwaltungsrecht (Lektion)

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Basics

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  • Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs Da für den vorliegenden Fall keine aufdrängende Sonderzuweisung geregelt ist, richtet sich die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs nach der Generalklausel des § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO. Danach ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, wenn es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handelt und keine abdrängende Sonderzuweisung vorhanden ist. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit liegt vor, wenn die streitentscheidenden Normen solche des öffentlichen Rechts sind. Nach der modifizierten Subjektstheorie ist eine Norm öffentlich-rechtlich, wenn sie ausschließlich einen Hoheitstäger besonders berechtigt oder verpflichtet. Streitentscheidend sind hier die Vorschriften der GewO sowie die Art. 48, 49 BayVwVfG. Die verwaltungsverfahrensrecht- lichen Vorschriften sind unproblematisch öffentlich-rechtlicher Natur, weil die allein die am Verfahren beteiligten Behörden berechtigen und verpflichten. Die GewO gehört als besonderes Sicherheitsrecht zur klassischen Subordinationsverwaltung. Mangels doppel- ter Verfassungsunmittelbarkeit ist die Streitigkeit auch nichtverfassungsrechtlicher Art. Eine abdrängende Sonderzuweisung ist nicht ersichtlich. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet. (actus-contrarius-Theorie, Subordinationstheorie, Interessentheorie, Sachzusammenhang)
  • Verwaltungsakt § 35 VwVfG: Maßnahme Jedes zweckgerichtets Verhalten mit Erklärungsgehalt 
  • Verwaltungsakt § 35 VwVfG: Behörde Ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt § 1 IV VwVfG
  • Verwaltungsakt § 35 VwVfG: auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts Die Abgrenzung richtet sich nach folgenden Theorien: Interessentheorie: Hiernach gehören die zum öffentlichen Recht die Rechtsnomern, die überwiegend dem öffentlichen Interesse dienen. Subordinationstheorie: Hiernach sind Normen immer dann als öffentlich-rechtllich einzustufen, wenn zwischen den Beteiligten ein Über- und Unterordnungsverhältnis besteht.  Modifizierte Subjektstheorie: Eine Rechtsnorm ist dann öffentlich-rechtlicher Natur, wenn der Berechtigte oder Verpflichtete ausschließlich ein Träger öffentlicher Gewalt ist.
  • Verwaltungsakt § 35 VwVfG: Regelung Ist eine Maßnahme, die auf Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist. Verbot, Gebot, Rechtsversagung Auskünfte, Belehrungen, Hinweise sind Realakte Zweitbescheid ist nur dann ein VA wenn eine erneute sachliche Begründung anhängt.
  • Verwaltungsakt § 35 VwVfG: Einzelfall Regelung eines konkreten oder abstrakten Sachverhaltes für einen individualisierten Personenkreis. 1. Konkret-individuelle Regelung: Es liegt ein VA vor. 2. Abstrakt-generelle Regelung: Kein VA, sondern formelle Gesetze, Rechtsverordnungen, Satzungen ect. 3. Abstrakt-individuelle Regelung: Es liegt ein VA vor 4. Konkret-generelle Regelung: Es liegt ein Va in Form einer Allgemeinenverfügung, § 35 S.2 VwVff vor. Regelung bezieht sich auf einen konkreten Sachverhalt, allerdings ist sie generell, weil der betroffene Perosnenkreis nochnicht feststeht.  3 Arten der Allgemeinverfügung: § 35 S.2 Var.1 VwVfG. Personenkreis ist zahlenmäßig bestimmt § 35 S.2 Var.2 VwVfG Sachbezogene Allgemeinverfügung § 35 S.2 Var.2 VwVfG Benutzungsregelnde Allgemeinverfügung (Straßenschild) konkrete Sache und benutzung durch die Allgemeinheit
  • Zweistufentheorie aa) Zugang zu öffentlichen Einrichtungen (Art. 21 GO) Die Frage des „Ob“, also des Zulassungsanspruchs, ist immer öffentlich-rechtlich zu be- werten. Auch wenn die öffentliche Einrichtung von einer juristischen Person in Privat- rechtsform unterhalten wird, richtet sich der öffentlich-rechtliche Zulassungsanspruch gegen den öffentlich-rechtlichen Träger dieser juristischen Person. In diesem Fall muss der öffentlich-rechtliche Träger verpflichtet werden, auf die privatrechtliche juristische Person einzuwirken, um dem Anspruch zur Geltung zu verhelfen.3 Das Zulassungsverhält- nis selbst („Wie“) kann auch (bzw. muss, wenn die Einrichtung privatrechtlich organisiert ist) zivilrechtlich ausgestaltet sein. bb) Subventionsdarlehen Die Frage des „Ob“ der Vergabe eines Subventionsdarlehens ist öffentlich-rechtlich zu beurteilen, das „Wie“ der Ausgestaltung des Darlehensverhältnisses dagegen kann auch zivilrechtlich erfolgen.4 Achtung: Die Zweistufentheorie kann nur Anwendung finden, wenn tatsächlich ein zweistufiges Verfahren durchgeführt wird. Das ist insbesondere nicht der Fall bei den sog. verlorenen Zuschüssen, d.h. Subventionen, die nicht zurückgezahlt werden müssen.5 b) Realakte (z.B. Warnungen, [rufgefährdende] Informationen, Beleidigungen, Dienstfahr- ten usw.) Soweit in Erfüllung hoheitlicher Aufgaben gehandelt wird, liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor.6 c) Immissionen Soweit die Immission im Rahmen öffentlich-rechtlicher Tätigkeit verursacht wird. Insbe- sondere stellt sich hier auch die Frage, ob Immissionen durch Dritte der öffentlichen Hand zugerechnet werden können (z.B. beim Betrieb eines kommunalen Grillplatzes, auf dem die Gemeindebürger Feste veranstalten können). d) Verträge7 e) Hausverbot durch Behördenleiter8 Zum Teil wird für die Bestimmung der Rechtsnatur des Hausverbots auf den Zweck des Aufenthalts im Gebäude abgestellt (z.B. Aufwärmen im Universitätsgebäude durch Ob- dachlosen: private Gründe; um das Examinatorium zu besuchen: öffentlich-rechtliche Gründe). Eine andere Ansicht richtet sich demgegenüber nach dem Zweck des Hausver- bots. Grundsätzlich dient ein Hausverbot der Aufrechterhaltung des öffentlich-rechtlichen Betriebs des Gebäudes und ist deshalb nach dieser Ansicht als öffentlich-rechtlich einzu- stufen.9 Ergänzend sei noch auf einen wichtigen umgekehrten Fall hingewiesen: Im Polizeirecht stellt sich stets die Frage, ob der Zivil- oder Verwaltungsrechtsweg zu bestreiten ist. Poli- zeirecht ist zwar materiell schon nach der Subordinationstheorie zweifellos öffentliches Recht. Es besteht jedoch die abdrängende Sonderzuweisung an die ordentlichen Gerichte im Rahmen der repressiven polizeilichen Tätigkeit, s. Art. 12 Abs. 1 POG, § 23 EGGVG.10 Lässt sich ein bestimmtes polizeiliches Handeln nicht zweifelsfrei dem repressiven oder dem präventiven Aufgabenbereich zuordnen, so kommt es für die Rechtswegbestimmung auf den Schwerpunkt der Tätigkeit an. In der öffentlich-rechtlichen Klausur sollten Sie da- bei im Regelfall zu dem Ergebnis kommen, dass der Schwerpunkt im präventiven Bereich liegt – und damit der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. 
  • § 35 VwVfG oder § 35 BayVwVfG Da die VwGO als Bundesgesetz nicht mittels einer landesrechtlichen Vorschrift ausgelegt werden kann, ist auf die bundesrechtliche Regelung des § 35 VwVfG zurückzugreifen.
  • Verwaltungsakt: Unmittelbare Außenwirkung Unmittelbare Außenwirkung meint, dass die angeordneten Rechtsfolgen außerhalb der Verwaltung stehende Personen treffen sollen, indem deren Rechtsposition erweitert, eingeschräkt oder entzogen wird.
  • Ermessen Ermessennichtgebrauch = wenn die Verwaltung überhaupt keine Ermessensentscheinung trifft. Ermessensüberschreitung = wenn das Gesetz einen Rahmen für die Rechtsfolge festlegt und die Verwaltung diesen nicht beachtet. z.b. Höhe des Zwangsgeldes. Ermessensfehlgebrauch = wenn das Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes gebraucht wird, das das Ermessen einräumt. Verhältnismäßigkeitsgrundssatz , Gleichheitsgrundsatz
  • Angemessenheit Angemessen ist ein Mittel, wenn der angestrebte Zweck mit dem Nachteil nicht außer Verhältnis steht.. Zweck Mittel Zweck Relation 
  • Spruchreif Spruchreif ist die Sache, wenn die anspruchsbegründende Norm eine abschließende bzw. gebundene Rechtsfolge vorsieht. reduzierung auf null? Auswahlermessen! Anspruch auf sachgemäße Ermessensentscheidung
  • Statthafte Klageart Die Stathafte Klageart könnte die Anfechtungsklage nach § 42 Abs.1 Var. 1 VWGO sein.Dann müsste der Kläger die aufhebung eines belastenden VA begehren. Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Var. 2 VWGO.Dann müsste der Kläger den Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen VA begehren. Leistungsklage nach § 42 Abs. 2 VWGO.Die Voraussetzungen sind im Gestz nicht speziell geregelt. Die Allgemeine Leistungsklage ist jedoch für die Fälle anerkannt, in denen der Kläger ein schlichtes Verwalltungshandeln oder verwaltungsrechtliche Willenserklärung begehrt. (Realakt) Feststellungsklage nach § 43 Abs.1 VWGO.Dann müsste der Kläger die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwalltungsaktes begehren.Rechtsverhältnis ist die Beziehung zwischen zwei Rechtssubjekten. Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 S.4.Wenn der Kläger die Feststellung eines erledigten VA begehrt. Wenn Erledifgung vor Klageerhbung dann Analoge anwendung über § 19 Abs. 4 GG. Vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 V VWGO.Voraussetzung Aufhebung eines Verwalltungsaktes.Begründet ist der Antrag nach § 80 V VWGO, wenn die Anordung der sofortigen Vollziehung rechtswidrig ist.Ermächtigungsgrundlage siehe. 80 II ...(Versammlungsverbot müsste rechtmäßig sein. Form u. MatWenn die Hauptsache eine Anfechtungsklage ist. Ansonsten § 123 I VWGO.  Wiederspruchverfahren nach
  • Rechtsbehelf jedes von der Rechtsordung zur Verwirklichung eines Rechts zur Verfügung gestelltes Mittel.
  • Fortsetzungsfeststellungsinteresse Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse liegt insbesonders dann vor, wenn Wiederholungsgefahr besteht, der Kläger über ein Rehabilitationsinteresse verfügt oder die Klage zur Vorbereitung eines zivilrechtlichen Schadensersatzprozesses dient. Ein Rehabilitationsinteresse ist gegeben, wenn der VA ein nicht unerheblichesn diskriminirenden, ehrenrührigen Inhalt aufweißt, der dem Ansehen des Betroffenen abträglich ist. Kläger möchte sich von der Negativbeurteilung befreien. 
  • Klagearten Anfechtungsklage nach § 42 I Alt. 1Verpflichtungsklage nach § 42 I Alt. 2Allgemeine Leistungsklage nach § 43 Abs. 2 S.1 u § 111 S.1 VWGO- Verurteilung auf eine bestimmte Leistung ( Realakt- Tatsächliches Verhalten)Feststellungsklage nach § 43 Abs.1 
  • Rechtsverhältnis Rechtliche Beziehung von Personen oder Person zur einer Sache aufgrund einer öffentlich rechtlichen Norm oder Regelung.
  • Klagebefugnis subjektiv öffentliches RechtBaurecht- Immissionen und andere EinwirkungenKommunalrecht- recht auf Benutzung einer öffentlichen EinrichtungPolizeirecht- recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung
  • Wichtige Ermächtigungsgrundlagen oder Anspruchsgrundlagen § 48 VwVfG - Wiederruf/ Rücknahme von Verwaltungsakten  Vergaberichtlinien haben als Verwaltungsvorschriften grundsätzlich nur verwaltungsinterne Bindungswirkung und scheiden demnach als Anspruchsgrundlage für eine Verpflichtungsklage aus. 
  • Klagebefugnis ist Art. 3 GG ein subjektiv-öffentliches Recht? Es ist eine Verletzung des Art. 3 GG denkbar. Dieses Grundrecht ist nicht nur ein Abwehrrecht, sondern stellt auch ausnahmsweise ein Leistungsrecht dar.
  • Rechtsfähig Rechtsfähig ist wer Träger von Rechten und Pflichten sein kann.
  • Was ist ein Formelles Gesetz Formelle Gesetze sind solche, die von dem für Gesetzgebung vorgesehenen Organ in dem vorgesehenen Verfahren erlassen worden sind. Wenn sich das Gesetz auch an außerhalb des Normgebers stehende Personen richtet liegt zugleich ein materielles Gesetz vor. Ansonsten ein rein formelles Gesetz.
  • Rechtsverordnung Sind Rechtsnormen, die von der Exicutiven erlassen werden, zumeist von den Regierungen oder enzelnen Ministern. Art. 80 Abs. 1 S. 1 GG. 
  • Satzung Werden von juristischen Perosnen des öffentlichen Rechts erlassen, um ihre eigenen Angelegenheiten zu regeln. 
  • Gewohnheitsrecht Entsteht nicht durch formalisierte Verfahren sondern durch längere Übung und Überzeugung der Beteiligten. 
  • Richterrecht Richter sind grundsätzlich nicht befugt, Recht zu setzen. Urteil des BverfG kann nach § 31 Abs. 2 BVerfGG Gesetzeskraft zukommen. 
  • Was versteht man unter subjektives-Recht Die einem Subjekt zur Verfolgungn eigener Interessen zugewiesene Rechtsmacht, von einem anderen ein Tun, Dulden oder Unterlassen zu verlangen.
  • Bundes oder Landes VwVfG Das Bundesverfahrensgesetz kommt zur Anwendung, wenn Bundesbehörden Verwaltungsaufgaben wahrnehmen und der Anwendungsbereich nicht nach § 2 Bundes VwVfG ausgeschlossen ist. Oder wenn die Länder Bundesgesetze ausführen § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und die Länder keine eigenen Verwaltungsverfahrensgesetze erlassen haben § 1 Abs. 3 Bundes VwVfG. Da die VwGO ein Bundesgesetz ist sollte man auf die Bundesrechtliche Norm abstellen. Streit irrelevant da wortgleich.
  • Wann liegt keine Nebenbestimmung vor? Wenn der Zusatz keinen eigenen Regelungsgehalt aufweißt.Bei Konkretisierung der HauptbestimmungBei Aliud Verwaltungsakt. 
  • Abgrenzung Feststellungsklage von der allgemeinen Leistungsklage Die allgemeine Leistungsklage ist in den Fällen in denen kein Verwaltungsakt vorliegt die statthafte Klageart.
  • Abgrenzung von 80 V VwGO und 123 VWGO 80 V VwGOWird die vollstreckbarkeit eines bereits erlassenen VA gehemmt. ->  Rechtmäßigkeit des VA und Rechtsgüterabwägung 123 VwGOKönnen bestehende Rechtslagen gesichert werden oder eine Erweiterung des Rechtskreises des Antragstellers erreicht werden. Regelungsanspruch und Regelungsgrund müssen glaubhaft gemacht werden. 
  • Nichtigkeit eines VA nach § 44 I VwVfG - besonders schwerwiegender Fehler - Offenkundigkeit des Mangels Wenn der VA im krassen Widerspruch zur Rechtsordnung steht. Als Auslegungshilfe sind § 44 II u. III VwVfG heranzuziehen.  Offenkundig ist ein Mangel, wenn sich die schwere Fehlerhaftigkeit auch einem sach- und rechtskundigen Durchschnittsbürger aufdrängt. 
  • Begründetheit bei § 80 V Der Antrag ist begründet, wenn er sich gegen den richtigen Antragsgegner richtet, § 78 I VwGO analog, die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtswidrig ist oder eine summarische Prüfung des Gerichtes ergibt, dass das Aussetzungsinteresse des Antragsstellers das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. 
  • Actus contrarius Im öffentlichen Recht wird mit actus contrarius Grundsatz, die Regel bezeichnet, dass die Aufhebung eines öffentlichen Aktes die gleiche Rechtsnatur hat, wie der ursprüngliche Akt. D.h. wurde eine Genehmigung per Verwaltungsakt erteilt, ist davon auszugehen, dass auch der Widerruf ein Verwaltungsakt ist.
  • Verlorener Zuschuss Bei einem Verlorenen Zuschuss erfolgt die Auszahlung als schlichtes Verwaltungshandeln erfolgt. D.h. es findet keine zweistufige Gestalltung statt.
  • Öffentlich rechtliche Streitigkeit bei Realakten Soweit in Erfüllung hoheitlicher Aufgaben gehandelt wird, liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor.
  • Klagebefugnis der GmbH Aufgrund der Rechtsform der GmbH kann sich die Z-GmbH nur unter den Voraussetzun- gen des Art. 19 Abs. 3 GG auf Grundrechte berufen. Die Z-GmbH ist ausweislich des Sachverhalts ortsansässig, sodass es sich um eine inländische juristische Person handelt. Die oben genannten Grundrechte sind ihrem Wesen nach nicht auf natürliche Personen beschränkt, sondern auch auf juristische Personen anwendbar. 
  • Rechtsgrund bei Leistung für einen dritten im Rahmen des § 812 Gegen eine Leistung von W an F wurde vor allem in der älteren Literatur vorge- bracht, dass der Gläubiger die Zahlung eines Dritten regelmäßig dem (vermeintli- chen) Schuldner zurechnet, nicht dem Dritten. Nach dieser Auffassung hätte W allen- falls einen Bereicherungsanspruch gegen den (vermeintlichen) Schuldner O3, nicht aber gegen den (vermeintlichen) Gläubiger F. Dagegen nimmt die ganz herrschende Lehre und die Rechtsprechung eine eigene Leistung des zahlenden Dritten an. Denn die Zahlung des Dritten sei hier vom ver- meintlichen Schuldner überhaupt nicht veranlasst ist; daher scheitert die Doppel- kondiktion schon daran, dass der vermeintliche Schuldner an den Gläubiger keine Leistung erbringt. Auch die Anweisungsverhältnisse böten keine überzeugende Pa- rallele: Denn in der hier gegebenen Konstellation fehlt es gerade an einer Anwei- sung des Schuldners, die erst ermöglichen würde, dass ihm die Zahlung zugerech- net wird. Vielmehr leiste der Dritte hier aus eigenem Antrieb und treffe auch eine eigene Tilgungsbestimmung im Verhältnis zum Gläubiger. Auch § 267 BGB ändere daran nichts, da sich diese Vorschrift nur auf die Erfüllungswirkung im Valutaver- hältnis bezieht. Dieser Auffassung wird hier gefolgt, weil sie nicht nur praxisnah (vermeidet die Kondiktion der Kondiktion) sondern auch interessengerecht ist. 
  • Passivlegitimation Handelt das Landratsamt, so ist auf dessen Doppelstellung zu achten. Es kann gem. Art. 37 Abs. 1 LkrO sowohl Kreisbehörde als auch Kreisverwaltungsbehörde (= Staatsbehörde) sein. Als Kreisbehörde beschäftigt sich das Landratsamt mit Aufgaben des Landkreises. In diesen Fällen ist der Landkreis als kommunale Gebietskörperschaft und Träger des Landratsamts der richtige Beklagte i.S.d. § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. In den meisten Fäl- len wird das Landratsamt jedoch als Kreisverwaltungsbehörde tätig. Es erledigt dann kein  Kreisaufgaben, sondern Staatsaufgaben und ist Staatsbehörde. Richtiger Klagegegner ist der Freistaat Bayern. Kreisfreie Gemeinden nehmen gem. Art. 9 Abs. 1 GO alle Aufgaben des Landkreises, also auch die Staatsaufgaben des Landratsamts wahr. Die kreisfreie Gemeinde erfüllt diese „Staatsaufgaben“ jedoch im übertragenen Wirkungskreis. Die kreisfreie Gemeinde handelt in diesem Fall nicht als Staatsbehörde wie das Landratsamt, sondern erfüllt (übertragene) Gemeindeaufgaben. Richtiger Klagegegner ist daher immer die Gemeinde selbst! Auch die große Kreisstadt erfüllt gem. Art. 9 Abs. 2 GO einige Angelegenheiten, für die an sich das Landratsamt als Staatsbehörde zuständig wäre, im übertragenen Wirkungskreis. Welche Angelegenheiten dies sind, ergibt sich aus der Verordnung über Aufgaben der Großen Kreisstädte (GrKrV, Ziegler/Tremel Nr. 284). Wie die kreisfreie Gemeinde erfüllt auch die große Kreisstadt diese Aufgaben nicht als Staatsbehörde. Auch bei ihr ist deshalb die Gemeinde selbst richtiger Beklagter. Im Bereich des Baurechts nehmen daneben bestimmte leistungsfähige kreisangehörige Gemeinden (sog. Delegationsgemeinden) ganz oder teilweise die staatlichen Aufgaben der Kreisverwaltungsbehörde als übertragene Gemeindeaufgaben wahr. Dies ergibt sich aus Art. 53 Abs. 2 S. 1 BayBO i.V.m. § 5 ZustVBau (Zuständigkeitsverordnung im Bauwesen; Ziegler/Tremel Nr. 63). Auch in diesen Fällen ist die Klage gegen die Gemeinde zu rich- ten. Merke: Handelt eine Gemeinde, so ist sie immer der richtige Klagegegner! 
  • Doppelfunktion des Landratsamt Im Grundsatz lässt sich aus dem Gesetz, das eine Aufgabe über- trägt, erkennen, ob das Landratsamt als Staats- oder als Kreisbehörde gemeint ist. Spricht das Gesetz von Landratsamt oder Kreisverwaltungsbehörde, so geht es um staatliche Aufgaben (Bsp.: Art. 6 LStVG). Spricht das Gesetz davon, dass der Landkreis zuständig ist, so geht es um das Landratsamt als Kreisbehörde (Bsp.: Art. 43 Nr. 2 LStVG) 
  • Mangel der Anhörung nach § 28 VwVfG nach Art. 28 Abs. 2 BayVwVfG ausnahmsweise entbehrlich?Jedoch hatte T im Rahmen der Klageerhebung Gelegenheit zur Äußerung. Dadurch kann der Verfahrensfehler nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG geheilt werden. Eine Anhörung durch das Gericht stellt zwar keine Nachholung durch die Behörde dar. Im vorliegenden Fall hat aber die Stadt die Einwendungen des T als Vertreter der Z-GmbH zur Kenntnis genommen und sie letztlich zurückgewiesen. Dadurch wurde die Anhörung nachgeholt. 
  • Inhaltsbestimmung oder Nebenbestimmung Eine Inhaltsbestimmung ist dabei immer dann anzunehmen, wenn die Beschränkun- gen untrennbarer Teil der Erlaubnis sind, die Behörde mithin unter Abweichung vom Antrag ein „Aliud“ genehmigt  Nebenbestimmungen stellen demgegenüber zur Erlaubnis hinzutretende Anordnungen dar, die auf einen (Haupt-)Verwaltungsakt derart bezogen sind, dass sie mit diesem stehen und fallen (Akzessorietät) Das heißt, dass Nebenbestimmungen mit dem Wegfall des Hauptverwal- tungsakts ihrerseits obsolet werden. Demgegenüber besagt die Akzessorietät nicht, dass der Hauptverwaltungsakt ohne die Nebenbestimmung nicht bestehen bleiben könnte.  Rechtsschutz gegen Inhaltsbestimmungen ist immer im Wege der Verpflichtungskla- ge zu suchen. Diese ist auf den Erlass des begehrten Verwaltungsakts ohne die In- haltsbeschränkung zu richten 
  • Isolierte Anfechtung der Nebenbestimmung Nach einer Mindermeinung im Schrifttum ist die isolierte Anfechtung von Ne- benbestimmungen unstatthaft. Vielmehr sei der Kläger auf die Erhebung einer Verpflichtungsklage verwiesen, mit der der Erlass eines nebenbestimmungsfreien Verwaltungsakts geltend gemacht wird.9 Denn in der Sache gehe es dem Kläger, der belastende Nebenbestimmungen eines begünstigenden Verwaltungsakts an- greift, stets um eine Erweiterung seiner Rechtsposition, wofür die VwGO die Ver- pflichtungsklage nach §§ 42 Abs. 1 Alt. 2, 113 Abs. 5 VwGO vorsehe. Trotz der insgesamt zu begrüßenden Klarheit dieser Auffassung wird sie weder dem Rechtsschutzbedürfnis des Betroffenen noch der von § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO („soweit“) angesprochenen Möglichkeit der Teilanfechtung hinreichend gerecht.  Die herrschende Meinung bejaht daher ganz überwiegend die Zulässigkeit einer isolierten Anfechtung von Nebenbestimmungen. Uneinigkeit herrscht allerdings bei der Bestimmung der Maßstäbe zur Beurteilung der Teilbarkeit der Regelung. Da- nach sei in Anknüpfung an den Wortlaut des § 36 Abs. 2 VwVfG10 zwischen unselbständigen (Nr. 1 bis 3: „erlassen werden mit“) und selbständigen (Nr. 4 und 5: „verbunden werden mit“) Nebenbestimmungen zu unterscheiden. Isoliert anfechtbar seien allein die selbständigen Nebenbestimmungen (Auf- lagen und Auflagenvorbehalte), die von der Hauptbestimmung weitgehend verselbständigt sind (vgl. auch § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VwVfG). Sofern die Hauptbestimmung dagegen so stark mit der Nebenbestimmung verklammert sei, dass sie (die Hauptbestimmung) ohne diese nicht in rechtmäßiger Weise fortbestehen könne, sei die Nebenbestimmung nicht isoliert anfechtbar. 
  • Adressatenthorie Jedenfalls ist R als Adressat ihn belastender Auflagen möglicherweise in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) verletzt. 
  • Rechtsgrundlage OS Nach dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes bedarf belastendes Verwaltungshandeln einer gesetzlichen Grundlage (Art. 20 Abs. 3 GG) 
  • Bedingung oder Auflage Eine Bedingung wird man regelmäßig dann annehmen können, wenn der Behörde die Beachtung der Nebenbestimmung derart bedeutsam erscheint, dass sie die Wirksamkeit des Hauptverwaltungsakts davon abhängig machen will. In Zweifelsfällen ist eine Auflage anzunehmen, da diese für den Be- troffenen günstiger und damit verhältnismäßiger ist. 
  • Ermessen Eingeräumt, Entscheidungsermessen und Auswahlermessen. Wenn das Auswahlermessen zu hoch ist.. kann es bei der Verhältnismäßigkeit oder Allgemeiner Gleichheitsgrundsatz geprüft werden.
  • Konkrete Gefahr Eine Sachlage, die bei ungehindertem, objektiv zu erwartendem Geschehensablauf in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden führen kann. 
  • Ermessen Ausfall- Behörde macht von ihrem Ermessen gar kein GebrauchÜberschreitung- Falsche RechtsfolgeFehlgebrauch- Zweck wird nicht gewahrtVerstoß gegen sostiges höherrangiges Recht Verhältnismäßigkeit kann nicht isoliert angegriffen werden.SchutzbereichEigriffRechtfertigung - Verhältnismäßigkeit  Dieser Eingriff ist nur gerechtfertigt, wenn er von einer verfassungs- mäßigen Schranke gedeckt ist und die Schranken-Schranken, namentlich den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, beachtet. Die Berufsfreiheit kann nach Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG durch ein formell und materiell verfas- sungsmäßiges Gesetz beschränkt werden. 
  • Isoliertes bestehen bleiben des Verwaltungsaktes Prüfung der Rechtmäßigkeit des Hauptverwaltungsaktes ohne die Nebenbestimmung.Ist der Hauptverwaltungsakt allerdings rechtmäßig, ist weiter zu differenzieren, ob es sich um ei- nen gebundenen Verwaltungsakt oder einen Ermessensverwaltungsakt handelt. Bei gebundenen Hauptverwaltungsakten ist die isolierte Anfechtung im Fall von dessen Rechtmä- ßigkeit stets begründet. Die Behörde ist nämlich dadurch hinreichend geschützt, dass sie den be- stehenden Rest-Verwaltungsakt gemäß Art. 49 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BayVwVfG widerrufen kann