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Grundlagen des Insolvenzrechts (Fach) / Teil B (4) (Lektion)
Teil B 4
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- Nach welchen §§ sind Masseverbindlichkeiten gegliedert §54 Nr.1 Alt. 1 (Gerichtsgebühren, Auslagen des Gerichts) §54 Nr.2 (Vorläufiger Insolvenzverwalter §§22,63, Insolvenzverwalter §63, Mitglieder des Gläubigerausschusses §73) §55 (1) Nr. 1 Alt. 1 (Handlungen des Insolvenzverwalters) §55 Nr.1 Alt. 2 (Kosten für Verwaltung, Verwertung und Verteilung) §55 Nr.2 Alt.1(Gegenseitige Verträge) §55 Nr.2 Alt.2 (Dauerschuldverhältnisse) §55 (1) Nr.3 (Ungerechtfertigte Bereicherung der Masse) §55 (2) S. 1 (Vorläufige Verwaltung) §123 (2) S.1 (Verbindlichkeiten aus Sozialplänen) §§ 100, 209 (1) S.3 (Unterhalt an den Schuldner aus der Masse)
- Wie machen Massegläubiger Ihre Masseansprüche geltend? - Sie werden nicht zur Tabelle angemeldet (§§ 174 ff gelten nicht) - Massegläubiger zeigen ihre Ansprüche dem Insolvenzverwalter an - Ihre Ford aus der Masse gem §53 voll zu befriedigen, ggf quotenmäßig nach §209 (Bei Masseunzulänglichkeit) - Masseansprüche können durch den Insolvenzverwalter bestritten werden (Massegläubiger kann gegen IV Klage erheben, im Falle des Obsiegens kann er die Masse vollstrecken) - Vollstreckungsverbot für bestimmte Masseverbindlichkeiten §90
- Wie sieht die Gläubigerbefriedigung im Insolvenzfall aus bei Aussonderungsberechtigten §§47 f. (nach Befriedigung, Rang, Innenverhältnis) Befriedigung: außerhalb des Verfahrens Rang: Konkurrenzlos Innenverhältnis:
- Wie sieht die Gläubigerbefriedigung im Insolvenzfall aus bei Absonderungsberechtigten §§49 ff (nach Befriedigung, Rang, Innenverhältnis) Befriedigung: Im Verfahren Rang: Vorrang vor Massegläubiger, Insolvenzgläubiger Innenverhältnis: nach allgemeinen Regeln außerhalb der InsO
- Wie sieht die Gläubigerbefriedigung im Insolvenzfall aus bei Massegläubiger §§54 f. (nach Befriedigung, Rang, Innenverhältnis) Befriedigung: Im Verfahren Rang: Vorrang vor Insolvenzgläubiger §53 Innenverhältnis: prinzipielle Gleichbehandlung
- Wie sieht die Gläubigerbefriedigung im Insolvenzfall aus bei Insolvenzgläubiger §38 (nach Befriedigung, Rang, Innenverhältnis) Befriedigung: Im Verfahren Rang: Vorrang vor nachrangigen Insolvenzgläubigern Innenverhältnis: Gleichbehandlung (quotale Befriedigung)
- Wie sieht die Gläubigerbefriedigung im Insolvenzfall aus bei nachrangige Insolvenzgläubiger §39 (nach Befriedigung, Rang, Innenverhältnis) Befriedigung: Im Verfahren (erhalten i.d.R nichts Rang: Innenverhältnis: Gleichbehandlung (quotale Befriedigung)
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