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Grundlagen des Insolvenzrechts (Fach) / Teil B (3) (Lektion)
TeilB 3
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- Welche Gläubiger sind zu unterscheiden (nach Reihenfolge der Befriedigung) - Aussonderungsberechtigte §47 - Absonderungsberechtigte §§ 49 - 51 - Massegläubiger §§ 53 - 55 - Insolvenzgläubiger § 38 - Nachrangige Insolvenzgläubiger § 39 - Neugläubiger (Umkehrschluss aus § 38)
- Wie entsteht eine Forderung bei Aussonderungsberechtigten und Absonderungsberechtigten §§ 47 ff InsO - persönliches oder dingliches Recht zur Herausgabe
- Wie entsteht eine Forderung bei Massegläubigern § 55 InsO Durch oder aufgrund des Insolvenzverfahrens
- Wie entsteht eine Forderung bei Insolvenzgläubigern § 38 InsO Vor / Bei Insolvenzeröffnung
- Wie machen Aussonderungsberechtigte (§47) eine Forderung geltend und wie sind die Befriedigungschancen? - Verlangen ggü Insolvenzverwalter, notfalls Klage gegen Insolvenzverwalter - Volle Befriedigung
- Wie machen Absonderungsberechtigte (§§ 49- 51) eine Forderung geltend und wie sind die Befriedigungschancen? - Anmeldung zur Tabelle wenn Schuldner zugleich persönlich haftet (§§ 52, 174 ff) - Auf den Ausfall nur Quote, sonst voll
- Wie machen Massegläubiger (§§ 53 - 55) eine Forderung geltend und wie sind die Befriedigungschancen? - Verlangen ggü Insolvenzverwalter, notfalls Klage - Volle Befriedigung, bei §209 InsO nur Teilweise
- Wie machen Insolvenzgläubiger (§38) eine Forderung geltend und wie sind die Befriedigungschancen? - Anmeldung zur Tabelle § 174 ff - Nur Insolvenzquote von wenigen % oder null
- Wie machen nachrangige Insolvenzgläubiger (§§ 39, 327) eine Forderung geltend und wie sind die Befriedigungschancen? - Anmeldung zur Tabelle nur ausnahmsweise § 174 (3) InsO - Erhalten i.d.R nichts
- Wie machen Neugläubiger (Umkehrschluss §38) eine Forderung geltend und wie sind die Befriedigungschancen? - Keine Anmeldung zur Tabelle, Keine Klage gegen Insolvenzverwalter - § 91 Keine Vollstreckung in Masse - Befriedigungschancen aussichtslos, weil nur das Neuvermögen haftet, das nicht zur Insolvenzmasse gehört.
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- Nenne Insolvenzrechtliche Eckpunkte von Massegläubigern (§§ 53 - 55) - Forderungen werden als Masseverbindlichkeiten bezeichnet (§ 35 InsO: Begriff der Insolvenzmasse) - gem § 53 sind aus der Insolvenzmasse die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten vorweg zu berichtigen (soweit möglich in voller Höhe) - Zunächst sollen die Aussonderungs- und Absonderungsberechtigte sowie Aufrechnungsgläubiger befriedigt werden - Mit der verbleibenden Masse müssenvorzugsweise (vor den Insolvenzgläubigern) die Liquidationskosten befriedigt werden, danach werden die übrigen Gläubiger qoutenmäßig befriedigt. - § 55 (sonstige Masseverbindlichkeiten)
- Nenne Insolvenzrechtliche Eckpunkte von Insolvenzgläubigern (§ 38) - Die Insolvenzforderung muss ein Vermögensanspruch sein - Schätzung bzw. Umdeutung der Forderung nach § 45 InsO - Anspruch muss bei / vor Vefahrenseröffnung bestanden haben (Wirkung der §§ 41 ff. beachten ---> Fälligkeit ist nicht notwendig) - Anmeldung als Gläubiger zur Tabelle nach §§ 87 , 174 ff InsO, um eine Quote zu erhalten § 175 InsO (Tabelle)
- Nenne Insolvenzrechtliche Eckpunkte von nachrangigen Insolvenzgläubigern (§39) - Die Gläubiger werden erst befriedigt, wenn nach der Befriedigung der Insolvenzgläubiger noch Geld vorhanden ist. - Der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung ist insoweit eingeschränkt - Für die Forderungen der nachrangigen Gläubiger wird in der Regel kein Geld übrig sein - Nach § 174 (3) InsO sind die Forderungen nachrangiger Gläubiger nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert.
- Nenne Insolvenzrechtliche Eckpunkte von Neugläubigern (Umkerschluss § 38) - Die Ansprüche sind nicht von § 38 erfasst - Befriedigung während des Verfahrens ist nur aus dem unpfändbaren Vermögen möglich - nach dem Ende des Vefahrens kann vollstreckt werden, sofern Schuldner schon über neues Vermögen verfügt. - Im Falle der RSB ist der Zeitrahmen entsprechend größer