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Bilanzierung (Fach) / Theorie (Lektion)
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- Abstrakte Aktivierungsfähigkeit Kriterien, nach denen ein Aktivposten als Vermögensgegenstand zu charakterisieren ist: - Schuldenfähigkeit, aus Gläubigerschutzgründen - selbstständige Verwertbarkeit
- Selbstständige Verwertbarkeit Verwertbarkeit eines Vermögensgegenstandes gegenüber Dritten zur Cashflowgenerierung
- Konkrete Aktivierungsfähigkeit Aktivierungsverbot abstrakt aktivierungsfähiger Vermögensgegenstände oder Aktivierungsrecht/-gebot von Nicht-Vermögensgegenständen
- Konkrete Aktivierungsfähigkeit - Aktivierungsverbote Aufwendungen für Gründung des Unternehmens, Beschaffung des Eigenkapitals, den Abschluss von Versicherungsverträgen Selbstgeschaffene Marken, Drucktitel, Verlagrechte, Kundenlisten, etc. Forschungs- und Vertriebskosten Entwicklungskosten, die von Forschungskosten nicht verlässlich voneinander unterschieden werden können
- Aktivierungsverbote für Aufwendungen für die Unternehmensgründung, Beschaffung des Eigenkapitals, den Abschluss von Versicherungsverträgen, sowie selbstgeschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens §248, Abs.1 + Abs.2, S.2 HGB
- Aktivierungsverbot für Forschungs- und Vertriebskosten §255, Abs.2, S.4 HGB
- Entwicklungskosten, die von Forschungskosten nicht verlässlich voneinander unterschieden werden können §255, Abs.2a, S.2ff HGB
- Konkrete Aktivierungsfähigkeit - Aktivierungswahlrechte/-gebote Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, anzusetzen mit Herstellungskosten Aktive Rechnungsabgrenzungsposten oder A-RAP Disagios Aktive latente Steuern Derivativer Geschäfts oder Firmenwert
- Aktivierungswahlrecht für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens (mit ihren Herstellungskosten) §248, Abs.2, S.1 HGB
- Herstellungskosten eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgestandes des Anlagevermögens §255, Abs. 2a, S.1 HGB
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- Aktivierungsgebot für aktive Rechnungsabgrenzungsposten oder A-RAP §250, Abs.1, S.1 HGB
- Aktivierungswahlrecht für Disagios §250, Abs. 3 HGB
- Aktivierungswahlrecht für aktive latente Steuern §274, Abs.1, S.2 HGB
- Aktivierungspflicht für den derivativen Geschäfts- oder Firmenwert §246, Abs.1, S.4 HGB
- Abstrakte Passivierungsfähigkeit Kriterien, nach denen über das Vorliegen einer Schuld zu entscheiden ist: - Vorliegen einer hinreichend konkreten* Leistungsverpflichtung - die Leistungsverpflichtung muss mit einer wirtschaftlichen Belastung, einer Bruttovermögensminderung, verbunden sein *Mindestwahrscheinlichkeit für das Eintreten der Leistungspflicht liegt vor; es sprechen mehr Gründe für als gegen einen Eintritt der Leistungspflicht
- Außenverpflichtung Rechtliche oder wirtschaftliche Verpflichtung gegenüber Dritten
- Innenverpflichtung Erfüllung der Verpflichtung stellt den Fortgang der Unternehmenstätigkeit sicher Darf nur passiviert werden, wenn der zugehörige Ertrag bereits realisiert ist
- Vermögensgegenstände sind in der Bilanz des Eigentümers auszuweisen §246, Abs.1, S.2 HGB