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Besonderes Ordnungsrecht (Fach) / Definitionen (Lektion)

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  • Versammlung ... ist eine Mehrheit natürlicher Personen (mindestens zwei), die zusammen kommen, um gemeinsam in öffentlichen Angelegenheiten durch Demonstration oder Diskussion eine Aussage zu machen.
  • Aufzug ... ist eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel, die sich fortbewegt.
  • Kundgebung ... ist eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel, die ortsgebunden, das heißt stationär an einem Ort, stattfindet.
  • Geschlossener Raum ... ist ein (meist überdachter) Raum bzw. Bereich, der insbesondere nach den Seiten hin geschlossen ist.
  • Unter freiem Himmel ... liegt vor, wenn der Versammlungsort keine seitliche Begrenzung aufweist, so dass jederzeit ungehindert Zutritt und offene Kommunikation möglich ist.
  • Veranstaltungen ... sind organisierte Ereignisse mit Unterhaltungs-Charakter, bei denen eine Vielzahl von Personen zusammen kommen, um etwas zu erleben.
  • Ansammlungen ... sind zufällig und somit unorganisierte Personenmehrheiten, denen das gemeinsame Wollen des Zusammenseins sowohl in Hinsicht auf eine Versammlung, als auch auf eine Veranstaltung fehlt, z.B. Schaulustige bei Unglücksfällen, Passanten am Infostand.
  • Öffentlich ... liegt vor, wenn jedermann daran teilnehmen kann, d.h. der Teilnehmerkreis nicht auf bestimmte Personen beschränkt ist.
  • Geschlossene Versammlung ... liegt vor, wenn nur ein nach außen hin abgeschlossener Personenkreis teilnimmt, d.h. der Teilnehmerkreis sich auf individuell bezeichnete Personen beschränkt ist z.B. Mitgliederversammlung.
  • § 2 (3) VersG Technische Waffen ... sind Gegenstände, die grundsäzlich dazu hergestellt werden, um Personen zu verletzen oder Sachen zu beschädigen; sie sind im WaffG erfasst. Verbot, dann Verstoß gegen § 27 (1) VersG Beispiele: RSG mit PTB Zeichen (ab 14 Jahren), Butterflymesser, Schreckschuss-Revolver,Schlagstock
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  • § 2 (3) VersG Nichttechnische Waffen ... sind Gegenstände, die ihrer Art nach nicht zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen hergestellt werden, dazu aber objektiv geeignet und vom Gewahrsamsinhaber subjektiv bestimmt sind. Verbot, dann gegen § 27 (1) VersG Beispiele: Baseballschläger, Quarzsandhantschuhe, Laserpointer, Glasflasche
  • § 2 (3) VersG Auf dem Wege zu (Erläuterung) Strecke zum direkten Erreichen des Ziels (spätestens ab polizeilicher Kontrollmaßnahmen).
  • § 125a StGB Mit sich führen (Erläuterung) Erfasst das körpernahe Tragen der Waffe, z.B. in der Hand, in der Jackentasche oder im Rucksack.
  • § 2 (2) VersG Hinschaffen (Erläuterung) Erfasst den Transport zur Versammlung, z.B. in einem Fahrzeug.
  • § 2 (3) VersG Bereithalten (Erläuterung) Erfasst das Anlegen eines Depots.
  • Verteilen (Erläuterung) An andere Personen zur weiteren Verwendung.
  • bei bedeutet: bewusste und gewollte Teilnahme
  • § 17a (1) VersG Relative (nichttechnische) Schutzwaffen ... sind Gegenstände, die dazu hergestellt werden, den Körper u.a. vor Verletzungen im Verkehrs-, Baustellen- oder Sportbereich zu schützen, aber objektiv geeignet und vom Gewahrsamsinhaber subjektiv bestimmt sind, auf passive Weise Vollstreckungsmaßnahmen der Polizei abzuwehren. Außer Kampfsport - Schutzkleidung!! Verbot, dann Verstoß gegen § 27 (2) Nr.1 VersG Beispiele: Motorradhelm bei Anfahrt zu Demo im Reisebus, Fahrradhelm, Bauhelm, 
  • § 17a (1) VersG Absolute (technische) Schutzwaffen ... sind Gegenstände, die dazu hergestellt werden, den Körper auf passive Weise vor Angriffen zu schützen. Verbot, dann Verstoß gegen § 27 (2) Nr.1 VersG Beispiele: NVA - Helm, bei KRAD Demo, Polizei Schutzhelm, Boxer Kopfschutz; Kugelsichere- Stichfseste Schutzweste, OKV
  • § 17a (2) VersG Vermummung ... stellt eine Aufmachung dar, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern. Verbot, dann Verstoß gegen § 27 (2) Nr. 2 VersG. Wenn nur mitgeführt, dann Verstoß nach  § 29 VersG
  • Prüfungsschema Waffen / Schutzwaffen Wozu hergestellt? objektiv geeignet subjektiv bestimmt um... (Verwendungsabsicht)
  • Spontanversammlungen ... sind nicht von langer Hand vorbereitet, sondern entstehen aus einem aktuellen Anlass augenblicklich. Sie unterliegen nicht der Anmeldepflicht. Dies deshalb, weil der durch die Versammlung erstrebte Zweck bei Einhaltung der Anmeldefrist wegen der Aktualität des Ereignisses sonst nicht erreicht werden könnte.
  • Eilversammlung ... sind so kurzfristig geplante Veranstaltungen, dass eine Anmeldung nicht fristgerecht möglich wäre, ohne den Demonstrationszweck zu gefährden. Die Anmeldepflicht besteht dennoch. Die Anmeldung hat so früh wie möglich zu erfolgen, jedoch ohne konkrete Frist.
  • Vorkontrolle ...ist eine polizeiliche Tatsachen gestützte Verdachts abhängige Kontrollmaßnahme.
  • Kobf Verfahrensgrundsätze Konzept für Beweissicherung und Freiheitsentziehung für Einsatzeinheiten im Land Berlin.
  • Ebfe Entscheidungsbeamter für Freiheitsentzug im Land Berlin.
  • § 27 (2) Nr. 3 VersG Zusammenrottung ... liegt vor, wenn mehrere (mindestens 3) Personen mit einem erkennbar friedensstörendem Willen zu einem gemeinschaftlichen Handeln zusammentreten. Zu unterscheiden ist die straflose von der strafbaren Teilnahme an einer Zusammenrottung.
  • § 125 StGB Menschenmenge Räumlich vereinigte, der Zahl nach unüberschaubare Personengruppe (im Freien ab etwa 11 Personen, in geschlossenen Räumen ab etwa 8 Personen, im Dunkeln ab 10 Personen).
  • § 125 StGB Mit vereinten Kräften Gemeinsamer Wille, gemeinsames Handeln. Die feindselige Grundstimmung der Menschenmenge ist Basis für die Ausschreitungen (Auch nur ein Einzelner).
  • § 125 StGB Auf öffentliche Sicherheit gefährdende Weise Das Rechstssicherheitsgefühl der Gemeisnchaft wird beeinträchtigt. Man hat den Eindruck, dass die Ausschreitungen jeden treffen könnten. Es besteht Gefahr für unbestimmte Personen!
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  • § 125 StGB Gewalttätigkeit Erforderlich ist das Aufwenden körperlicher Kraft.  Beispiele: Steinwurf, Flaschenwurf, Fausthieb, Fußtritt, Durchbrechen einer Polizeikette, Wegstoßen von Personen (nicht Wegdrängen), Schuss mit Schreckschuss)- Pistole.
  • § 125 StGB Bedrohung Mit Gesten oder Worten Gewalt ankündigen. Beispiele: Fäuste schütteln, pöbelnd auf Polizeibeamte zulaufen.
  • § 125 StGB Beteiligt als Täter Alleintäter (begeht die Gewlattat oder Bedrohung selbst) Mittelbarer Täter (Hintermann, der die Tat durch einen anderen begeht). Mittäter (Gemeinsamer Tatentschluss / Tatausführung) Beim Landfriedensbruch umfasst dieser Begriff sowohl Täter als auch Anstifter und Gehilfen (Begriff des Einheitstäters)
  • § 125 StGB Beteiligt als Teilnehmer Die bloße Anwesenheit in der Menge reicht nicht, der Täter soll die Unterstützung auch spüren können. Unterscheide passive Anwesenheit von physischer Beihilfe. Anstifter: Wurfziele vorschlagen. Gehilfe: Bewusst nicht nur kurz Deckungsmasse bieten, Steine schleppen.
  • § 125 StGB Aufwiegelung Der Versuch, die Menschenmenge dazu zu bringen, Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen zu begehen. Beispiele: Menschenmenge mit entsprechenden Worten anschreien, dabei die Faust ballen, eine Fahne schwenken (Aufmerksamkeit bekommen, Richtung vorgeben). Der Aufwiegler muss nicht Teil der Menge sein und nicht Erfolg haben.
  • § 125 StGB Schusswaffe Beispiele: Pistolen, Revolver, Gewehre (es werden Geschosse durch den Lauf getrieben). Auch geladene Gas- und Schreckschusswaffen (jedoch strittig). Im WaffG sind Gas- und Schreckschusswaffen den Schusswaffen gleichgestellt.
  • § 125a StGB Andere Waffen Weitere Waffen i.S.d. WaffG. Beispiele: Dolche, Schlagstöcke, RSGs, Elektroschocker
  • § 125a StGB Anderes gefährliches Werkzeug Sonstige Gegenstände, die geeignet sind, Personen zu verletzen. Beispiele: Küchenmesser, Holzknüppel, Steine, Glasflaschen.
  • § 125a StGB Verwendungsabsicht Die Absicht muss sich - zumindest auch mittelbar - gegen Menschen richten, nur gegen Sachen reicht nicht aus. Beispiele: Mit einer Eisenstange die Scheiben eines PKW einschlagen, in dem sich nich Insassen befinden. 
  • § 125a StGB Gefahr des Todes Gefahr muss konkret sein. Beispiel: Umstürzen und Anzünden eines PKW mit Insassen.
  • § 125a StGB Schwere Gesundheitsschädigung ...liegt vor, wenn der krankhafte Zustand einen längern Heilungsprozess erfordert oder die Arbeitsfähigkeit für längere Zeit erheblich eingeschränkt ist. (aus PolFHB) Beispiel: Knochenbruch, der erstnach drei Wochen verheilt. Nicht verwechseln mit schwerer Körperverletzung i.S.d. § 226 StGB!
  • § 125a StGB Plündern Stehlen unter Ausnutzung der durch die Gewalttätigkeiten der Menschenmenge entstandenen Lage, z.B. Zerstören der Schaufensterscheiben eines Supermarkts. Der Plünderer muss Teilnehmer am Landfriedensbruch sein (aus PolFHB).
  • § 125a StGB Bedeutender Sachschaden Ab 1300€. Es zählen nicht nur der reine Sachschaden, sonern auch Reparatur-, Bergungs-, und Abschlappkosten.
  • § 2 (2) VersG Gröblich stören ... liegt vor, wenn die Durchführung der Versammlung nicht nur erschwert, sondern insgesamt ungewiss wird.
  • § 2 (2) VersG Störung ... ist jede erhebliche Beeinträchtigung des vom Veranstalter geplanten ordnungsgemäßen Ablaufs einer Versammlung.
  • Auflagen ... dienen der Vermeidung eines Verbotes bzw. der Verhinderung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung.
  • § 130 StGB Hetze ... zum Hass aufstacheln: Bei anderen eine feindselige Haltung erzeugen oder steigern.
  • § 130 StGB Teile der Bevölkerung ... Im Inland lebende Bevölkerungsgruppen, die durch gemeinsame Merkmale, wie politische oder weltanschauliche Überzeugung, Rasse, Religion, Volkszugehörigkeit, Beruf oder sexuelle Orientierung innerhalb der Bevölkerung eine Einheit bilden. (Arbeiter, Arbeitslose, Bauern, Beamte, Soldaten, Polizisten, Schwule, Lesben, Bayern, Schwaben, Juden, Katholiken....) Nationale Gruppe: Wird durch die Staatsangehörigkeit bestimmt. Rassische Gruppe: Gemeinsame biologische Abstammung (z.B. Hautfarbe, Augen- oder Nasenform) Religiöse Gruppe: Christen, Juden, Muslime, Buddhisten, Hindi …. Durch ethnische Herkunft bestimmte Gruppe: Gemeinsame Kultur / Sprache, z.B. Sinti, Roma, Kurden, Sorben
  • § 130 StGB billigen ... ist als Gutheißen von unter der NS Herrschaft begangenen Menschenrechtsverletzungen zu verstehen. Es genügt, wenn etwa die schwerwiegenden Verbrechen, die die NS Herrschaft charakterisieren, als zwar bedauerlich, aber unvermeidbar hingestellt werden. Dabei muss sich der Täter nicht auf eine konkrete Tat beziehen. Es reicht aus, wenn er durch Werturteile über die verantwortlichen Personen eine positive Einschätzung der unter der NS Herrschaft begangenen Menschenrechtsverletzungen abgibt.
  • § 130 StGB Würde der Opfer  ... sie ist verletzt, wenn die Tathandlung den Achtungsanspruch der Opfer der NS Gewalt- und Willkürherrschaft angreift.