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AWL (Fach) / 1. Ex (Lektion)
Geschäftsfähigkeit, Rechtsfähigkeit, Rechtsgeschäfte
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- Def.Rechtssubjekte Welche Rechtssubjekte gibt es? = handelnde Personen in einer Rechtsordnung 1.Natürliche Personen jeder Mensch ohne Rücksicht auf Alter, Geschlecht und Rasse 2. Juristische Person keine einzelnen Menschen sondern Personenvereinigungen
- Unterteilung des Begriffs "Juristische Person" als Rechtssubjekt 1. des Privatrechts: 2. des öffentlichen Rechts
- Juristische Personen des öffentlichen Rechts 2. des öffentlichen Rechts a) körperschaften: Personenkörperschaften z.B. IHK, gesetzliche Krankenkassen, Gebietskörperschaften: z.B. Bund, Länder Gemeinden b) Anstalten: Rundfunk und Fernsehanstalten, Schulen, Sparkassen c) Stiftungen z.B. dt. Studienstiftung
- Juristische Person des Privatrechts 1. des Privatrechts: a) juristische Person des bürgerlichen Rechts z.B. eingetragene Vereine/ Spot oder Private Stiftungen b) juristische Personen des Handelsrechts: z.B. AG, GmbH
- Beginn und Ende der Rechtsfähigkeit bei natürlichen Personen Beginn : mit der Geburt Ende: mit dem Tod
- Beginn und Ende der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen Beginn mit der Eintrargung in ein öffentliches Register Ende:mit der Auflösung bzw. Löschung im HR
- Aufteilung Rechtsobjekte Tiere: besondere Schutzvorschriften Sachen: beweglich/ vertretbar .//: unbeweglich unvertretbar Rechte: unkörperliche Gegenstände des Rechts
- Die Geschäftsfähigkeit Definition und Stufen = Die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte selbstständig und rechtswirksam abzuschließen Stufen : Geschäftsunfähig beschränkt geschäftsfähig unbeschränkt geschäftsfähig
- WE und Altersstufen der Geschäftsfähigkeitsstufe geschäftsinfähig WE: nichtig Alter: 0-7
- WE und Alter der Geschäftsfähigkeitsstufe beschränkt geschäftsfähig WE § 107 wirksam bei Einwilligung d. gesetz. Vertreters ( vorherige Zustimmung) § 108 BGB WE "schwebend unwirksam" bis die Genehmigung d. gesetzl. Vertreters erfolgt ist (nachher)
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- WE und Alter der Geschäftsfähigkeitsstufe unbeschränkt geschäftsfähig WE: wirksam Alter: 18+
- welche überarten von Rechtsgeschäften gibt es? einseitige RG zwei oder mehrseitige RG
- Unterteilung einseitige RG nicht empfangsbedürftige WE z.b. Testament / Eigentumsaufgabe empfangsbedürftige WE: z.B. Kündigung/ Anfechtung
- unterteilung zwei-/mehrseitige RG Verträge-> begründen ein Schuldverhältnis einseitig verpflichtender Vertrag z.b. Schenkungsvertrag/ Burgschaften zweiseitig verpflichtender Vertrag z.b. Kaufvertrag / Mietvertrag Beschlüsse zB.Hauptversammlungsbeschluss einer AG
- Vertragsabschlussfreiheit Geschäftsfähige können ihre Vertragspartner frei wählen außer bei Kontraktierungszwang z.B. bei Leistungen zur Versorgung der Allgemeinheit
- Inhaltsfreiheit Verträge können inhaltlich frei gestaltet werden, außer es gibt besondere gesetzliche Regelungen
- Formfreiheit Verträge können in jeder beliebigen Form abgeschlossen werden, außer es gibt besondere gesetzliche regelungen dafür