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Ökonomische Analyse des Rechts (Fach) / Verursacherprinzip und Wohlfahrtsanalysen (Lektion)
- Das Verursacherprinzip "Derjenige, der einen Schaden verursacht, hat diesen dem Geschädigten zu ersetzen. Nicht das Opfer, sondern der Schädiger soll mit den Kosten der Umweltschädigung belastet werden!" --> Das "Verursacherprinzip dient als Begründung für gesetzliche und richterliche Haftungsbelastungen bestimmter Tätigkeiten.
- Der Fehler beim Verursacherprinzip Dem Verursacherprinzip liegt die Vorstellung zugrunde, die "Verursachung" sei ein Vorgang, der einseitig von einem "Verletzer" in Richtung auf ein "Opfer" wirke. Verletzer -----------> Opfer Bei jedem mit einem Schaden verbundenen Ereignis müssen stets beide Seiten, Verletzer und Opfer, anwesend sein, da anderenfalls das schädigende Ereignis nicht stattfinden kann: Verletzer <---------------> Opfer Verusachung ist symmetrisch, nicht asymmetrisch
- Der Fehler beim Verursacherprinzip (2) Das wirkliche Problem: miteinander inkompatible Handlungen! Will man durch eine Haftungsbelastung die richtigen Handlungen aller Beteiligungen veranlassen, dann geht es darum, dass aus allen möglichen Handlungsalternativen diejenigen von den Beteiligten gewählt werden, die über alle Beteiligten aufaddiert einen möglichst großen Gesamtnutzen gewährleisten. Nur in diesem Fall ist eine rechtlich veranlasste Verschwendung ausgeschlossen
- Das Prinzip der "Integrierten Person" Prinzip: Durch das Haftungssystem ist ein solches Verhalten zu veranlassen, dass eine Person zeigen würde, bei der alle Vor- und Nachteil der einander störenden Handlungen anfallen Diese Person wird den Nettovorteil beider Aktivitäten maximieren. Dieses Verhalten ist identisch mit der volkswirtschaftlichen Optimierung. Eine solche Regel vernachlässigt historische Rechtsinhaberschaften und Verteilungsfragen.
- Ergebnis "Integrierte Person" Das "Verursacherprinzip" ist in der bisherigen Nutzung ein nutzloses Etikett, das vorgibt es sei ein inhaltiliches Entscheidungskriterium. Anstelle der Verwendung des Verursacherprinzips sollte die Haftungs- und Unterlassungslast so verteilt werden, dass sich eine Handlungsmischung ergibt, wie sie eine integrierte Person wählen würden.
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