Steuern (Fach) / DBA (Lektion)

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DBA

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  • Artikel 1 Unter das Abkommen fallende Personen Gilt für Personen die in einem oder beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
  • Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern Gilt für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
  • Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen Personen: natürliche Personen, Gesellschaften (juristische Personen) und andere Personenvereinigungen
  • Artikel 4 Ansässige Person (I): ansässig dort wo die Person unbeschränkt steuerpflichtig ist(II): falls es in beiden Staaten ansässig dann- ständige Wohnstätte- Mittelpunkt des Lebens- gewöhnlichen Aufenthalt- ...
  • Artikel 5 Betriebsstätte (I): Eine feste Geschäftseinrichtung(II): Betriebsstätte umfasst inbesondere einen Ort der Leitung, eine Zweigniederlassung, eine Geschäftsstelle, eine Werkstätte(III): Eine Bauausführung ...
  • Artikel 6 Einkünfte aus unbeweglichen Vermögen (I) kann im QS besteuert werden (üblicherweise steuerfrei) (Belegenheitsprinzip: mit welcher Volkswirtschaft besteht nachhaltige Verknüpfung?)
  • Artikel 7 Unternehmensgewinne (I) nur im WS (Schrankennorm mit abschließender Rechtsfolge), es sei denn es liegt Betriebsstätte im QS vor, dann Besteuerungsrecht auch im QS (Schrankennorm mit offener Rechtsfolge) ...
  • Artikel 10 Dividenden (I) können im WS der Person die die Dividende empfängt uneingeschränkt besteuert werden, mit Anwendung des Methodenartikel (Schrankennorm mit offener Rechtsfolge)(II) auch im QS aber nura) ...
  • Artikel 11 Zinsen (I) Zinsen können im WS Staat der Person die Zinsen erhält besteuert werden, Berücksichtigung des Methodenartikels(II) auch im QS nach dessen Recht, aber dürfen nur mit <10% besteuert werden(III) ...
  • Artikel 12 Lizenzgebühren (I) Besteuerung nur im WS des Lizenzgebers (Schrankennorm mit abschließender Rechtsfolge)(II) Lizenzgebühren sind die Vergütungen jeder Art, die für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten ...
  • Artikel 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen (I) QS (Staat wo sich das Vermögen befindet) darf Veräußerungsgewinne von unbeweglichen Vermögen (gem Artikel 6) besteuern (Belegenheitsprinzip)(II) QS ...
  • Artikel 15 unselbstständige Arbeit (I) Normalerweise dürfen Gehälter etc aus unselbstständiger Arbeit nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden, es sei denn die Tätigkeit wird im anderen Staat ausgeübt, ...
  • Artikel 16, Artikel 17 Aufsichtsrat- und Verwaltungsratsvergütung ; Künstler und Sportler(I) Können im QS besteuert werden (Bei Aufsichtsrat muss Gesellschaft den Sitz im anderen Staat haben)
  • Artikel 20 Studenten Alles was ein Student, Praktikant oder Lehrling verdient, der sich unmittelbar vor Abreise im Ansässigkeitsstaat aufgehalten hat, darf im QS nicht besteuert werden, sofern Zahlungen nicht aus ...
  • Artikel 23A Freistellungsmethode (I) Wenn QS besteuern darf, nimmt der Ansässigkeitsstaat die Einkünfte von der Besteuerung aus-> führt  zu einer Belastung der Einkünfte in Höhe des ausländischen Steuerniveaus, ...
  • Artikel 23 B Anrechnungsmethode (I) Wenn QS besteuern kann, dann wird die zu erhebende Steuer im anderen Staat angerechnet (mit Höchstbetrag)- Berechnung bestimmt § 34c Abs.1 EStG
  • Generell Merke: Ob DBA oder nationales Recht angewandt wird entscheidet, welches enger gefasst ist! (DBA können keine neuen innerstaatlichen Besteuerungsrechte schaffen sondern nur bestehende einschränken
  • Prüfungsvorgehen - Immer erst prüfen, ob man in DE unbeschränkt steuerpflichtig ist- wenn ja, mit welchen Einkünften- wenn dort ausländische Einkünfte dabei sind, könnte es DBA geben, welches das Besteuerungsrecht ...