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ZPO I (Fach) / ZPO I (Lektion)

ZPO I

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  • Was sind die Grundsätze des zivilprozessualen Verfahrens? Zivilprozess: Dispositionsgrundsatz, Verhandlungsgrundsatz Allgemeine Verfahrensgrundsätze: rechtl. Gehör, faires Verfahren, Mündlichkeit, Unmittelbarkeit, Öffentlichkeit, Verfahrensbeschleunigung
  • Dispositionsgrundsatz Dispositionsmaxime - die Parteien können über Streitgegenstand frei bestimmen - Richter ist an gestellte Parteianträge gebunden =/= Offizialgrundsatz - Staat hat Herrschaft über Verfahrensgegenstand Vgl. §152 StPO Einschränkungen des DGr. dort wo Wille der Parteien dem öffentlichen Interesse unterzuordnen ist z.B Statusverhältnis im Ehe-Kindschaftsrecht
  • Dispositionsgrundsatz - Abgrenzung zur richterlichen Hinweispflicht Gericht - Pflicht auf Stellung sachdienlicher Anträge einzuwirken §139 I ZPO Hinweispflicht darf Dispositionsmaxime nicht einschränken - Maßstab zur Abgrenzung = richterliche Neutralität -- Gericht muss Hinweis geben, wenn es erkennt, dass eine Partei den falschen Weg wählt, um das von ihr erstrebte Ziel zu erreichen, darf keinen Hinweis geben, durch den einer Partei erst ein für sie günstiges Ziel aufgezeigt wird Parteien aber auch freigestellt ob Hinweis nachkommt