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Verwaltungsrecht At (Fach) / Verwaltungsrechtsweg und Zulässigkeit der Anfechtungsklage (Lektion)
alle Voraussetzungen für die Eröffnung eines Verwaltungsrechtsweges
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- doppelte Verfassungsunmittelbarkeit eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit ist verfassungsunmittelbarer Art, wenn sie sich unmittelbar am Verfassungsleben Beteligte über Rechtsbeziehungen streiten, die ausschließlich dem Verfassungsrecht angehören.
- aufdrängende Sonderzuweisung positive rechtliche Bestimmungen des Verwaltungsrechtswegs durch den Bundesgesetzgeber
- abdrängende Sonderzuweisungen gesetzliche Zuweisungen öffentlich rechtlicher Streitigkeiten an eine andere Gerichtsbarkeit
- Statthaftigkeit der Klageart (allgemein) Rechtsschutzziel des Klägers tatsächliches Klagebegehren ( § 88 VwGO )
- Statthaftigkeit der Anfechtungsklage § 42 I Alt. 1 VwGo Begehren: völlige oder teilweise Aufhebung eines belastenden VAs Tatbestandsmerkmale des VAs ordnungsgemäße Bekanntgabe keine Erledigung ( § 113 I 4 VwGO)
- Keine Erledigung eines VAs § 113 I S. 4 VwGO nachträglicher Wegfall der rechtlichen oder tatsächlichen Beschwer durch Zurücknahme oder andere Erledigung Konkretisierung durch Art. 43 II BayVwVfG durch Rücknahme oder Widerruf des VAs oder Wegfall der Beschwer auf andere Art Fallgruppen: personenbezogener VA: Wegfall der Person sachbezogener VA: Wegfall der Sache situationsbezogener VA: Änderung der Situation zeitbezogener VA: Zeitablauf
- Adressatentheorie nur in Anfechtungs- nicht in Verpflichtungssituationen anwendbar Adressat eines belastenden VAs ist zumindest in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit verletzt (Art 2 I GG)
- Vorverfahren -ordnungsgemäßes und erfolgloses Widerspruchsverfahren als besondere Sachurteilsvoraussetzung für eine spätere Anfechtungsklage - Entbehrlichkeit des Vorverfahrens in bestimmten Fällen
- Beteiligtenfähigkeit § 61 VwGO: natürliche Personen juristische Personen des öffentlichen Rechts - Körperschaften (Gemeinden, Länder, Bund) ,Anstalten, Stiftungen juristische Personen des Privatrechts (GmBH, AG)
- Prozessfähigkeit prozessuale Handlungsfähigkeit, wirksame Verfahrenshandlungen vorzunehmen
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- allgemeines Rechtsschutzbedürfnis folgt aus Art. 19 IV GG vom Vorliegen des RB ist grds. auszugehen Ausnahme: Kläger kann Erfolg auf einfachere Weise erreichen offensichtliche Nutzlosigkeit des Rechtsschutzes Verstoß gegen prozessrechtliches Schikaneverbot Verwirkung von Prozessrechten