Strafrecht (Fach) / Wichtige Definitionen (Lektion)
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Die wichtisgsten Definitionen des Strafrechts
Diese Lektion wurde von MisterM erstellt.
- vor § 1 : Kausal jede Bedingung für einen Erfolg, die nicht hinweggedacht werden kann ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele (conditio sine qua non = Äquivalenztheorie)
- vor § 1: Objektiv zurechenbar der Täter muss eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen haben, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg verwirklicht.
- Vorsatz § 16: Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung
- § 16 Error in objecto vel persona ( Irrtum über Handlungsobjekt) ist eine Fehlvorstellung , die sich auf die Identität oder sonstige Eigenschaften des Tatobjekts oder der betreffenden Person bezieht
- § 16: Aberatio ictus (Fehlgehen der Tat) ein Sachverhalt, bei dem der Täter seinen Angriff auf ein bestimmtes, von ihm individualisiertes Tatobjekt lenkt, dieser Angriff jedoch fehl geht und ein anderes Objekt trifft, das der Täter nicht anvisiert hatte und gar nicht verletze wollte.
- §16: Erlaubnistatbestandsirrtum liegt vor ,wenn sich der Täter über die sachlichen Voraussetzungen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes irrt, dh irrig Umstände für gegeben hält, die im Falle ihres wirklichen Gegebenseins die Tat rechtfertigen würden.
- §17:Verbotsirrtum liegt vor, wenn dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht fehlt, Unrecht zu tun
- §24 :Fehlgeschlagen ist der Versuch einer Straftat in erster Linie dann, wenn die zu ihrer Ausführung vorgenommenen Handlungen ihr Ziel nicht erreicht haben und der Täter erkannt hat dass er mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln, den tatbestandlichen Erfolg entweder gar nicht mehr oder zumindest nicht ohne zeitlich relevante Zäsur herbeiführen kann
- §24: §24 I 1 Alt.1Unbeendet ist der Versuch, wenn der Täter noch nicht alles getan zu haben glaubt, was nach seiner Vorstellung von der Tat zu ihrer Vollendung notwendig ist
- § 24: Aufgeben ist das auf einem entsprechenden Gegenentschluss basierende Abstandnehmen von der Umsetzung des Entschlusses, den gesetzlichen Tatbestand zu verwirklichen
- §24 Freiwillig ist ein Rücktritt vom Versuch iSd § 24, wenn er nicht durch zwingende Hinderungsgründe veranlasst wird, sondern der eigenen autonomen Entscheidung des Täters entspringt
- § 25:Mittäterschaft ist die gemeinschaftliche Begehung einer Straftat durch bewusstes und gewolltes Zusammenwirken. Erforderlich ist also ein gemeinsamer Tatplan und eine gemeinsame Tatausführung
- § 25 Tatherrschaft ist das vom Vorsatz umfasste In-den Händen-Halten des tatbestandlichen Geschehensablaufs
- § 25 I Alt. 2:mittelbarer Täter ist , wer die Straftat durch einen anderen begeht
- § 26: Anstifter ist, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat
- § 26: Bestimmen bedeutet Hervorrufen des Tatentschlusses durch eine Willensbeeinflussung im Wege des offenen geistigen Kontakts
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- § 26: omnimondo facturus ein zu einer konkreten Tat fest Entschlossener kann nicht mehr angestiftet werden.
- §27: Gehilfe ist, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe leistet
- § 27 Hilfeleisten liegt in jedem Tatbeitrag, der die Haupttat ermöglicht oder erleichtert oder die vom Täter begangene Rechtsgutsverletzung verstärkt hat
- § 32 Angriff ist jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Güter oder Interessen
- § 32:gegenwärtig ist der Angriff, der unmittelbar bevorsteht, begonnen hat oder noch fortdauert
- § 32: rechtswidrig ist jeder Angriff, der den Bewertungsnormen des Rechts objektiv zuwiderläuft und nicht durch einen Erlaubnissatz gedeckt ist
- § 32: Erforderlich ist die Verteidigungshandlung, die zur Anfriffsabwehr geeignet ist, dh die grundsätzlich dazu in der Lage ist, den Angriff entweder ganz zu beenden oder ihm wenigstens ein Hindernis in den Weg zu stellen und die das mildeste zur Verfügung stehende Gegenmittel darstellt
- §34 : Notstandslage ist eine gegenwärtige Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut, die nicht anders abgewendet werden kann als durch Einwirkung auf ebenfalls rechtlich anerkannte Interessen
- § 34: Gegenwärtige Gefahr ist ein Zustand, dessen Weiterentwicklung den Eintritt oder die Intensivierung eines Schadens ernstlich befürchten lässt, sofern nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden
- Erforderlich iSv § 34 ist , was zur Abwehr der Gefahr geeignet ist und unter Berücksichtigung aller ex ante erkennbaren Umstände aus der Sicht eines sachkundigen objektiven Betrachters als der sicherste Weg zur Erhaltung des gefährdeten Gutes erscheint und zugleich das mildeste Mittel darstellt
- § 123 I: Befriedetes Besitztum ist ein Grundstück, das durch zusammenhängende nicht unbedingt lückenlose Schutzwehren in äußerlich erkennbarer Weise gegen das willkürliche Betreten durch andere gesichert ist
- § 123 IEindringen ist das Betreten gegen ausdrücklich erklärten oder mutmaßlichen Willen des Berechtigten
- § 142 I: Unfall ist jedes plötzliche, mit dem Straßenverkehr und seinen Gefahren ursächlich zusammenhängende Ereignis, das einen nicht völlig belanglosen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat
- § 185: Beleidigung ist die Kundgabe von Missachung oder Nichtachtung
- § 211:Heimtücke ist die bewusste Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit in feindlicher Willensrichtung
- § 211: Habgier ein ungezügeltes und rücksichtsloses Streben nach Gewinn um jeden Preis, gleichgültig, ob es dabei um einen Vermögenszuwachs oder um die Vermeidung von Aufwendungen als unmittelbare Folge der Tötungshandlung geht
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- §§ 211 Niedrige Beweggründe alle Tatantriebe, die nach allgemeiner rechtlich-sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, durch hemmungslose Eigensicht bestimmt und deshalb besonders verachtenswert sind.
- § 223 körperliche Misshandlung jede substanzverletzende Einwirkung auf den Körper des Opfers sowie jede üble, unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden und die körperliche Unversehrtheit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird
- § 223 Gesundheitsschädigung das Hervorrufen, Steigern oder Aufrechterhalten eines vom Nomalzustand der körperlichen Funktionen des Opfers nachteilig abweichenden krankhaften Zustandes körperlicher oder seelischer Art
- § 224 andere gesundheitsschädliche Stoffe sind solche Substanzen, die die Gesundheit zu schädigen geeignet sind und die mechanisch oder thermisch wirken, sowie krankheitserregende Mikroorganismen
- § 224 Gift ist ein anorganischer Stoff, der unter bestimmten Bedingungen (etwa Einatmen, Aufnahme über die Haut) durch chemische oder chemisch-physikalische Wirkung geeignet ist, zumindest eine erhebliche Gesundheitsschädigung zu bewirken
- § 224 beigebracht ist das Gift, wenn der Täter das Gift derart mit dem Körper des Opfers in Verbindung gebracht hat, dass es eine gesundheitschädigende Wirkung entfalten kann
- § 224 Waffe ein gebrauchsfertiges Werkzeug, das nach Art seiner Anfertigung nicht nur geeignet, sondern auch allgemein dazu bestimmt ist, Menschen durch seine mechanische oder chemische Wirkung körperlich zu verletzen sog. Waffe im technischen Sinn
- § 224 Gefährliches Werkzeug jeder Gegenstand, der nach seiner Beschaffenheit und der Art seiner Verwendung als Angriffs- oder Verteidigungsmittel im konkreten Fall geeignet ist, erhebliche Verletungen zuzufügen
- § 224 Überfall jeder plötzliche, unerwartete Angriff auf einen Ahnungslosen
- § 224 Hinterlistig ist dieser Überfall, bei dem der Täter seine wahre Absicht planmäßig berechnend verdeckt, um gerade dadurch dem Angegriffenen die Abwehr zu erschweren
- § 224 eine mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich verübte Körperverletzung gegeben, wenn bei der Körperverletzung mindestens zwei Personen unmittelbar am Tatort als Angreifer einverständlich zusammenwirken, sei es in Form der Mittäterschaft, sei es in Form von Täterschaft und Teilnahme
- § 224 eine das Leben gefährdende Behandlung liegt vor, wenn die Verletzungshandlung nach den konkreten Umständen geeignet ist, das Leben des Opfers in Gefahr zu bringen
- § 224 eine das Leben gefährdende Behandlung liegt vor, wenn die Verletzungshandlung nach den konkreten Umständen geeignet ist, das Leben des Opfers in Gefahr zu bringen
- § 242 Sachen § 303 sind alle körperlichen Gegenstände ohne Rücksicht auf ihren wirtschaftlichen Wert
- § 242 fremd § 303 ist eine Sache, wenn sie im (Allein-, Mit- oder Gesamthands-) Eigentum eines anderen steht
- § 242 Wegnahme ist der Bruch fremden Allein- oder Mitgewahrsams und die Begründung neuen, nicht notwendig, aber regelmäßig eigenen Gewahrsams
- § 242 Gewahrsam tatsächliche Sachherrschaft eines Menschen über eine Sache, die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragen und deren Reichweite von der Verkehrsauffassung bestimmt wird
- § 243 Einbrechen § 244 das gewaltsame, nicht notwendig substanzverletzende Öffnen einer dem Zutritt entgegenstehenden Umschließung
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