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Turnaround Management (Fach) / Außergerichtl. vs gerichtl. Verfahren (Lektion)
Quote/ Forderungsverzicht/ Moratorium
Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
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- 1. außergerichtl. Verfahren / Quote Die Insolvenzquote ist der prozentuale Anteil, den die Insolvenzgläubiger nach Abschluss des Insolvenzverfahrens an der Insolvenzmasse erhalten. Die Insolvenzquote errechnet sich aus dem Verhältnis der Insolvenzmasse zur Summer aller Verbindlichkeiten. -> UN zahlt einen Teil der Schulden, wenn der Gläubiger den Rest der Schulden erlässt Zustimmung der Gläubiger leichter, wenn alle die gleiche Quote sollte höher sein, als der Betrag, den die Gläubiger für den Fall der Insolvenz erwarten Schwierig bei Gläubigern mit Sicherheit für Ihre Forderungen
- 2. außergerichtl. Verfahren/ Forderungsverzicht = Verbesserung des Verschuldungsgrades -> UN kann leichter Liquidität beschaffen Gläubiger sind zum Forderungsverzicht bereit, wenn : Krise sehr schwach gesehen wird Ford.verzicht wichtige Voraussetzung für eine erfolg.Sanierung für den Insolvenzfall deutlich weniger erwartet wird
- 3. außergerichtl. Verfahren/ Moratorium Ist eine Erklärung der Gläubiger, dass sie für einen bestimmten Zeitraum ihre Forderungen nicht geltend machen werden. -> kein endgültiger Verzicht
- 4. Grundziel von Insolvenz Ist nicht Zerschlagung des UN, sondern die Sanierung des UN! (Zerschlagung bis 1999, ab 1999 Sanierung)
- 5. Insolvenztatbestände (3 Tatbestände, jeweils eigenständiger Tatbestand) Drohende Zahlungsunfähigkeit: (Zeitraumliquidität) das UN weiß, dass es zum Zeitpunkt x/y nicht mehr zahlen kann SOFORT ANZUZEIGEN!!! Zahlungsunfähigkeit: (Zeitpunktiliquidität) zu einem bestimmten Zeitpunkt ist das UN nicht mehr in der Lage seine fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen Überschuldung/Insolvenz: nur bei juristischen Personen --> Wer den Insolvenzantrag (gar)nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig stellt, macht sich strafbar!!(Frist: 3 Wochen)
- 6. Was bedeutet Insolvenzverschleppung ? bedeutet, wenn der Insolvenzantrag nicht rechtzeitig gestellt wird. Der Antrag muss spätestens nach 3 Wochen nach Eintritt des Insolvenzgrundes erfolgen. Wird von einem kompetenten Rechtsbeistand irrtürmlich mitgeteilt, dass keine Insolvenzgründe vorliegen, besteht zwar Insolvenzverschleppung, aber es erfolgt keine Verurteilung.
- 7. Was verstehen Sie unter Fortführungsprognose/ Fortbestehensprognose? (gehört zur Zahlungsunfähigkeit) Vorübergehende Zahlungsstockungen muss über überbrückbar sein - Prognose muss positiv zu überwinden sein - UN muss nach einem Zeitraum wieder Zahlungsfähig sein (z. B. nach 3 Mon., Bsp. Weihnachtsgeschäft ab Sept. Lager voll) --> Ziel: Wie kann das UN die Deckungslücke überwinden? Ohne Zeitraumanalyse (keine Zeitangabe)
- 8. Zahlungsunfähigkeit wenn das Unternehmen nicht in der Lage ist, 90 % der fälligen Verbindlichlichkeiten zu bedienen.
- 9. Ist das UN insolvent/ überschuldet? (Überschuldung) Definition Wenn das Vermögen die Schulden nicht mehr deckt und die Ertragsfähigkeit des UN nicht mehr gewährleistet erscheint oder das Vermögen die Schulden auch nach Betriebsfortführungswerten nicht mehr deckt. - dann 1. Prüfung der 3 Tatbestände: Drohende Zahlungsunfähigkeit / Zahlungsunfähigkeit / Überschuldung und 2. Prüfung Modifizierte zweite Überschuldungsprüfung (anhand der Fortführungsprognose)
- 10. Insolvenzverfahren (Ablauf) - Ziel der Insolvenz ist die UN-Fortführung mit Hilfe von vorläufigen Insolvenzverwalter/Gläubigerausschuss- durch Erhalt des betriebsnotwendigen Vermögens- durch einen Insolvenzplan- um von Restschulden zu befreien
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- 11. genaue Ablauf eines Insolvenzverfahrens Antragsstellung Prüfung durch das Insolvenzgericht Eröffnungsbeschluss Ernennung des Verwalters Sichtung, Verwaltung und Verwertung der Masse Feststellung der Gläubiger Erlösverteilung Aufhebung des Verfahrens
- 12. Ziele des Insolvenzverfahrens - Bereinigung aller Schulden - Befriedigung aller Gläubiger - durch Prinzip der gleichmäßigen und quotenmäßigen Befriedigung/Aufteilung - Restschuldbefreiung
- 13. Beteiligte im Insolvenzverfahren Schuldner / Gläubiger / Gläubigerausschuss / Gläubigerversammlung / Insolvenzverwalter / Insolvenzgericht Schuldner: derjenige gegen den sich alle Ansprüche der Gläubiger richten und dessen Vermögen im Zuge des Insolvenzverfahrens verwertet wird Gläubiger (7 größten Gruppen): Insolvenzgläubiger: alle die gegen Schuldner Ansprüche haben Nachranginge Insolvenzgläubiger: bekommen nichts aus Masse Massegläubiger: haben an Gegenständen aus der Ist-Masse Eigentum Aussonderungsberechtigte: Rechte am Gegenstand Absonderungsberechtigter: Rechte aus Gegenstand Neugläubiger: schließt im lfd. Insolvenzverfahren erst Vertrag mit Insolvenzverwalter Gläubigerausschuss: selbständiges nicht weisungsgebundenes Selbstverwaltungsorgan zu Unterstützung und Überwachung des Insolvenzverwalters Gläubigerversammlung: Selbstverwaltungsorgan, vom Insolvenzgericht einberufen, trifft wesentliche Verfahrensentscheidungen Insolvenzverwalter: mit Einsatz des Insolvenzverwalters, verliert der Schuldner vollständig die Verfügungs- u. Verwaltungsgewalt -->Verwaltung und Verfügungsbefugnis ist vollständig auf Insolvenzverwalter übergegangen Insolvenzgericht: benennt Insolvenzverwalter / Kontrolle und Durchführung von Insolvenzverfahren / agiert als übergeordnetes Organ
- 14. Gläubigerversammlung Vom Insolvenzgericht einberufenes Selbstverwaltungsorgan, das wesentliche Verfahrensentscheidungen trifft, wie z. B. den Insolvenzverwalter bestätigen oder das Schicksal des Unternehmens zu entscheiden. wie Hauptversammlung
- 15. Gläubigerausschuss ist ein selbstständiges, nicht weisungsgebundendes Selbstverwaltungsorgan zur Unterstützung und Überwachung des Insolvenzverwalters. wie Aufsichtsrat
- 16. schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter er wird regelmäßig als Sicherungsmaßnahme bei vorläufigen Insolvenzverfahren von Insolvenzgerichten eingesetzt. Er selbst schließt keine Rechtsgeschäfte ab, da die Veraltungs- und Verfügungsbefugnis weiterhin beim Schuldner liegt. Allerdings sind diese Verfügungen des Schuldners regelmäßig nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam.
- 17. starker Insolvenzverwalter ihm wird die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Schuldners übertragen. Der Schuldner erhält eine allgemeines Verfügungsverbot. Er begründet nach Insolvenzeröffnung die Masseverbindlichkeiten (§ 55 Abs. ... InsO.)
- 18. Aufgaben/ Anforderungen des Insolvenzverwalters: Aufgaben: 1. Rechtsgeschäfte für/gegen Masse schließen 2. Verwertungsmaßnahmen durchführen 3. Schadensersatzansprüche geltend machen 4. Gesellschaftsrechtliche Ersatzansprüche anmelden 5. ein schuldnerisches UN führen Anforderungen: nat., voll geschäftsfähige Person / für den Einzelfall geeignet / Fachkompetenz / Kenntnisse des Finanz- und Rechnungswesen / Verhandlungsgeschick, Führungsqualitäten, Zeit- u. Konfliktmanagement, Teamfähigkeit / Erfahrung in Insolvenz und Sanierung
- 19. Aufgaben des Insolvenzgericht: Aufgaben: Durchführung des Eröffnungsverfahrens / Anordnung von Sicherungsmaßnahmen / Ernennung des Insolvenzverwalters und Aufsicht / Aufhebung des Insolvenzverfahrens / Rechtspfleger ist grds. für die Durchführung des Verfahrens zuständig
- 20. Auswirkung der Verfahrenseröffnung Mit Eröffnung des Verfahrens geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis der Insolvenzmasse auf den Verwalter über.
- 21. Was ist die Insolvenzmasse? Ist das zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung dem Schuldner gehördene Vermögen, das er während des Verfahrens erlangt. Diese werden in IST- und SOLL-Masse aufgeteilt. IST-Masse = die der Verwalter bei Eröffnung vorfindet SOLL-Masse= die endgültige Haftungsmasse, die durch Bereinigung der Masse entsteht
- 22. Eigentumssituation in der Insolvenz --> Eigentumssituation bleibt völlig gleich Kein Verlust der Eigentümer- und Gläubigerstellung des Schuldners im Rahmen des Insolvenzverfahrens - Verwalter ist bei Inbesitznahme von Gegenständen nur Fremdbesitzer --> Schuldner bleibt rechts- und geschäftsfähig--> Bei jur. Personen behalten die Organe ihre Organstellung – allerdings ohne große Einflussmöglichkeiten
- 23. Insolvenzplanverfahren (mit dem Ziel das UN zu sanieren/restrukturieren) Ein Vorschlag des Schuldners (selten) oder Verwalters (eher), abweichend von Regelverwertung (Zerschlagung, übertragende Sanierung) eine andere vorteilhaftere, weil wirtschaftlich sinnvolle Lösung, zu finden. Vorrausetzungen die 3 Stufen der Sanierung sind erfüllt: Sanierungsbedürftigkeit/Sanierungsfähigkeit/Sanierungswürdigkeit --> Im Insolvenzplanverfahren treffen die Gläubiger die wichtigsten Entscheidungen -->Kann erfolgen durch: - echte Sanierung ( UN-Fortführung in seiner bisherigen Rechtsform)- übertragene Sanierung (Verkauf der Vermögensgegenstände an Auffanggesellschaften) -->für Schuldner keine Sanierung -->für Mitarbeiter Fortführung
- 24. Grundstruktur Insolvenzplanverfahren: 1) Warum bildet der Insolvenzverwalter Gläubigergruppen? 2) Der Insolvenzverwalter bildet Gläubigergruppen: nennen Sie Drei. Zu 1) Weil die Gesamtheit der Gläubiger unterschiedlich rechtliche und auch unterschiedliche wirtschaftliche Interessen haben. Zu 2) Absonderungsberechtigte / „normale“ (nicht nachrangige) Gläubiger / nachrangige Gläuber -->innerhalb der Gruppen noch einmal Gruppierung nach wirtschaftlichen Interessen -->Zusammensetzung der Gläubigergruppen z. B. nach Branchen
- 25. Absonderungsberechtigte Gläubiger Grundsätzlich sollen alle Gläubiger gleichrangig bewertet werden, es gibt allerdings Ausnahmen, eine davon ist die Erklärung zum aussonderungsberechtigten Gläubigern. Besteht z.B. Eigentumsvorbehalt, kann der Gläubiger beantragen, dass der Gegenstand nicht zur Masse hinzugerechnet wird. Internet: Absonderungsberechtigten Gläubiger haben eine bevorzugte Rechtsposition iim Insolvenzverfahren. Sie sind Personen, die an einzelnen, in der Insolvenzmasse befindlichen Gegenständen Sicherungs- und Verwertungsrechte haben. Diese Gläubiger können nicht wie die Aussonderungsberechtigten die Herausgabe der betroffenen Sachen und Werte vom Insolvenzverwalter verlangen. Sie sind jedoch bevorzugt am Verwertungserlös aus der Versteigerung, Verkauf oder sonstigen Verwertung der betroffenen Waren und sonstigen Vermögenswerte zu beteiligen. Sie nehmen anders als die Aussonderungsberechtigten an den Gläubigerversammlungen teil.
- 26. Massegläubiger sind im Insolvenzverfahren bevorzugt befriedigte Gläubiger. Sie sind priviligierte Gläubiger und stehen vor den Insolvenzgläubigern. Typische Massegläubiger: Vermieter, Arbeitnehmer
- 27. Aussonderungsberechtigte Gläubiger Sind gläubiger, die EIgentümer einer Sache oder Inhaber eines Rechts sind. SIe haben außerhalb des Insolvenzverfahrens einen Anspruch auf Herausgabe ihres Eigentums (wg. Eigentumsvorbehalt). Der Insolvenzverwalter sondert das Eigentum aus der Insolvenzsmasse aus. Internet: Die komfortabelste Position in einem Insolvenzverfahren haben die so genannten aussonderungsberechtigten Gläubiger. Sie können ihre Ansprüche gegen die Insolvenzmasse / den Insolvenzverwalter ausserhalb des Insolvenzverfahrens nach den allgemeinen Vorschriften geltend machen. So kann der (Vorbehalts)Eigentümer von Waren, die sich in der Insolvenzmasse und somit im Besitz des Insolvenzverwalters befinden, diese vom Insolvenzverwalter herausverlangen und gegebenenfalls eine entsprechende Leistungsklage einreichen. Die Aussonderungsberechtigten sind keine Insolvenzgläubiger und nehmen daher an den Gläubigerversammlungen nicht teil.
- 28. Stimmrechte innerhalb der Gläubigergruppen in jeder Gruppe wird separat abgestimmt Mehrheitsforderung in jeder Gruppe: Kopfmehrheit (mehr als 50%) hier hat man die Großgläubiger im Griff Summenmehrheit (mehr als 50%) hier rüber haben die Großgläubiger das sagen
- 29. Chancen und Risiken des Insolvenzplans Risiken: der Plan kann Forderungen gegen Gläubiger kürzen der Plan kann auch in Sicherungsrechte eingreifen Chancen: der Plan gibt dem Schuldner eine faire Chance, sich mit Gläubigern abweichend von der Zerschlagung als Regelabweichung zu vereinbaren Erpressungsstrategie kann geschwächt werden dient für alle Beteiligte als Verhandlungsinstrument
- 30. Bilden Sie das Fazit des Insolvenzplanverfahrens. 1) Plan ist weitaus vielseitigeres Instrument als heute wahrgenommen 2) Plan gehört in Werkzeug Kasten des Schuldners und/oder Verwalters 3) Planverfahren kein Massenverfahren (nicht aus jeder Insolvenz kann man ein Planverfahren machen) 4) Planfähig sind objektiv die kleinste Zahl der UN-Insolvenzen 5) Geringe Zahlen sprechen aber nicht grundsätzlich gegen den Plan --> Plan saniert nicht, er schafft Rahmen zur Umsetzung in der Krisenzeit