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BilSt (Fach) / 471 (2015) (Lektion)
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- GmbH erwirbt Vertreterrecht Vertreterrecht ist wirtschaft. Vorteil für GmbH Einzelveräußerbarkeit: Recht ist selbst. verkehrsfähig => hr VG Einzelbewertbarkeit: fiktiver Erwerber hätte iRd Gesamtkp für V. sparaten Mehrbetrag aufgewendet, 6 (1) Nr1 S3 abgrenzbare Aufwendungen u. ökon. Nutzen über über Bilanzstichtag => str. WG V. ist immat. VG/WG d. AV u. in HB u. StB zu aktivieren entgl. Erwerb mit ff. AK zu aktivieren planm. Abschr. /Afa nach vs. betr.gewöhnlicher ND (8J) da selbstst. WG, keine ND wie bei GuF kein niedrigerer Wert am Bilanzstichtag
- Parkstreifen von GmbH erworben erst ab nächstem Jahr Nutzung durch GmbH Eintragung aber schon in 2014 - durch Eintragung im Grundbuch u. vorangehenden Auflassung gem 873, 925 BGB ist GmbH zivilrechtl. Eigentümerin - auch wirtschaftl. EG? => ja, da GmbH als zivilrechtl. EG nicht über die gewöhn. ND von Einwirkung auf Parkstreifen ausgeschlossen werden kann => Parkstreifen ab Eintragung der GmbH zuzurechnen, 39 (1)
- Kiesvorkommen unbeb. GrdSt m. Kiesvorkommen für 450 TE erworben Zeitwert GuB = 50 TE Anfang Januar, Ende Januar 55 TE Zeitwert d. Kiesvorkommens = 400 TE Anfang Januar bei Abbaumenge von 4 Mio m3 in 2014 wurden 400.000 m3 abgebaut - GuB ist in HB u. StB als VG/WG d. nicht abnutzb. AV zu bilanzieren - Ermittlung AK: Gesamtkaufpreis nach Zeitwert GuB u. Kiesvorkommen aufzuteilen => 450 TE *50 TE/450.000 TE = 450 TE * 1/9 - kein Ansatz über urspr. AK in HB u. StB gem 252 (1) Nr4, M - Kiesvorkommen ist selbst. mater. VG/WG d. AV => Aktivierung mit AK in Höhe von 450 TE* 8/9 = 400.000 - Kiesvorkommen ist abnutzb. VG/WG, das in HB nach planm. Abschr. u. StB nach Absetzungen, 253 (3) S1u2, 7 (6) - planm. Abschr./AfS: 400.000*400.000m3/4.000.000m3 - keine Gründe für außerpl. Abschr/TW-Afa
- Kiesvorkommen / Rekultivierung RSt zwingend zu bilden jedoch entspr. kaufm. Beurteilung gem 253 (1) S2, M, 6 (1) Nr3a lit. c künftige Vorteile zu berücksichtigen... RSt hr abzuzinsen gem 253 (2) S1, da RLZ>1Jahr, nach StR gem 6 (1) Nr3a lit. e
- TW Afa bei Gebäuden HB Gebot zur außerpl. Abschr. bei dauernder Wertminderung StB Wahlrecht bei dauernder WM dauernde WM? => siehe 6/19 => wenn bei hälftiger RND....
- nachträgliche HK 3. OG wird neu gebaut Baukosten sind nachtr. HK gem 255 (2), R 6.3 EStR HB: Abschr. so, als ob zu Beginn d. WJ StB: Afa als zu Beginn d. Jahres R 7.4 (9) S3 Afa-BMG: durch Bau 3. OG entsteht neues WG => RBW d. bisherigen WG + HK neues WG durch Bau 3. OG entsteht kein neues WG => bisherige BMG + HK neues WG ND d. Gebäudes nur 25 J => kein 7 (4) S1 gem 7 (4) S2
- Ersatzbeschaffung gem R 6.6 EStR Rücklage in Höhe von Entschädigung - BW d. ausgeschieden WG Mehrentschädigung berechnen => nur diese darf übertragen werden Bildung d. Rücklage ist stl. Wahlrecht M Hs2 Korrektur gem 60 (2) EStDV Differenz zwischen HR u. StR wird sich vs in nächsten Jahren abbauen => HB>StB => passive lat. Steuern keine Befreiung von Ausweis lat. Steuern, da GmbH nicht klein ist, 274a Nr5 ivm 267 HGB
- vE geschäftsführere GF gibt seiner GmbH verbilligt Wagen HR: wg. Vorsichtsprinzip AK soweit PkW unentgl. übertragen => Einlage => Ansatz auch zum Verkehrswert möglich Wagen ist einlagefähiger VG/WG .... => vE gem R 40 (1) u. (3) in StB mit TW zu bewerten, 6 (1) Nr5 S1 Hs1 => auch in HB Unterschiedsbetrag zwischen fremdüblich u. tatsächlich ist in Kaprücklage gem 272 (2) Nr4 einzustellen, da zur Stärkung d. EK's vE dürfen sich auf zvE nicht auswirken gem 8 (3) S3 KStG => da gegen Kapitalrücklage keine Korrektur d. zvE notwendig Erhöhung stl. Einlagekonto um Unterschiedsbetrag gem 27 (1) KStG
- Investitionszuschuss HB: kein voller Ertrag, sondern von AK abzusetzen StB: Zuschuss gem R 6.5 (1) Wahlrecht als BE oder erfolgsneutraler Abzug von den AK wg. Einheitsbilanz Abzug
- GmbH hat Beteiligung an OHG Stammkapital 100 Verlust 30 HB: Ansatz als VG unter den Finanzanlagen Beteiligung auszuweisen Bewertung mit AK iH 100 StB: kein WG mangels Einzelbewertbarkeit gem 39 (2) Nr2 Spiegeltheorie => Stand Kapitalkonto = 100-30=70 Korrektur gem. 60 (2) S1 EStDV passive lat. Steuern gem 274 (1) S1 keine Befreiung, da GmbH nicht klein gem 274a Nr5 ivm 267
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- Beteiligung an GmbH zu 90% Gewinnverwendungsvorschlag wird erst nächstes Jahr beschlossen Bilanzierung d. Beteiligung unter Finanzanlagen "Anteila an verb. UN" Grds. entsteht Anspruch auf Dividende im Zeitpunkt d. Gewinnverwendungsbeschlusses gem 252 (1) Nr4 HB => Phasenkongruente Aktivierung=> Ausweis unter Erträge aus Betlg., davon verb. UN gem 275 (2) Nr9, Voraussetzung: beherrschende Ges. kein voneinander abweichendes WJ Abschluss d. TG bereits festgestellt u. Gewinnverwendungsvorschlag liegt vor Abschluss d. MG noch nicht endgültig StB: keine phansenkongruente Aktivierung, da kein selbst. bewertbares WG Dividendenanspruch erst mit Ergebnisverwendungsbeschluss Korrektur gem 60 (2) S1 Differenz zwischen HB u. StB, jedoch kein Ausgleich (permanente Differenz), da Dividende zu 95% steuerfrei => 5% könnten als lat. Steuern erfasst werden auch gewerbesteuerlich permanente Differenz, da 9 Nr2a (gewst. Schachtelprivileg), daher 8 Nr5 nicht einschlägig => keine pass. lat. Steuern, 274 (1) UK =
- Fremdwährungsdarlehen zu Beginn in 2013: 7.500 31.12.2013: 7.230 vor Bilanzaufstellung für 2013: 7.600 31.12.2014: 7.600 HB: Forderung d. UV mit Nennbetrag (AK) anzusetzen => gem 256a S1 mit Kurs im Erwerbszeitpunkt umzurechnen => 7.500 31.12.2013: str. NWP gem 253 (4) S1 31.12.2014: Zuschreibung auf 7.600 gem 256a S2, da RLZ < 1 Jahr => AK-Prinzip gem 256 (1) S1 u. 252 (1) Nr4 Hs2 bei RLZ <1 Jahr nicht anzuwenden StB: Ansatz wie in HB 31.12.2013: gem 5 (6) ivm 6 (1) Nr2 S2 keine Afa, da keine vs dauernde WM 31.12.2014: höchstens AK anzusetzen gem 6 (1) Nr2 S1 Korrektur gem 60 (2) S1 EStDV HB<StB am 31.12.2013 => aktive lat. Steuer, Wahlrecht zum Ansatz gem 274 (1) S1u2 Wertaufholung in HB über AK führt zu Ansatz passive lat. Steuern gem 274 (1) S1
- Sammelposten u. Veräußerung im nächsten Jahr Sammelposten wird weitergeführt u. weiter abgeschrieben Verkaufserlös als sbE buchen