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bilanzen (Fach) / B2.3. Passiva (Lektion)

EK, FK

Diese Lektion wurde von LEJ2010 erstellt.

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  • bilanzieller Ausweis von EK bei Kapitalgesellschaften gezeichnetes Kapital Kapitalrücklage Gewinnrücklagen Gewinnvortrag/Verlustvortrag Jahresüberschuss/-fehlbetrag
  • gezeichnetes Kapital Summe der Nennwerte bzw. der rechnerischen Nennwerte der ausgegebenen Gesellschaftsanteile (Aktien, GmbH Anteile) rein rechnerische Größe, dient vor allem als Bezugsgröße für die Rechte der Gesellschafter untereinander und im Verhältnis zur Gesellschaft
  • Rücklagen ein weiterer Bestandteil des EK´s stellen offene Rücklagen dar, die durch Zurückbehaltung von Gewinnen (Gewinnrücklagen) oder durch Zuführung von EK über das Haftungskapital hinaus (Kapitalrücklagen) entstehen Abgrenzungen von diesen eigenständigen, aus der Bilanz ersichtlichen Posten, sind die sog. stillen Rücklagen (stille Reserven)
  • Kapitalrücklagen = alle Gesellschaftereinlagen, die nicht gezeichnetes Kapital sind Betrag, der bei der Ausgabe von Anteilen über den Nennbetrag hinaus erzielt wurde Betrag, der bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen für Wandlungsrechte und Optionsrechte zum Erwerb von Anteilen erzielt wird Betrag von Zuzahlungen, die Gesellschafter gegen Gewährung eines Vorzugs für ihre Anteile leisten, z.B. besondere Rechte bei der Gewinnermittlung eingefordertes Nachschusskapital in Höhe der unter den Forderungen aktivierten "eingeforderten Nachschüsse"
  • Gewinnrücklagen = über das Nominalkapital hinausgehende Eigenkapitalanteile der Eigner im Gegensatz zur Kapitalrücklagen fließen die Mittel der Gewinnrücklage nicht von außen zu, sondern werden durch das Unternehmen gebildet, in dem Teile des Unternehmensergebnisses einbehalten werden
  • Gewinnrücklagen zerfallen in 4 Positionen gesetzliche Rücklage Rücklage für eigene Anteile satzungsmäßige Rücklagen andere Gewinnrücklagen
  • gesetzliche Gewinnrücklage nur bei AGa AktG schreibt vor, 5% des Jahresüberschusses einzustellen, bis diese mit den in die Kapitalrücklage eingestellten Beträgen 10% des Grundkapitals erreichen
  • Gewinnrücklage für eigene Anteile einzustellen, wenn die Gesellschaft eigene Anteile besitzt, die nicht zur Einziehung erworben wurden
  • satzungsmäßige Gewinnrücklagen einzustellen aufgrund eines Gesellschaftsvertrages oder einer Satzung
  • andere Gewinnrücklagen Sammelposition für weitere Rücklagen
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  • Veränderung des Eigenkapitals kann sein... Gewinnvortrag Verlustvortrag Jahresüberschuss/-fehlbetrag
  • Gewinnvortrag buchmäßiger Niederschlag nicht ausgeschütteter Gewinne
  • Verlustvortrag negativer Korrekturposten zum Eigenkapital buchmäßiger Niederschlag von Verlusten, die bis zum Bilanzstichtag nicht ausgeglichen wurden
  • Jahresüberschuss/ -fehlbetrag aus der Geschäftstätigkeit des Unternehmens resultierende Veränderungen des EK´s im Geschäftsjahr stimmt zwangsläufig mit dem Saldo der Aufwendungen und Erträge aus der GuV Rechnung überein
  • Möglichkeiten des Ausweise des Unternehmensergebnisses in der Bilanz Aufstellung des JA vor Gewinnverwendung Aufstellung des JA nach teilweiser Gewinnverwendung Aufstellung des JA nach vollständiger Gewinnverwendung
  • Aufstellung des JA´s vor Gewinnverwendung Passivseite weist aus: Gewinn-/Verlsutvortrag Jahresüberschuss als gesonderte Größe
  • Aufstellung des JA´s nach teilweiser Gewinnverwendung Passivseite weist aus: Bilanzgewinn Gewinn-/Verlustvortrag fließt in Bilanzgewinn ein und ist in der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben
  • Aufstellung des JA´s nach vollständiger Gewinnverwendung EK-position weist keinen Überschuss/Gewinn mehr auf beschlossene Ausschüttung als sonstige Verbindlichkeit
  • Gewinnverwendung bei Personengesellschaften nach Bestimmung Erfolg der Periode in der GuV muss er Gesellschaftern zugeordnet werden auf verschiedene Kapitalkonten verteilt werden ist im Gesellschaftsvertrag nichts oder nichts anderes vereinbart, dann gilt: Verzinsung des Kapitalanteils jedes Gesellschafters mit 4% Verteilung des Restgewinns auf Köpfe Verlustverteilung nach Köpfen
  • nicht durch EK gedeckter Fehlbetrag (Gewinn) ist das bilanzielle EK durch Verluste aufgebraucht und ergibt sich ein Überschuss der Passivposten über die Aktivposten, so ist der Differenzbetrag am Schluss der Bilanz auf der Aktivseite als "nicht durch EK deseckter Fehlbetrag" auszuweisen im Folgejahr ist der auf der Aktivseite ausgewiesene "nicht ... Fehlbetrag" nicht auf der Aktivseite fortzuentwickeln, sondern als Ergebnisvortrag in das aktuelle Jahr zu überführen sollte unter Berücksichtigung des aktuellen Jahresergebnisses weiterhin ein "nicht durch EK gedeckter fehlbetrag" existieren, so ist dieser erneut zu berechnen
  • Fremdkapital ...umfasst alle Kapitalerträge, die benötigt werden, um Verpflichtungen gegenüber Dritten abzudecken
  • FK wird durch folgende Positionen ausgewiesen Verbindlichkeiten Rückstellungen passive Rechnungsabgrenzungsposten
  • Voraussetzungen für die Passivierungsfähigkeit von Verbindlichkeiten für das Unternehmen muss eine Leistungsverpflichtung dem Grunde und der Höhe nach bestimmt gegenüber einem Dritten am Bilanzstichtag vorhanden eine wirtschaftliche Belastung und vom Gläubiger durchsetzbar sein
  • Bewertung von FK nach BiMoG §253 Abs.1 S.2 HGB Erfüllungsbetrag > künftige Preis- und Kostensteigerungen müssen berücksichtigt werden