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Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen (Fach) / Modul 3 (Lektion)

Modul 3

Diese Lektion wurde von Trudy82 erstellt.

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  • Betriebsvereinbarungen? AltersversorgungArbeitszeitRegelungen bei technischer Überwachung Ordnung des Betriebs
  • Begriff und Voraussetzung betriebliche Übung? Regelmäßige Wiederholung begünstigende Verhaltensweise des AG, aus denen AN schließen können, eine Leistung oder Vergünstigung sollte ihnen auf Dauer gewährt werden Vertragsbindung gem. § 151 BGB
  • Beispiele betriebliche Übung? bAVJubiläumszuwendungGratifikationenFreizeit an besonderen TagenVergütung von PausenÜbernahmen einer SteuerschuldAnwendung von TarifverträgenErstattung von Kosten Die BÜ vermittelt zwar einen vertraglichen Anspruch, ist aber keine Individualabrede § 305 b BGB
  • Inhalt und Gestaltung des Arbeitsverhältnisses? Bezeichnung der VertragsparteienBeginn der TätigkeitEnde der BeschäftigungArt der Tätigkeit
  • Erforderliche Inhalte Arbeitsvertrag? ArbeitsortArbeitszeitArbeitsentgeltUrlaubsdauerKündigungsfristGeltung von Kollektivregelungen
  • Def. ausschließlich/überwiegend/Gepräge? ausschließlich: 100 % überwiegend: mehr als 50 % Gepräge: trotz zeitlich überwiegender niederwartiger Arbeit sticht die Bedeutung der höherwertigen Arbeit hervor z.B. Sekretärin mit erhöhten Anforderungen 60 % TG 6Sekretärinnen in besonderer Vertrauensstellung 40 % TG 7
  • Was zählt noch zu Berufsjahren, was nicht? +UrlaubAU bis 6 WochenMutterschutz -Lange ErkrankungenEZtarifliche FamilienphaseFSJ
  • Nützliche Inhalte Arbeitsvertrag? ProbezeitGenehmigungsvorbehalt NebentätigkeitVerschwiegenheitspflichtFreistellungsvorbehalt bei KündigungVertragsstrafenregelungSchlussklauseln (Schriftform, salvat. Klausel usw.)
  • Hauptleistungspflicht des AN? Ort der Arbeitsleistung: (Arbeitsvertrag, Direktionsrecht § 315 BGB, mitbestimmt bei Versetzung (§ 99 BetrVG) Art der Arbeitsleistung: (Arbeitsvertrag, Direktionsrecht, mitbestimmt bei Versetzung) Zeit und Umfang der Arbeitsleistung: Arbeitsvertrag, betriebliche Regelung, Direktionsrecht
  • Def. Mehrarbeit § 4, 5 MTV? Wichtiges Erfordernis (Anordnung durch AG)Tarifliche Voraussetzung: Bedarfsfall6-wöchiger Ausgleichszeitraum Vergütung:Grundvergütung und Zuschlag (25 %)Mehrarbeit über 8 Stunden und Samstagsarbeitszeit (Zuschlag 50 %) Mitbestimmungsrecht BR nach § 87 Ziff. 3 BetrVG
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  • Befreiung von Arbeitspflicht? Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit (Arbeitunfähigkeit) Annahmeverzug/Betriebsrisiko AG (AG nimmt ordnungsgemäß angebotene Arbeit nicht an) Zurückbehaltungsrecht AN (bei Lohnrückstand, Verstoß AG gegen Schutzvorschriften) Urlaub und Freistellung
  • Definition Krankheit? Regelwidriger körperlicher oder geistiger Zustand
  • Rechtliche Regelungen Anzeigepflicht und Nachweispflicht Arbeitsunfähigkeit? Anzeigepflicht § 5 I S. 1 EntgeltfortzahlungsG Nachweispflicht § 5 Abs. 1 S. 2 EntgeltfortzahlungsG
  • Rechtliche Regelung Wiedereingliederung und Eingliederungsmanagement? Wiedereingliederung § 74 SGB V Eingliederungsmanagement § 84 II SGB IX
  • Kontrollmöglichkeiten AG Arbeitsunfähigkeit? § 275 Abs. 1 Nr. 3 SGB V und Medizinischer Dienst (MDK)
  • Voraussetzungen Entgeltfortzahlung Arbeitsunfähigkeit? AU infolge Krankheit Unverschuldete AU Entgeltfortzahlung bei Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Reha § 9 EntgeltfortzahlungsG
  • Weitere Voraussetzungen Entgeltfortzahlung Arbeitsunfähigkeit Höhe des Entgeltfortzahlungsanspruchs (§ 4 EntgeltfortzahlungsG) Wartezeit und Anspruchsdauer: 6 Wochen (§ 3 EntgeltfortzahlungsG) Mehrfache Erkrankungen
  • Gesetzliche Regelung schwerbehinderte Menschen? § 2 SGB IX
  • Schwerbehinderte Menschen Pflichten AG? Aufzeichnungs-, Melde- und Zahlungspflichten (gegenüber Integrationsamt) Prüfungs-, Unterrichtungs-, Anhörungs- und Erörterungspflichten (gegenüber Schwerbehindertenvertretung / BR) Behindertengerechte Einrichtung des Betriebs Präventionsverfahren bei Gefährdung des Arbeitsverhältnisses
  • Urlaub Rechtsgrundlage und Dauer (Arbeitsvertrag, TV, BUrlG, JArbSchG, SGB IX) Voraussetzungen (bestehendes Arbeitsverhältnis, Ablauf der Wartezeit) Festlegung (durch AG unter Ber. Wünsche AN, durch Urlaubsplan unter Mitbstimmung BR, bei Kollision nach sozialen Aspekten durch AG + BR) Übertragung bis 31.03. Folgejahr (bei dringl. betriebl. Erfordernissen, Krankheit) Abgeltung nur nach Ende der Arbeitsverhältnisses
  • Arbeitsbefreiung (sonstige Freistellungen von der Arbeit) Bezahlte Freistellungaufgrund gesetzl Vorschriften, aufgrund TV, aufgrund Arbeitsvertrag Unbezahlte Freistellungüberwiegend aufgrund gesetzlicher Vorschriften (§ 45 SGB V, Jugendleiter, freiw. Feuerwehr) Vorübergehende Verhinderung § 616 BGB
  • Ziel Pflegezeitgesetz? - Stärkung des Grundsatzes ambulant vor stationär- Besserung Ausrichtung der Pflege auf die Bedürfnisse und Wünsche der Pflegebedürftigkeit- Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege - Zwei strukturell und inhaltlich verschiedene Arten der Pflege: Kurzzeitige Arbeitsverhinderung (§ 2) <--> Pflegezeit (§ 3) Eigenständiger Sonderkündigungsschutz und Unabdingbarkeit
  • Arten Beendigung von Arbeitsverhältnissen? - Kündigung- Befristungsablauf- Erreichen Regelaltersrente- Aufhebungsvereinbarung- Tod AN
  • Gesetze die einer Kündigung entgegen stehen können? - KSchG (erst ab 11 AN)- MuSchG- BEEG- SGB IX- BetrVG- Arbeitsplatzschutzgesetz- BBG- § 102 BetrVG
  • Ultima-Ratio-Prinzip und Verdachtskündigung bei verhaltensbedingter Kündigung? Ultima-Ratio:Abmahnung in der Regel vorher erforderlich, Ausnahme unter engen Voraussetzungen: schwere Pflichtverstöße im Vertrauensbereich Verdachtskündigung: - Überwiegende Wahrscheinlichkeit- MA muss vorher zu Verwürfen gehört werden, damit er sie ggfs. entkräften kann
  • 3-Stufen-Modell krankheitsbedingte Kündigung? 1. Negative Zukunftsprognose: Erhebliche Ausfallzeiten über längeren Zeitraum (2 bis 3 Jahre) oder ärtzlich bestätigte Krankheitsbilder 2. Erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen: Störung Betriebsablauf oder wirtschaftliche Belastungen (Entgeltfortzahlung) 3. Interessenabwägung: ist die erhebliche Beeinträchtigung nicht mehr hinnehmbare Belastung des AG des betrieblichen Ablaufs
  • Betriebsbedingte Kündigung? Unternehmerische Entscheidung: - muss vorab getroffen werden- Begründung nur in Sonderfällen (§ 22 Abs. 3 BBiG, § 9 Abs. 3 Satz 2 MuSchG)- Unterzeichung durch Kündigungsberechtigten Kein milderes Mittel:- Ultima-Ratio-Prinzip- Mildere Mittel sind: Versetzung, Änderungskündigung Sozialauswahl:- Lebensalter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung- Punkteschema nur als Vorauswahl zulässig, Interessenabwägung nur im Einzelfall notwendig
  • Verwirkung, Verjährung, Ausschlussfristen Arbeitszeugnis? 1. Verzicht auf Zeugnis (vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses, in allgemeinder Ausgleichsklausel) 2. Verwirkung: Zeit- und Umstandsmoment (nach 6 bis 12 Monaten) 3. Tarifliche Ausschlussfristen (Bank 12 Monate) 4. Verjährung (3 Jahre gem. § 195 BGB)
  • Prozess wegen Arbeitszeugis - Klage auf Erteilung Zeugnis - Berichtigungsanspruch bei vermeintlich falschem Zeugnis (empfunden) - ist rechtlich nach wie vor Erfüllungsanspruch) - Entscheidend für Erfolg: Beweislast (in der Praxis aber meist Vergleich)
  • Was versteht man unter Ordnung des Betriebs gem. BetrVG? Regelungen die einen geordneten Arbeitsablauf sicher stellen sollen
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  • Zweck/Umsetzung/Geltungsbereich/Voraussetzung EZ Zweck: Erleichterung der Betruung von Kindern Umsetzung: Unverzichtbarer Anspruch gegen AG auf unbezahlte Freistellung Geltungsvereich: Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses - auch Azubis (§ 20 Abs. 1 BEEG) Voraussetzung: Kind lebt im gleichen Haushalt (§ 15 Abs. 1 BEEG)
  • Voraussetzungen und Rechtsfolgen Familienphase? Voraussetzung: Betriebszugehörigkeit 5 Jahre, Inanspruchnahme der gesetzl. EZ, keine Ausübung einer anderen Tätigkeit außerhalb des Unternehmens während EZ, schriftliche Mitteilung drei Monate vor der Inanspruchnahme Rechtsfolgen: Ruhen Arbeitsverhältnis für 6 Monate, während Familienphase ist AN nicht gesetzl. versichert
  • Wie oft kann Familienphase in Anspruch genommen werden? Auch bei mehreren aufeinanderfolgenden EZ nur 1 mal je AN Nur direkt im Anschluss an gesetzl. EZ, die nicht unterbrochen wurde
  • Bezugsberechtigte bei Elterngeld? - EU & Schweizer Staatsangehörige, wenn in D erwerbstätig - Auszubildende / Studierende - Verwandte bis 3. Grades unter besonderen Umständen - Erwerbslose, Hausfrauen, Hausmänner
  • Mögliche berechtigte Ablehnungsgründe TZ in EZ - Kein Beschäftigungsbedarf - befristete Einstellung einer Vertrtungskraft für die Elternzeit, wenn    - diese nicht bereit ist, ihre AZ zu verringern    - keine andere Beschäftigungsmöglichkeit vorhanden ist    - wenn andere vergleichbare MA nicht bereit sind, ihre AZ zu verringern
  • Unberechtigte Ablehnungsgründe des AG bei TZ in EZ? - Betriebliche Arbeitszeitregeln - Unteilbarkeit Arbeitsplatz
  • Finanzieller Ausgleich während Familienpflegezeit? - Keine Verpfllichtung durch AG zur Aufstockung der Vergütung- Keine Pflicht zur Verwendung eines Wertguthabens - kann jedoch vereinbart werden Anspruch auf Förderung:- Für die Dauer der Freistellung gewährt Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben auf Antrag ein in monatlichen Raten zu zahlendes zinsloses Darlehen- Antragstellung innerhalb von 3 Monaten vom Zeitpunkt des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzung Rückzahlung:- innerhalb 48 Monate- Beginn mit Ablauf in dem Monat, der auf das Ende der Förderung der Freistellung nach PflegeZG oder dem FPfZG folgt