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bilanzen (Fach) / B2.3. Aktiva (Lektion)
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- Begriff AV Gegenstände, die dem Geschäftsbertrieb dauernd dienen sollen (§ 247 Abs.2 HGB) immaterielle Vermögensgegenstände Sachanlagen Finanzanlagen
- Anlagevermögen zu beachten Aktivierungswahlrecht für selbsterstellte immaterielle VG (aber generell keine Forschungsaufwendungen sowie keine Marken, Drucktitel, Verlagslisten, Kundenlisten o.ä.) Aktivierungsgebot für entgeltlich erworbende immaterielle VG Aktivierungspflicht für derivaten Firmenwert
- immaterielle Vermögensgegenstände ...sind solche, die nicht körperlich fassbar sind.
- Arten immaterieller Vermögensgegenstände Konzessionen: befristete Genehmigungen einer Behörde zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit, z.B. Schankerlaubnis, Taxikonzession, Wassernutzungsrechte etc. Gewerbliche Schutzrechte: Rechte des gewerblichen Rechtsschutzes, die technisch verwertbare geistige Leistung schützen, z.B. Patente, Markenrechte, Urheberrechte, Verlagsrechte etc. Wirtschaftliche Werte: Nicht durch Rechte geschützte werthaltige Kenntnisse z.B. Rezepte, Verfahren, Know-How
- Arten immaterieller Vermögensgegenstände Lizenzen: Berechtigung, das Recht eines anderen gegen Entgelt zu nutzen, z.B. Nutzung eines fremden Patents, Software-Lizenzen Geschäfts- oder Firmenwert: körperlich nicht fassbarer "Mehrwert" eines Unternehmens, begründet etwa durch den wirtschaftlichen Wert der Organisationsstruktur, der Managementqualität, des Kundenstamms, des Vertriebsnetzes oder anderer Wettbewerbsvorteile > originärer Firmenwert: selbst im Laufe der Zeit geschaffener Wert > derivater Firmenwert: im Rahmen eines Unternehmenskaufs erworbener Wert geleistete Anzahlungen auf immaterielle Vermögensgegenstände
- selbst geschaffene immaterielle Werte Folgen Auswirkungen auf JA und Planung Verbesserung EK Ergebnisprognose betriebswirtschaftliche Aspekte ausreichende Dokumentation Projektcontrolling Dokumentationsrichtlinie F+E Koordinator
- Sachanlagen alle Vermögensgegenstände, die körperlich fassbar sind und die im Unternehmen dauerhaft genutzt werden
- Arten von Sachanlagen Grundstücke und Bauten technische Anlagen und Maschinen andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung geleistete Anzahlungen auf Sachanlagen Anlagen im Bau
- Finanzanlagen Finanzkontrakte, bei denen Vermögen anderen Institutionen, gegen die Einräumung bestimmter Rechte, dauerhaft überlassen worden ist
- Arten von Finanzanlagen Anteile an verbundenen Unternehmen Ausleihungen an verbundene Unternehmen Beteiligungen Ausleihungen an sonstige Unternehmen Wertpapiere des Anlagevermögens sonstige Ausleihungen
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- Anschaffungskosten §255 Abs 1 HGB: Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können.
- Anschaffungskosten Unter die Aufwendungen zur Versetzung in den Zustand der Betriebsbereitschaft fallen folgende Aufwendungen Fundamentierungsarbeiten Aufstellung und Montagearbeiten Probeläufe innerbetrieblicher Transport
- zu den Anschaffungsnebenkosten zählen, z.B. Grunderwerbsteuern Gebühren Provisionen Zölle Notariatskosten Eingangsfrachten Transport- und Speditionskosten Transportversicherungsprämien Aufbau- und Montagekosten
- nicht zu den Anschaffungsnebenkosten zählen Finanzierungskosten, da der Erwerb und die Finanzierung getrennt voneinander behandelt werden Aufwendungen im Rahmen der Entscheidungsfindung bei der Wahl zwischen verschiedenen Beschaffungsalternativen Aufwendungen für den Probebetrieb ganzer Werkseinheiten. Ausnahme: Probeläufe, die notwendig sind, um den Zusatnd der Betriebsbereitschaft überhaupt herstellen zu können
- nachträgliche Anschaffungskosten anschaffungsnahe Aufwendungen, die den Vermögensgegenstand erweitern bzw. über seinen ursprünglichen Zusatnd hinaus wesentlich verbessern, z.B. später zu zahlende Straßenanliegerbeträge Erschließungsbeiträge; Kanalanschlussgebühren der Austausch von Mikroprozessoren in Personalcomputern sowie die rückwirkende Erhöhung des Anschaffungspreises, z.B. aufgrund eines Vergleichs nachträgliche Anschaffungspreiserhöhungen
- Anschaffungspreisminderungen Boni Rabatte in Anspruch genommene Skonti zurückgewährte Entgelte (herrschende Meinung) empfangene Zulagen, Zuschüsse und Subventionen nachträgliche Anschaffungspreisminderungen sind im Jahr ihres Entstehens als Abgänge im Anlagenspiegel auszuweisen
- Herstellungskosten §255 Abs. 2 S.1 HGB Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen.
- Bewertung der Herstellungskosten dient... ...der erfolgsneutralen Abbildung des Herstellungsvorgangs eines Vermögensgegenstandes
- nachträgliche Herstellungskosten liegen z.B. vor bei: dem nachträglichen erstmaligen Einbau eines Fahrstuhls, einer Alarmanlage, eines Kachelofens, von Rolläden und Markisen dem Einsetzen zusätzlicher Trennwände, wie insbesondere bei einer Aufteilung von Großwohnungen in Kleinwohnungen der Aufstockung oder der Errichtung eines Anbaus der Vergrößerung der nutzbaren Flächen im Sinne der baurechtlichen Bestimmungen, z.B. über einen Dachgeschossausbau, den erstmaligen Einbau von Dachgauben oder dem Anbau eines bislang nicht vorhandenen Balkons
- Ursachen für Abschreibungen - technische Ursachen Gebrauch (Nutzung) natürlicher Verschleiß Substanzabbau wirtschaftliche Ursachen Nachfrageschwankungen sinkende Wiederbeschaffungskosten technischer Fortschritt zeitliche Ursachen Zeitablauf (Patente)
- planmäßige Abschreibungen dienen der Abbildung von vorhersehbaren, kalkulatorisch erfassbaren Wertminderungen bilanzierter Vermögensgegenstände nach Anschaffung (abnutzbarer Vermögensgegenstand) wird Abschreibungsplan festgelegt, wie dieser VG während seiner Nutzungsdauer abzuschreiben ist
- außerplanmäßige Abschreibungen werden vorgenommen, wenn nicht vorhersehbare Wertminderungen bilanziell erfasst werden sollen
- nach §7 EStG sind folgende Abschreibungsmethoden steuerlich zulässig lineare Abschreibung (Afa in gleichen Jahresbeträgen) degressive Abschreibung (seit 2011 ausgesetzt) Abschreibung nach der Leistungsabgabe Abschreibung für außergewöhnliche Abnutzung Außerdem sind Sonderabschreibungen bzw. erhöhte Absetzungen aufgrund anderer Vorschriften möglich (z.B. Fördergebietsgesetz)
- progressive Abschreibungen Abschreibung des Vermögensgegenstandes des Anlagevermögens mit steigenden Beträgen in der Praxis sehr selten; zudem steuerlich nicht zulässig
- außerplanmäßige Abschreibungen §§ 253 Abs. 3 und 4 HGB Sowohl auf Vermögensgegenstände des Anlagevermögens als auch des Umlaufvermögens anzuwenden, sofern der Wert des Vermögensgegenstandes zum Abschlussstichtag unter dem Betrag der (fortgeführten) Anschaffungs- oder Herstellungskosten liegt Resultiert aus den Niederstwertvorschriften, welche Ausfluss des Imparitätsprinzips sind; danach sind Verluste, die zum Abschlussstichtag bereits verursacht, jedoch noch nicht realisiert wurden, dem abgelaufenen Geschäftsjahr zuzuordnen (vgl. § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB); diese Verlustantizipation dient dem Zweck der nominellen Kapitalerhaltung
- Ursachen für außerplanmäßige Abschreibungen Im Bereich des Anlagevermögens Außergewöhnliche technische Abnutzung (d.h. Beeinträchtigung der Substanz des Wirtschaftsguts, z.B. Mehrschichtbetrieb, äußere Einflüsse aufgrund höherer Gewalt); Außergewöhnliche wirtschaftliche Abnutzung (d.h. Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Nutzbarkeit, z.B. technischer Fortschritt); Gesunkene Beschaffungspreise
- Ursachen für außerplanmäßige Abschreibungen Im Bereich des Umlaufvermögens Gesunkene Börsen- bzw. Marktpreise oder (sofern diese nicht vorliegen); ein gesunkener beizulegender Wert (Wiederbeschaffungs- oder Einzelveräußerungspreis
- Anlagenspiegel Kapitalgesellschaften sind verpflichtet, im Anhang der Bilanz einen Anlagenspiegel (Anlagengitter) aufzunehmen Finanzamt fordert regelmäßig von allen Unternehmen entweder einen Anlagenspiegel oder das Bestandsverzeichnis (Inventarbogen) ein Auch Einnahmenüberschuss-Rechner sind zur Aufstellung eines Anlagenspiegels angehalten, denn das Finanzamt will auch hier sehen, wie sich die Abschreibungen entwickelt haben
- Begriff Umlaufvermögen = Gegenstände, die nicht zum AV gehören, die also insbesondere alsbald veräußert werden sollen oder alsbald verarbeitet werden sich selbst in kurzer Frist liquidieren
- Umlaufvermögen zu unterscheiden sind: Vorräte Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände Wertpapiere liquide Mittel
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- Vorräte ...sind die Vermögensgegenstände, die im Leistungsretsellungsprozess erworben, ggf. verarbeitet und veräußert werden.
- Arten von Vorräten RHB unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen fertige Erzeugnisse und Waren geleistete Anzahlungen
- Rohstoffe Stoffe, die als wesentlicher Bestandteil in die Produktion eingehen
- Hilfsstoffe Stoffe von untergeordneter Bedeutung, die in die Produkte eingehen, z.B. Schrauben Farbe Leim
- Betriebsstoffe Stoffe, die nicht in die Produkte eingehen, aber den Produktionsprozess unterstützen
- Forderungen sind aktuell bestehende Ansprüche auf künftige Geldzahlungen
- Arten von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gegen verbundene Unternehmen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht sonstige Vermögensgegenstände (Sammelposten, z.B. Schadenersatzansprüche, Steuererstattungsansprüche etc.)
- Forderungsbewertung Bewertung der Forderungen aus LuL am Geschäftsjahresende (Überprüfung auf Werthaltigkeit) vollwertige Forderungen sind grds. mit ihrem Nominalbetrag anzusetzen zweifelhafte Forderungen sind mit dem wahrscheinlichen Wert zu bewerten uneinbringliche Forderungen sind in voller Höhe abzuschreiben
- vollwertige Forderungen mit 100% Zahlungseingang ist zu rechnen
- zweifelhafte Forderungen mit vollständigem oder teilweisen Zahlungsausfall ist zu rechnen Indikatoren (auf Mahnung wird nicht reagiert, Insolvenzverfahren)
- uneinbringliche Forderungen es steht fest, dass keinerlei Zahlung eingehen wird
- Fremdwährungsforderungen sind Forderungen, die einer von der Bilanzwährung abweichenden Währung bestehen