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Makroökonomie und staatliches Handeln (Fach) / Wuttke Verwaltungsrecht (Lektion)
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- Parteien bündeln und vertreten die Interessen von Gruppen und Einzelpersonen wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit sind daher ein Bindeglies zwischen Staat und Gesellschaft haben besonderen Stellenwert nach Art. 21 GG jedem Bürger steht es frei, eine Partei zu gründen Ziele müssen die freiheitlich demokratische Grundordnung respektieren Pflicht zur innerparteilichen Demokratie Möglichkeit des Parteiverbots
- Lobbyismus Verbände (Massenorganisationen, Interessen-, Berufsvereinigungen etc.) vertreten die jeweils besoneren Interessen ihrer Mitglieder und versuchen auf politische Entscheidungsprozesse Einfluss zu nehmen sind für die Vermittlung der Interessen zwischen Regierung, Parteien und Interessengruppen wichtig sind insoweit für die Funktionsfähigkeit des demokratischen Systems unverzichtbar Art und Weise, wie auf den politischen Entscheidungsprozess Einfluss genommen wird, bisweilen bedenklich, Gefahr der Korruption.
- Welche Fragen regelt das Verwaltungsrecht? Ob eine hoheitliche Maßnahme, insbesondere ein so genannter Verwaltungsakt (behördlicher Bescheid, Verfügung oder Ähnliches) rechtmäßig ist? Inwiefern eine hoheitliche Maßnahme abgewehrt werden kann (z.B. durch Klage vor dem Verwaltungsgericht)?
- §42 VWGO durch Klage kann die Aufhebung eines VA (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen VA (Verpflichtungsklage) begehrt werden soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den VA oder seiner Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein
- Verwaltungsträger Träger der Verwaltung ist der Staat (Bund, Länder, Gemeinden) Verwaltungsträger können Rechte und Pflichten des Bürgers einseitig öffentlich-rechtlich (hoheitlich) begründen Bund, Länder und Gemeinden sind juristische Persoenen des öffentlichen Rechts. Als solches sind sie selbst nicht geschäftsfähig. Für sie handeln Ihre Organe (Behörden). Bund und Länder haben eigene Organe (z.B. Landespolizeipräsidien) oder bedienen sich fremder Organe (z.B. die der Gemeinden)
- unmittelbare Staatsverwaltung Bund und Länder handeln durch eigene Organe, ansonsten mittelbare Staatsverwaltung
- Körperschaften, Anstalten und Stiftungen im Rahmen der mittelbaren Staatsverwaltung bedienen sich der Bund und die Länder oft unterstaatlicher Organisationen. dazu zählen: Körperschaften (z.B. Universitäten, Gemeinden) Anstalten (Rundfunkanstalten, Sparkassen) und Stiftungen Körperschaften haben Mitglieder, Anstalten haben Benutzer und Stiftungen haben Nutznießer
- Möglichkeiten des Verwaltungshandelns Willenserklärungen Rechtsnormen (Verordnungen oder Satzungen) Verwaltungsvorschriften und Weisungen (verwaltungsinterne Maßnahmen) schlichtes Verwaltungshandeln und Realakte (z.B. Hinweise, Warnungen, Betrieb einer öffentlichen Einrichtung) öffentlich-rechtlicher Vertrag (verwaltungsrechtliche Vereinbarung zwischen Behörde und Bürger) Verwaltungsakt (VA)
- Verwaltungsakt ...ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
- Allgemeinverfügung ...ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen betsimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
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- Wofür ist es von Bedeutung, ob die Verwaltung durch VA gehandelt hat? Verpflichtungsklagen (Bürger verlnagt des Erlass eines für ihn günstigen VA) und Anfechtungsklagen (Bürger wehrt sich gegen einen ihn belastenden VA) setzen voraus, dass Streitgegenstand ein Verwaltungsakt ist im Rahmen der Prüfung, ob das Handeln der Verwaltungsbehörde rechtmäßig war, ist das Vorliegen eines wirksamen VA zu untersuchen, denn wenn schon gar kein wirksamer VA vorliegt, wird meist auch das Verwaltungshandeln als solches nicht rechtmäßig sein
- Merkmale eines VA hoheitliche Maßnahme auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts einer Behörde zur Regelung eines Einzelfalls mit Wirkung nach Außen
- Ein VA ist rechtmäßig, wenn er auf einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage beruht die Zuständigkeit-, Verfahrens- und Formvorschriften eingehalten sind (formelle Rechtmäßigkeit) und der VA inhaltlich mit dem geltenden Recht in Einklang steht (materielle Rechtmäßigkeit)
- formelle Rechtmäßigkeit, wesentliche Verfahrensregeln Ausschluss wegen Befangenheit Erforderlichkeit eines Antrags Untersuchungsgrundsatz Anhörung der Beteiligten
- Materielle Rechtmäßigkeit Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage richtiger Adressat allgemeine Rechtmäßigkeitsanforderungen (Bestimmtheit, Möglichkeit, Verhältnismäßigkeit) zulässige Rechtsfolge
- Aufhebung von Verwaltungsakten die Rücknahme eines rechtswirdrigen belastenden VA die Rücknahme eines rechtswidrigen beünstigtenden VA der Widerruf eines rechtsmäßigen belastenden VA und der Widerruf eines rechtsmäßigen beünstigenden VA
- Verwaltungsgerichtbarkeit "öffentl.-rechtl." Streitigkeiten nicht verfasungsrechtlicher Art
- Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten Abgabenrecht Asyl- und Ausländerrecht Bauplanungs- und Bauordnungsrecht Gewerberecht Immissionsschutzrecht Kommunalrecht Polizeirecht