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Strafrecht BT (Fach) / Vermögensdelikte (Lektion)

Definitionen

Diese Lektion wurde von stauner6 erstellt.

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  • Sache sind alle körperlichen Gegenstände ungeachtet ihres Wertes und Aggregatszustandes, sofern sie von der Außenwelt abgrenzbar sind.
  • Fremd ist eine Sache, wenn sie im Eigentum eines anderen steht
  • beweglich Beweglich ist eine Sache, wenn sie tatsächlich fortgeschafft werden kann
  • Wegnahme Wegnahme bedeutet Bruch fremden und Begründung neuen nicht notwendig eigenen Gewahrsams
  • Gewahrsam ist die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft eines Menschen über eine Sache, deren Reichweite nach der Verkehrsauffassung bestimmt wird
  • Bruch fremden Gewahrsams ist die Aufhebung des fremden Gewahrsams ohne Willen des Gewahrsamsinhabers
  • Begründung neuen Gewahrsams liegt vor, wenn der Ausübung der Sachherrschaft des Täters keine wesentlichen Hindernisse mehr entgegen stehen und der bisherige Gewahrsamsinhaber ohne Beseitigung der Verfügungsgewalt des Täters auf die Sache nicht mehr einwirken kann.
  • Gelockerter Gewahrsam Die tatsächliche Herrschaftsgewalt besteht auch bei räumlicher Trennung von dem Gegenstand, wenn ein genereller Herrschaftswille vorhanden ist und potentiell gebildet werden kann.
  • Zueignungsabsicht liegt vor, wenn der Täter mit Aneingnungsabsicht und Enteignungsvorsatz handelt.
  • Aneignungsabsicht liegt vor, wenn es dem Täter gerade darauf ankommt wenigstens kurzfritig über die Sache verfügen zu können
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  • Enteignungsvorsatz liegt vor, wenn der Täter wenigstens billigend in Kauf nimmt, dass dem Eigentümer die Verfügungsgewalt über die Sache dauerhaft entzogen wird
  • Rechtswidrigkeit der Zueignung Rechtswidrig ist eine Zueignung, wenn sie im Widerspruch zur rechtlichen Eigentumsordnung steht. Einwilligung des Eigentümers? einredefreien fälligen Spezieanspruch Anspruch auf genau diesen Gegenstand? (KV)
  • Behältnis ist ein zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde, dass nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden.
  • Schutzvorrichtung Eine Schutzvorrichtung ist jede Einrichtung, die nach ihrer Art geeignet und dazu bestimmt ist, die Wegnahme einer Sache erheblich zu erschweren.
  • Sichverborgenhalten ist unabhängig von der Art und Weise des Hineingelangens in den umschlossenen Raum, jedes verstecken, das den Täter den Blicken arglos Eintredender entzieht.
  • Ingebrauchnahme Ingebrauchnahme ist die bestimmungsmäßige Nutzung eines KFZ zum Zwecke der Fortbewegung
  • Einbrechen ist das gewaltsame nicht notwendig substanzverletztende öffnen einer dem Zutritt entgegenstehenden Verschließung
  • Gewerbsmäßig stiehlt, wer sich aus der wiederholten Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einigen Umfang und einer gewissen Dauer verschaffen will
  • Gefährliche Werkzeuge § 244 StGB sind nur solche Gegenstände, deren Beisichführen in der konkreten Situation keinen anderen Sinn haben kann, als den Einsatz zur Herbeiführung einer Lebens-oder Lebensgefahr.
  • Beisichführen eines Gegenstands erfordert, dass der Gegenstand dem Beteiligten zwischen Versuchbeginn und Tatvollendung in einer Weise zur Verfügung steht, dass er sich dessen ohne Schwierigkeiten bedienen kann
  • Gebäude ist ein durch Wände und Dach begrenztes mit dem Erdboden fest, wenn auch nur durch eigene Schwere, verbundenes Bauwerk, das den Eintritt von Menschen gestaltet und Unbefugte abhalten soll
  • umschlossener Raum ist ein Raumgebilde, das zum Betreten von Menschen bestimmt ist und mit mindestens teilweise künstlichen Vorrichtungen versehen ist, die das Eindringen Unbefugter abwehren soll
  • Einsteigen ist das Hineingelangen in einen Raum auf einem dafür nicht bestimmten Wege unter Überwindung von Hindernissen.
  • andere Werkzeuge sind solche, die den Mechanismus eines Verschlusses ordnungswidrig in Bewegung setzen können
  • falscher Schlüssel ist jeder Schlüssel, der zur Tatzeit vom Berechtigten nicht oder nicht mehr zum Öffnen des betreffenden Verschlusses bestimmt ist.
  • Bande ist ein Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für gewisse Dauer mehrere Selbstständige, im Einzelnen noch ungewissen Diebes-und Raubtaten zu begehen.
  • Anvertrautsein Anvertraut sind solche Sachen, deren Gewahrsam der Täter vom Eigentümer oder von einem Dritten mit der Verpflichtung erlangt hat, sie zu einem bestimmten Zweck zu verwenden oder zurückzugeben.
  • Gewalt Gewalt ist jede körperliche Tätigkeit, durch die körperlicher Zwang ausgeübt wird, um geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden
  • Verwerflichkeit Verwerflich ist, was sozial unerträglich und wegen seines grob anstößigen Charakters sozialethnisch in besonderen Maße zu missbilligen ist.
  • Geboten Geboten ist die Handlung, wenn sie sich nicht als rechtsmissbräuchlich darstellt.
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  • Drohung ist das Inaussichtstellen eines empfindlichen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss hat oder vorgibt zu haben.
  • Empfindliches Übel Empfindlich ist das Übel, wenn der in Aussicht gestellte Nachteil bei objektiver Betrachtung geeignet ist, einen besonnem Menschen in der konkreten Situation zu dem durch den Täter erstrebten Verhalten zu bestimmen.
  • Gewalt gegen eine Person ist eine körperlich wirkender Zwang durch eine unmittelbare oder mittelbare Einwirkung auf einen anderen, die nach der Vorstellung des Täters dazu bestimmt und geeignet ist, einen tatsächlich geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden oder unmöglich zu machen .
  • Finale Verknüpfung Das Nötigungsmittel muss gerade zum Zweck der Wegnahme, also vor und zu deren Vollendung angewendet werden.
  • Gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben wenn der Schaden den Eintritt des Todes oder einer nicht unerheblichen Verletzung der körperlichen Unversehrtheit nahe liegt. Diese ist gegenwärtig, wenn sie bei natürlicher Weiterentwicklung jederzeit in den Schaden umschlagen kann.
  • körperliche Misshandlung schwer ist jede üble unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird. schwer ist die körperliche Misshandlung, wenn sie mit erheblichen Folgen für die Gesundheit oder mit erheblichen Schmerzen verbunden ist.
  • Raub mit Todesgefahr Die konkrete Todesgefahr setzt die Schaffung einer Situation voraus, dass es letzlich vom Zufall abhängt, ob das Opfer stirbt oder nicht.
  • Leichtfertigkeit Leichtfertig handelt der Täter, wenn er aus besonderer Gleichgültigkeit oder Leichtsinn außer Acht lässt, das sich bei seinem Handeln der Todeseintritt gerade aufdrängt.
  • Verwenden einer Waffe ist jeder Gebrauch zu Nötigungszwecken, d.h. als Gewalt- oder Drohungsmittel.
  • Vermögen umfasst nach dem juristisch-ökonomischen Vermögensbegriff alle Wirtschaftsgüter, die der rechtlichen Verfügungsmacht einer Person unterliegen bzw. die ihr ohne rechtliche Missbilligung zustehen.
  • Vermögensverfügung ist jede Handlung, Duldung oder Unterlassung, die sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt.
  • Vermögenschaden ist gegeben, wenn sich bei einem Vegleich der Vermögenslage vor und nach der Vermögensverfügung ein negativer Saldo ergibt
  • Bereicherungsabsicht Für eine Bereicherungsabsicht  muss es dem Täter gerade auf die Erlangung eines Vermögensvorteils für sich oder einem Dritten ankommen.
  • Stoffgleichheit Ein Vermögensvorteil ist stoffgleich, wenn Schaden und Vorteil sich in einer Weise entsprechen, dass sie durch ein und diesselbe Vermögensvefügung vermittelt werden
  • Rechtswidrigkeit der Bereicherung Der vom Täter angestrebte Vermögensvorteil ist objektiv rechtswidrig, wenn der Täter keinen fälligen einredefreien fälligen Spezieanspruch hat.
  • Führer eines KFZ Führer eines KFZ ist jeder, der das Fahrzeug in Bewegung zu setzen beginnt, es Bewegung hält oder allgemein mit dem Betrieb des Fahrzeugs beschäftigt ist.
  • Mitfahrer Mitfahrer ist jede sonstige an dem Verkehrsgeschehen beteiligte Person in oder auf dem Kraftfahrzeug
  • Verüben eines Angriffs Verüben eines Angriffs ist jede feindselige Einwirkung auf Leib, Leben oder Entschlussfreiheit des Opfers
  • Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs wenn der Täter die typischen Situationen und Gefahrenlagen des fließenden Verkehrs in den Dienst seines Vorhabens stellt.
  • Täuschung ist jede interlektuelle Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen, mit dem Ziel der Irreführung über Tatsachen