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Abgabenordnung (AO) (Fach) / Begriffe (Lektion)

Begriffe zur Abgabenordnung

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  • Erkläre den Begriff Realsteuern, und nenne die Fundstelle(n) im Gesetz Realsteuern sind Steuern, die von den Gemeinden erhoben werden (Grund- und Gewerbesteuer), §3(2) AO. In wie weit die Realsteuern der AO unterliegen ist im §1(2) AO geregelt.
  • Wann ist die AO anwendbar und auf was? Die AO ist auf alle Steuern einschließlich der Steuervergütungen anwendbar, soweit diese von Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden §1(1) S.1 AO. Für Realsteuern, soweit deren Verwaltung den Gemeinden übertragen worden ist, gilt Sie hingegen nur teilweise, s. §1(2) AO. Auf steuerliche Nebenleistungen ist die AO sinngemäß anwendbar.
  • Was sind steuerliche Nebenleistungen? Fundstelle §3(4) AO: Steuerliche Nebenleistungen sind va. Verspätungszuschläge (§152 AO), Zinsen (§233 bis §237 AO), Säumniszuschläge (§240 AO) und Zwangsgelder (§329 AO)
  • Erkläre den Begriff Steuern mit Fundstelle in der AO Steuern sind: Geldleistungen, die keine Gegenleistung für etwas darstellen, und die von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen (= z.B. Staat oder Gemeinde) allen bei denen der Tatbestand an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft, zutrifft, auferlegt werden Fundstelle: §3(1) AO
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