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FGO (Fach) / FGO (Lektion)

FGO

Diese Lektion wurde von fabrice84 erstellt.

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  • Klagearten (Norm) in § 40 FGO gucken, dort ist das markiert
  • Das FA erlässt einen Änderungsbescheid ESt nach Ablauf der maßgebenden Festsetzungsfrist. Nach erfolglosem Vorverfahren möchte der Stpfl klagen. Welche Klageart liegt vor? Welche Entscheidungsnorm greift? Anfechtungsklage in Gestalt der Aufhebungsklage, § 40 Abs. 1 Alt. 1 FGODie Entscheidung wird gem. § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO getroffen.
  • Die ESt wurde auf 10.000 EUR festgesetzt. Der Stpfl begehrt nach erfolglosem Vorverfahren die Herabsetzung auf 7.000 EUR. Welche Klageart liegt vor? Welche Entscheidungsnorm greift? Anfechtungsklage in Gestalt der Änderungsklage, § 40 Abs. 1 Alt. 1 FGO.Die Entscheidung wird gem. § 100 Abs. 2 Satz 1 FGO getroffen.
  • Das FA lehnt den Antrag auf Erlass eines Steuerbescheids ab. Nach erfolglosem Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid will der Stpfl Klage erheben. Welche Klageart liegt vor? Welche Entscheidungsnorm greift? Verpflichtungsklage (Klage auf Vornahme eines abgelehnten VwA) in Gestalt der VornahmeklageDie Entscheidung wird gem. § 101 Satz 1 FGO getroffen.
  • Der Stpfl beantragt den Erlass des Änderungsbescheids. Nachdem das FA 8 Monate auf den Antrag nicht reagiert hat, legt der Stpfl Untätigkeitseinspruch nach § 347 Abs. 1 Satz 2 AO ein. Den Einspruch verwirft das FA als unzulässig, § 358 Satz 2 AO. Der Stpfl will klagen. Welche Klageart liegt vor? Welche Entscheidungsnorm greift? Verpflichtungsklage (Klage auf Erlass eines unterlassenen VwA) in Gestalt der Unterlassungsklage, § 40 Abs. 1 Alt. 2 FGODie Entscheidung wird gem. § 101 Satz 1 FGO getroffen.
  • B erhält im Sep 02 seinen ESt-Bescheid 01 mit einer Steuerfestsetzung von 10.000 EUR. Ein Einspruch wird nicht eingelegt. Nach 3 Monaten stellt er einen Antrag auf Änderung und begehrt die Herabsetzung der Steuer um 2.000 EUR aufgrund weiterer Werbungskosten. Das FA lehnt diesen Antrag wegen groben Verschuldens des B ab. Mit welchem Rechtsbehelf muss B sein Begehren auf Herabsetzung der Steuer um 2.000 EUR weiter verfolgen? Eine sofortige Klageerhebung kommt nicht in Betracht, da gem. § 44 Abs. 1 FGO Voraussetzung für eine Klageerhebung ein erfolglos geführtes Vorverfahren ist.In einem ersten Schritt muss B also Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid einlegen.Das FA wird daraufhin eine EE erlassen.Sodann ist eine Verpflichtungsklage als Vornahmeklage (§ 40 Abs. 1 Alt. 2 i.V.m. § 101 Satz 1 FGO zielführend, gerichtet auf den Erlass des begehrten geänderten ESt-Bescheids 01.
  • Begehren bei einer Anfechtungsklage z.B. eine bestehende Steuerfestsetzung aufzuheben oder abzuändern
  • Begehren bei einer Verpflichtungsklage z.B. einen Steuerbescheid zu erlassen
  • P erhebt zutreffend Klage beim Finanzgericht. Noch vor Abschluss der mündlichen Verhandlung erlässt das FA aufgrund eines zwischenzeitlich ergangenen, die Rechtsauffassung der P bestätigenden BFH-Urteils, einen Abhilfebescheid gem. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Bst a AO und setzt die Steuer auf den begehrten Betrag fest. Was kann die Klägerin prozessual tun? Gem. §§ 132, 172 AO konnte das FA einen Abhilfebescheid erlassen. Es handelt sich um einen Fall der Erledigung der Hauptsache.Der P stehen 3 Möglichkeiten zu:(1) Rücknahme der Klage mit Kostentragungspflicht (§ 136 Abs. 2 FGO)(2) Nicht reagieren, dann wird die Klage als unzulässig verworfen, da das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Gem. § 135 Abs. 1 FGO trägt sie die Kosten(3) Erledigungserklärung gem. § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO: DIe Kosten werden dann nach § 135 Abs. 1 FGO der Behörde auferlegt (aber § 137 FGO beachten)Nr. 3 ist daher zu empfehlen.
  • Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhebt Y zulässig Klage und begehrt eine Änderung der Steuerfestsetzung um - 2.000 EUR von 15.000 EUR auf 13.000 EUR. Der Sachvortrag ist insoweit zutreffend. Im Rahmen der Überprüfung des SV entdeckt das Gericht einen materiellen Fehler mit einer Auswirkung auf die Festsetzung von + 1.000 EUR. Abwandlung: ... von + 3.000 EUR. Wie wird das Gericht entscheiden? Das FG darf innerhalb der Klagebegehrung die objektiv richtige Steuer ermitteln (sog. Saldierungstheorie) (§ 65 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Fehler wird im Rahmen der vollumfänglichen Prüfung durch das Gericht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) einbezogen, sodass im Ergebnis eine Steuerfestsetzung von 14.000 EUR zutreffend ist.Der ESt-Bescheid vom (...) in Gestalt der EE vom (...) wird geändert, indem die ESt-Festsetzung auf € 14.000 reduziert wird. Im Übrigen wir die Klage abgewiesen.Abwandlung:Das Gericht darf vom klagegegenständlichen Verwaltungsakt nicht zum Nachteil des Klägers abweichen (absolutes Verbot der Verböserung).Das Gericht kann hier nur eine Saldierung bis zur Höhe der beantragten 2.000 EUR aussprechen und die ursprünglich festgesetzte Steuer von 15.000 EUR nicht überschreiten.Die Klage wird abgewiesen. Das Kosten des Verfahrens trägt der Kläger (§ 135 Abs. 1 FGO).Anmerkung: Das Gericht darf niemals eine Steuer erstmalig festsetzen. Das ist Aufgabe des FA und die können das, im Rahmen der Korrekturnormen, natürlich auch noch nach Abschluss des Klageverfahrens.
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