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Bürgerliches Recht (Fach) / Gebrauchsüberlassungsverträge (Lektion)
- Ratenkredit- und Finanzierungsverträge – Merkmale: • Gegenstand des Vertrags ist eine Ware oderDienstleistung.• Für die Bezahlung wird ein Aufschub von mindestensdrei Monaten gewährt.• Der Zahlungsaufschub wird gegen Entgelt gewährt.
- Mietvertrag • Hauptpflichten Vermieter (§ 535 Abs. 1 BGB):− Gebrauchsüberlassung (Besitzeinräumung, § 854BGB)− Instandhaltung(Abweichende Vereinbarung bei Wohnraummiete) • Hauptpflicht Mieter (§ 535 Abs. 2 BGB):Mietzahlung• Beide Seiten treffen Nebenpflichten.• Vermieterpfandrecht (§ 562 BGB)
- Deliktsrecht • Korrektur unrechtmäßiger Vermögensverteilung nach§§ 812 ff. BGB (Bereicherungsrecht)Ausgleich des „Zuviel“=> Konsequenz des Trennungsprinzips!• Korrektur von Schadensfällen durch §§ 823 ff. BGB(Deliktsrecht)Ausgleich des „Zuwenig“
- Erscheinungsformen des Bereicherungsanspruchs • Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB)zum Ausgleich von Leistungen ohne Rechtsgrundlage(Abstraktionsprinzip) • Eingriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB) zumAusgleich tatsächlicher Vermögensverschiebungen
- Grundtatbestand des § 823 Abs. 1 BGB • Rechtsgutsverletzung (P: „sonstiges Recht“)Das Vermögen als solches ist nicht geschützt.• Rechtswidrigkeit• Schaden• Verschulden
- Spezielle Haftungstatbestände • Haftung wegen vorsätzlicher Schädigung (§ 826 BGB)-> geschützt ist das Vermögen im Ganzen.• Haftung für Verrichtungsgehilfen (§ 831 BGB)Möglichkeit der Exkulpation im Unterschied zu § 278 BGB• Produkthaftung- nach § 823 Abs. 1 BGB (Beweislastumkehr Verschulden)- nach Produkthaftungsgesetz (Gefährdungshaftung mitHöhenbegrenzung)
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