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Bürgerliches Recht (Fach) / Kaufvertrag (Lektion)

Kaufvertrag

Diese Lektion wurde von 081301009LK erstellt.

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  • Kaufvertrag = gegenseitiger Vertrag, durch den sich dieeine Partei zur Veräußerung einesVermögensgegenstandes und die andere Partei zurZahlung einer Geldsumme verpflichtet (Umsatz von Waregegen Geld), 433 BGB Ein Kaufvertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, nämlich Angebot und Annahme, zustande.
  • Ziel von Kaufverträgen • dauerhafte und endgültige Übertragung vonGütern(Abgrenzung gegen Gebrauchsüberlassung)• gegen Zahlung von Geld(Abgrenzung gegen Tausch und Schenkung)
  • Einheitlicher Lebenssachverhalt „Kauf“ besteht aus drei Rechtsgeschäften: Einheitlicher Lebenssachverhalt „Kauf“ besteht ausdrei Rechtsgeschäften:• Zweiseitiger Kaufvertrag zwischen V und K(§ 433 BGB)• Einseitige Übereignung des PKW von V an K(§ 929 BGB)• Einseitige Übereignung des Geldes von K an V(§ 929 BGB) Konsequenz: Abstraktionsprinzip• Jedes der drei Rechtsgeschäfte ist „abstrakt“• Ggf. Rückabwicklung von Erfüllungsgeschäften nach § 812 BGB
  • Zustandekommens des Kaufvertrags • Grundsätzlich formlos, auch mündlich oder durchschlüssiges Handeln (konkludent) Ausnahmsweise− Schriftform nach § 126 BGB, z.B. beim finanziertenKauf (§§ 499, 501 BGB)− Notarielle Beurkundung nach § 128 BGB, z.B. beimGrundstückskaufvertrag, § 311 b BGB
  • Leistungsstörungen Nichtleistung (Unmöglichkeit) Verspätete Leistung (Verzug)  Schlechtleistung (Gewährleistung) 
  • Mangel der Kaufsache - Sachmangel (Sache ist kaputt)  - Rechtsmangel (mit dem Recht eines 3. belastet)
  • Garantie § 443 BGB Beschaffenheitsgarantie (Besteht zu 80% aus Nüssen)  Haltbarkeitsgarantie (Schoki bis zum 3.3. haltbar) 
  • Verbrauchsgüterverkauf Voraussetzungen:  Käufer ist Verbraucher  Verkäufer ist Unternehmer  Rechtsfolgen:  (Abweichungen von den allgemeinen Regeln der §§433 ff. BGB) − kein vorzeitiger Gefahrübergang bei Versendungskauf(§ 474 Abs. 2 BGB)− keine vertragliche Beschränkung der Mängelrechte(§ 475 Abs. 1 BGB)− eingeschränkte Abkürzung der Verjährung(§ 475 Abs. 2 BGB)− Beweislastumkehr hinsichtlich Gefahrübergang(§ 446 BGB)
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