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Bürgerliches Recht (Fach) / Einführung ins Schuldrecht (Lektion)

Einführung ins Schuldrecht

Diese Lektion wurde von 081301009LK erstellt.

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  • Schuldverhältnis = Recht des Gläubigers, vom Schuldner eine bestimmte Leistung zu fordern  kann durch einen wirksamen Vertrag entstehen  Sonderverbindung zwischen zwei Personen  Beispiel: Durch den Kaufvertrag entsteht eine rechtliche Beziehung zwischen Käufer und Verkäufer nach § 433 BGB
  • abzugrenzen sind... : - Schuldrecht = relatives Recht, Sonderverbindung zwischen 2 Personen  - Sachenrecht = absolutes Recht, wirkt gegenüber jedermann  Es gilt das Trennungs- und Abstraktionsprinzip!
  • Trennungsprinzip & Abstraktionsprinzip Trennungsprinzip : Aufspaltung eines Rechtsverhältnisses in  - Verpflichtungs & Verfügungsgeschäft  Abstraktionsprinzip: beide Geschäfte sind rechtlich voneinander unabhängig.  Beispiel: Stellt sich nach Abschluss und Abwicklung eines Kaufvertrags heraus, dass der Kaufvertrag unwirksam ist, dann bleiben die erfolgte Eigentumsübertragung und Geldüberweisung (beides Verfügungen) wirksam. Wegen des Wegfalls des Kaufvertrags sind die Leistungen (Verfügungen) ohne Rechtsgrund erfolgt und es besteht nach § 812 BGB ein Anspruch auf Herausgabe des Geleisteten.
  • Privatautonomie (Selbstbestimmung) ==> Vertragsfreiheit  - Abschlussfreiheit = freie Wahl d. Vertragspartners  Ausnahme: Kontrahierungszwang bei struktuellem Ungleichgewicht zwischen den Vertragsparteien  - Gestaltungsfreiheit = freie Wahl d. Inhalts (Ausnahme §134 138 & zwingende Regeln zum Arbeitnehmer- /Verbraucherschutz)  - Formfreiheit = freie Wahl der Form  Ausnahme: Vereinbarung durch Parteien oder ausdrückliche gesetzliche Anordnung zu Beweis- und Warnzwecken 
  • Arten von Schuldverhältnissen - vertragliche Schuldverhältnisse (gegenseitig, einseitig verpflichtender Vertrag)  - vorvertragliche Schuldverhältnisse  - Gesetzliche Schuldverhältnisse 
  • Leistungspflichten - müssen bestimmt oder bestimmbar sein (Hauptpflichten, Nebenpflichten)  - Sonderfall: Dauerschuldverhältnisse 
  • Leistungspflicht nach Gegenstand: - Stückschuld  - Gattungsschuld  - Vorratsschuld ==> von Bedeutung für die Befreiung von der Leistungspflicht 
  • Leistungspflicht nach Gegenstand: - Stückschuld  - Gattungsschuld  - Vorratsschuld ==> von Bedeutung für die Befreiung von der Leistungspflicht 
  • Konkretisierung der Gattungsschuld nach § 243 Abs. 2 BGB: • Bei Holschuld durch Aussondern und zur Abholungbereitstellen• Bei Bringschuld durch Aussondern und am Sitz des Gläubigerstatsächlich anbieten• Bei Schickschuld durch Aussondern und an geeigneteTransportperson übergeben =>Rechtsfolge: Die Schuld konkretisiert sich auf ein bestimmtesStück
  • Treu und Glauben §242 BGB • Konkretisierungsfunktion (Öffnung für die Verkehrssitte)• Begründung vertraglicher Nebenpflichten (Sorgfaltspflichten,Schutzpflichten, Aufklärungspflichten,Verschwiegenheitspflichten)• Verbot der missbräuchlichen Rechtsausübung
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  • Leistung hat zu erfolgen - rechtem Ort (Holschuld als Regelfall)  - zur Rechter Zeit (bei Fälligkeit & Erfüllbarkeit)  - rechter Umfang  - durch richtigen Schuldner 
  • Leistungverweigerungsrechte - Zurückbehaltungsrecht ( Gegenseitigkeit, Konnexitiät, Fälligkeit des Gegenanspruchs, Kein Ausschluss durch AGB oder Gesetz)  - Kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht  - Einrede des nichterfüllten Vertrags nach 320 bei gegenseitigen Verträgen (Leistungspflichten im Gegenseitigkeitsverhältnis) 
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen - vorformulierte Vertragsbedingungen  - für eine Vielzahl von Verträgen - Einseitig gestellt und nicht individuell ausgehandelt  - Unabhängig von der formalen Gestaltung 
  • Auffangtatbestand Ein Auffangtatbestand bezeichnet allgemeinere Gesetzesvorschriften, die anwendbar sind, wenn andere, speziellere, Gesetzesvorschriften nicht greifen. Dies entspricht dem Subsidiaritätsprinzip.
  • Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit Die in § 309 BGB@ Nr. 1 bis 13 aufgelisteten Klauseln sind immer unwirksam, ohne dass es auf eine Einzelprüfung (rechtliche Wertung) ankommt (siehe Klauselverbote).
  • Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit Die in § 309 BGB@ Nr. 1 bis 13 aufgelisteten Klauseln sind immer unwirksam, ohne dass es auf eine Einzelprüfung (rechtliche Wertung) ankommt (siehe Klauselverbote).
  • Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit Die in § 308 BGB@ aufgelisteten Klauseln enthalten unbestimmte Rechtsbegriffe z.B. "unangemessen lange" in § 308 Nr. 1 und 2 BGB@.    Unbestimmte Rechtsbegriffe müssen einer rechtlichen Wertung (Auslegung) unter Berücksichtigung des Einzelfalls (z.B. Vertragsgegenstand und Branche) unterzogen werden (siehe Klauselverbote).
  • Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit Die in § 308 BGB@ aufgelisteten Klauseln enthalten unbestimmte Rechtsbegriffe z.B. "unangemessen lange" in § 308 Nr. 1 und 2 BGB@.    Unbestimmte Rechtsbegriffe müssen einer rechtlichen Wertung (Auslegung) unter Berücksichtigung des Einzelfalls (z.B. Vertragsgegenstand und Branche) unterzogen werden (siehe Klauselverbote).
  • Besonderer Schutz der Verbraucher durch: - Informations- /Belehrungspflicht  - Widerrufs-/ Rückgaberecht binnen 2 Wochen  - Unabdingbarkeit der Regelungen 
  • Haustürgeschäfte 312 • Vertrag zwischen Verbraucher und Unternehmer• Entgeltliche Leistung• Vertragsschluss in einer „Haustürsituation“Rechtsfolge:Widerrufsrecht nach §§ 355 ff. BGB
  • Fernabsatz • Vertrag zwischen Verbraucher und Unternehmer• Entgeltliche Leistung• Vertragsschluss in einer Fernabsatzkonstellation- Einsatz eines Fernkommunikationsmittels- Vertrieb über ein organisiertes Fernabsatzsystem Rechtsfolgen: Zweistufiges Informationssystem (vorvertraglich, nachvertragliche Informationspflichten); Widerrufsrecht innerhalb von 14 Tagen nach Erteilung einer Widerrufsbelehrung 
  • Erlöschen von Schuldverhältnissen insgesamt: -Aufhebung - Rücktritt  - Kündigung 
  • Erlöschen eines einzelnen Anspruchs: - Erfüllung - Erlass - Hinterlegung  - Aufrechnung
  • Erfüllungswirkung tritt ein bei - am richtigen Ort  - zur richtigen Zeit - richtiger Schuldner  - richtiger Gläubiger - richtiger Inhalt  Sonderfälle: Leistung an Erfüllung statt; Leistung erfüllungshalber 
  • Weitere Erlöschenstatbestände - betreffend den einzelnen Anspruch - Hinterlegung  - Selbsthilfeverkauf (Versteigerung)  - Aufrechnung Aufrechnungslage  kein Aufrechnungsausschluss Aufrechnungserklärung 
  • Beendigung durch einseitige Erklärung • Rücktritt (§§ 346 ff. BGB)• Kündigung (bei Dauerschuldverhältnissen)- ordentlich (fristgebunden; spezielle Regelung)- außerordentlich (fristlos; § 314 BGB)• Widerruf und Rückgabe bei Verbraucherverträgen (§§ 355 ff.BGB)
  • Beendigung durch zweiseitige Vereinbarung: • Erlass (§ 397 Abs. 1 BGB)• Negatives Schuldanerkenntnis (§ 397 Abs. 2 BGB)• Aufhebungsvertrag (§ 311 Abs. 1 BGB)• Schuldumwandlung (§ 311 Abs. 1 BGB)• Vergleich (§ 779 BGB, § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO)
  • Haftung für • Eigenes Verschulden (§§ 276, 277 BGB) • Fremdes Verschulden (§ 278 BGB) • Ausnahmsweise ohne Verschulden (§ 276 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz BGB) • Eigenes Verschulden (§§ 276, 277 BGB)• Fremdes Verschulden (§ 278 BGB)• Ausnahmsweise ohne Verschulden (§ 276 Abs. 1 Satz 1, 2.Halbsatz BGB)
  • Haftung für eigenes Verschulden • Pflichtwidrigkeit (Verstoß gegen gesetzliche oder vertraglichePflicht) = objektive Vorwerfbarkeit• Verschuldensfähigkeit (§ 276 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. §§ 827, 828BGB)• Vertretenmüssen = subjektive Vorwerfbarkeit- Vorsatz- Fahrlässigkeit
  • Schuldformen Fahrlässig: leicht / grob  Vorsatz: indirekt / direkt (wissen & wollen des Erfolgs und Bewusstsein der Rechtswidrigkeit) 
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  • Arten der Leistungsstörungen Unmöglichkeit  Schuldnerverzug  Schlechtleistung  Sonderfälle: Verschulden bei Vertragsverhandlungen; Gewährleistungsunfall bei Kauf-/Miet-/ oder Reisevertrag (Spezialregeln für Schlechtleistung im besonderen Schuldrecht) 
  • Rechtsfolge einer Pflichtverletzung/Leistungsstörung : Recht zum Rücktritt vom gegenseitigen Vertrag Schadensersatz statt der Leistung Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung Ersatz sonstiger Schäden, § 280 Abs. 1 BGB (Schadensersatz nur bei Verschulden (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB)
  • Pflichtverletzung kann bestehen in... Nichtleistung• Schlechtleistung• Verspätete Leistung• Verletzung von Schutzpflichten
  • Rechtsfolgen • Rücktritt und/oder• Schadensersatz (bei Verschulden)− Statt der Leistung− Neben der Leistung (Verzögerungsschaden)− Folgeschäden (neben oder statt der Leistung)
  • Schuldnerverzug • Schuldverhältnis• Fällige Leistungspflicht• Mahnung durch den Gläubiger, sofern nicht nach BGB entbehrlich• Nichtleistung trotz Möglichkeit zur Leistung• Vertretenmüssen
  • Schuldnerverzug: Rechtsfolgen • Schuldner bleibt grundsätzlich zur Leistung verpflichtet.• Anspruch des Gläubigers auf Schadensersatz (neben derLeistung, Verspätungsschaden nach § 280 Abs. 2 BGB)• Anspruch des Gläubigers auf Verzugszinsen nach §§ 288 Abs. 1,247 BGB in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz• Ggf. Anspruch des Gläubigers auf Schadensersatz statt derLeistung nach §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB• Haftungsverschärfung nach § 287 BGB
  • Schadensarten • Unmittelbar• Mittelbar (Folgeschaden)• Materiell (Vermögensschaden an materiellen Gütern),• Immateriell (Nichtvermögensschaden)
  • Gläubigerverzug Rechtsfolgen:• Haftungserleichterung nach § 300 Abs. 1 BGB• Fortfall der Verzinsungspflicht von Geldschulden (§ 301 BGB)• Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 304 BGB
  • Arten von Schadensersatzansprüchen: • Vertragliche Schadensersatzansprüche (z.B. § 280 oder § 288BGB)• Gesetzliche Schadensersatzansprüche (z.B. § 823 Abs. 1 BGB)
  • Arten des Schadensausgleichs nach §§ 249 ff. BGB • Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1 BGB)• Geldersatz (§§ 249 Abs. 2, 251, 252 BGB
  • Schadensarten • Unmittelbar• Mittelbar (Folgeschaden)• Materiell (Vermögensschaden an materiellen Gütern),• Immateriell (Nichtvermögensschaden)
  • Mehrheit von Gläubigern und Schuldnern • Teilschuldner- und Teilgläubigerschaft (§ 420 BGB)• Gesamtschuldner- und Gesamtgläubigerschaft (§§ 421 ff. BGB)• Schuldner- und Gläubigergemeinschaft (Gesamthandsgemeinschaft)