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Bürgerliches Recht (Fach) / Stellvertretung & Verjährung (Lektion)

Stellvertretung & Verjährung

Diese Lektion wurde von 081301009LK erstellt.

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  • Stellvertretung Grundlagen ==> Betrifft nur rechtsgeschäftliches Handeln (Abgabe & Empfang von WE)  - gesetzliche Vertretung   natürliche Personen, die nicht selbst rechtgeschäftlich handeln können  organschaftliche Vertretung bei juristischen Personen  - Rechtsgeschäftliche (gewillkürte Vertretung) ==> Vollmacht nach §167 BGB Rechtsfolge: Unmittelbare Geltung für den Vertretenen "kein Zwischenerwerb"
  • Voraussetzungen der Vollmacht nach §164 - Zulässigkeit der Stellvertretung --> nicht möglich bei höchstpersönlichen Rechtsgeschäften - eigene WE des Vertreters --> Abgrenzung gegen den Boten  - "in fremden Namen", Offenkundig, aber: Geschäft für den, den es angeht" - mit Vertretungsmacht  gesetzlich  rechtsgeschäftlich 
  • Stellvertretung Grundlagen ==> Betrifft nur rechtsgeschäftliches Handeln (Abgabe & Empfang von WE)  - gesetzliche Vertretung   natürliche Personen, die nicht selbst rechtgeschäftlich handeln können  organschaftliche Vertretung bei juristischen Personen  - Rechtsgeschäftliche (gewillkürte Vertretung) ==> Vollmacht nach §167 BGB Rechtsfolge: Unmittelbare Geltung für den Vertretenen "kein Zwischenerwerb"
  • Arten der Vollmacht Unterscheiden nach Erteilung  Innenvollmacht  Außenvollmacht  Unterscheidung nach Umfang  Einzelvollmacht  Gattungsvollmacht  Generalvollmacht (Prokura)  Untervollmacht 
  • Erlöschen der Vollmacht - Widerruf - Beendigung des Innenverhältnisses - Zeitablauf  - Tod des Vertreters (nicht Tod des Vertretenen) 
  • Sonderfälle der Vollmacht - Duldungsvollmacht "Wissentliches Geschehenlassen der Vertretung" - Anscheinsvollmacht "Fahrlässiges Geschehenlassen der Vertreung"
  • Vertretung ohne Vollmacht = gänzliches Fehlen oder Überschreitung  - Schwebende Unwirksamkeit des RG, aber: Genehmigung durch den Geschäftsherrn möglich (§177)  - Sonst: Entgültige Unwirksamkeit, Rechte des Dritten gegen den "falsus procurator" nach §179  Erfüllung  Schadensersatz 
  • Verjähung = Einrede gegen die Durchsetzbarkeit ==> muss geltend gemacht werden! z.B. Angestellter von Arbeitgeber Lohn verlangen kann  Ein Anspruch iSd Verjährungsrechts entsteht, sobald der Anspruch geltend gemacht werden kann. Dies ist regelmäßig der Zeitpunkt der Fälligkeit einer Forderung, z.B. einer Kaufpreisforderung.
  • Verjähungsfristen - Regelverjähung: 3 Jahre  - Ausnahmsweise: 10 oder 30 Jahre ab Entstehung  - Spezialregeln  - gewilkürte Verjähung (kraft Vereinbarung) 
  • Verjährungshindernisse - Hemmung  Die Hemmung der Verjährung bewirkt, dass die Verjährung zum Stillstand kommt. Der Zeitraum, während die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet. Die Hemmung tritt durch unterschiedliche Gründe ein, z.B. durch Verhandlungen oder Rechtsverfolgung  - Ablaufhemmung  -Neubeginn ("Durchbrechung") 
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