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Bürgerliches Recht (Fach) / Rechts- & Geschäftsfähigkeit (Lektion)
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- Rechtsfähigkeit Fähigkeit Träger von Rechten, Pflichten sein zu können. Besitzen alle natürlichen Personen, auch Minderjährige und Betreuute und juristische Personen.
- Handlungsfähigkeit Fähigkeit rechtlich bedeutsame Handlungen vorzunehmen - Geschäftsfähigkeit (man kann wirksame WE abgeben) - Deliktsfähigkeit (Fähigkeit für eigene schuldhafte Handlung verantwortlich zu sein)
- Rechtsverhältnis - Insbesondere Schuldverhältnis Vertraglich Gesetzlich - Abgrenzung gegen Gefälligkeitsverhältnis
- Rechtsgeschäft zweiseitig (Vertrag) einseitig (z.B. Kündigung)
- Willenserklärung = Äußerung eines auf eine Rechtswirkung gerichteten Willens einseitige und mehrseitige Rechtsgeschäfte Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte Kausales und abstraktes Rechtsgeschäft Abgrenzung gegen bloße Rechtshandlung (Realakt)
- Bestandteile einer Willenserklärung Objektiver Tatbestand: Äußerung; Erklärungshandlung; das was nach außen erkennbar ist Subjektiver Tatbestand: Innerer Wille des Erklärenden (Handlungswille, Erklärungswille, Geschäftswille)
- Arten von Willenserklärungen - ausdrückliche - konkludente (Geschäftswille wird aus dem Verhalten sichtbar) - Schweigen (nur außnahmsweise als WE zu deuten, nur bei entsprechender Regelung!)
- Wirksamwerden der Willenserklärung - empfangsbedürftige: Mit Vollendung des Erklärungsvorgangs - nicht empfangsbedürftige: mit Zugang beim Empfänger, Erklärungsempfänger muss WE wahrnehmen können
- Abgabe & Zugang der WE Abgabe: Wenn WE mit dem Willen des Erklärenden in den Rechtsverkehr gelangt ist Zugang einer: WE unter Anwesenden: mit Wahrnehmung durch den Empfänger WE unter Abwesenden: Wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Umständen die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hat
- Auslegung der Willenserklärungen maßgeblich ist der objektivierte Empfängerhorizont Falschbezeichnungen sind unschädlich. Es zählt das Gewollte
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- Zustandekommen eines Vertrags - beim Vorliegen zweier korrespondierenden WE: Angebot (empfangsbedürftige WE) Annahme (empfangsbedürftige WE) Besonderheiten: Verspätete Annahme ist neuer Antrag Zugang in Fällen des 151 S.1 entbehrlich bei fehlender Deckung mit Angebot: Ablehnung mit neuem Angebot
- Wirksamkeit des Vertrags - Schwebende Unirksamkeit: Fehlen einer erforderlichen Genehmigung --> Wirksamkeit bei Nachholung - Schwebende Wirksamkeit: Grundsätzlich Wirksamkeit von Anfang an; aber: Möglichkeit des Widerrufs bei Verbraucherverträgen innerhalb von 2 Wochen, Folge: entgültige Unwirksamkeit bei Ausübung, entgültige Wirksamkeit bei Nichtausübung)
- Unterschied zwischen: Verfügende Verträge & Verpflichtende Verträge Verfügende: wirken auf ein Recht ein, um es zu verändern, zu belasten, aufzuheben oder zu übertragen. Unmittelbar mit Vertragsschluss ändert sich etwas. Verpflichtende: begründen eine Leistungspflicht (Anspruch). Unmittelbar mit Vertragsschluss ändert sich nichts einseitig verpflichtend (z.B. Schenkung) zweiseitig verpflichtend
- Unterscheidung nach Gegenstand (Vertragsarten) Austausch (von Sachen oder sonstigen Gegenständen) Gebrauchsüberlassung (z.B. Miete) Tätigkeit (z.B. Maler kommt)
- Auslegung von Verträgen § 133: Maßgeblich ist nicht der Wortlaut, sondern der wirkliche Wille, der durch Auslegung zu ermitteln ist. §157: Maßgeblich sind neben dem wirklichen Willen Treu und Glauben und die Verkehrssitte (für die nicht ausdrücklich geregelten Punkte)
- Voraussetzungen bei der Anfechtung sind... (bei fehlendem Geschäftswillen) - Anfechtungsgrund §§119,120,123 BGB - Anfechtungsffrist §§121,124 BGB - Anfechtungserklärung §143 BGB
- Eigenschaftsirrtum Vorstellung & Wirklichkeit bzgl. verkehrswesentlicher Sitte fallen auseinander (ausnahmsweise beachtlicher Motivirrtum) Bsp: wenn der Käufer an einen Ring aus Gold glaubt und deswegen kauft. Ist der Ring tatsächlich aus Messing, dann irrt der Käufer über eine verkehrswesentliche Eigenschaft einer Sache.
- Erklärungsirrtum Betreffender äußert etwas anders als er eigentlich wollte (Vertippen, Versprechen)
- Inhaltsirrtum Erklärender misst seiner Erklärung eineandere Bedeutung bei Bsp.: Fehlerhafte Verwendung vonFremdwörtern; Der Berliner Frank bestellt in Süddeutschland einen Pfannkuchen und erhält ein warmes Eierpfannengericht, statt eines Gebäcks.
- Kalkulationsirrtum nur offener Kalkulationsirrtum berechtigt zur Anfechtung.
- Rechtsfolgen der Anfechtung - Rückwirkende Nichtigkeit des angefochtenen Rechtsgeschäfts ggf. Rückabwicklung - Ggf. Schadensersatzanspruch des Anfechtungsgegners. Nur bei Irrtumsanfechtung!
- Nichtigkeit Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts von Anfang, unabhängig vom Willen der Beteiligten gegenüber jedermann.
- Nichtigkeitsgründe Mängel in der Persn Willensvorbehalte Unzulässiger Inhalt des Rechtsgeschäfts Formmängel
- Zwischenbilanz: Mängel von Rechtsgeschäften Schwebende Unwirksamkeit (Rechtsgeschäfte sind unwirksam, können aber genehmigt werden) Anfechtbarkeit (RG sind wirksam, können aber rückwirkend beseitigt werden) Nichtigkeit (RG sind von Anfang unwirksam, können grundsätzlich nicht "repariert" werden, Ausnahme: Umdeutung, Heilung)