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IntStR (Fach) / IntStR (Lektion)

IntStR

Diese Lektion wurde von fabrice84 erstellt.

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  • Steuerinländer mit ausländischen Einkünften gem. EStG (nicht KapV) aus einem Nicht-DBA-Staat (Skizzierung von dem, was in der Klausur alles hinzuschreiben ist) § 1 Abs. 1 EStG i.V.m. § 8 AO§ 2 Abs. 1 EStG, Welteinkommensprinzipjetzt nehme ich ein separates Blatt (denn evtl kann ich die ausl. Steuer nicht anrechnen, sondern ziehe sie als BA/WK ab)§ 34c Abs. 1 Satz 1EStG TBM abschreiben- § 1 Abs. 1 EStG- ausl. EK i.S.d. § 34d ..... EStG- ... Quellensteuer: stammen .... herangezogen- dt. ESt entsprechende Steuer (hierzu in Anlage 6 zur R 34c EStR gucken)- festgesetzt + gezahlt (§ 68b EStDV) und um einen ggf. entstandenen.... - keine privaten Kapitaleinkünfte=>  Anrechnung der ausl. Steuer, jedoch der Höhe nach begrenzt (§ 34c Abs. 1 Satz 2 EStG)Wenn was nicht passt, aufs "rohe Ei" stürzen und gucken, ob § 34c Abs. 3 EStG anwendbar ist.jetzt wieder zurück zu "altem Zettel" und SdE weiterermittelnDas separate Blatt wieder rausholen, wenn "minus ausl. Steuer" dran ist.
  • Steuerinländer mit ausländischen Einkünften (KapV) aus einem Nicht-DBA-Staat (Skizzierung von dem, was in der Klausur alles hinzuschreiben ist) hier abweichend zum Vorgehen "nicht KapV":§ 32d Abs. 5 EStGhier gilt "per Item Limitation", also für jeden einzelnen Kapitalertrag die Anrechnung prüfen/durchgehen
  • Steuerinländer mit ausländischen Einkünften gem. KStG (nicht KapV) aus einem Nicht-DBA-Staat (Skizzierung von dem, was in der Klausur alles hinzuschreiben ist) § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG i.V.m. § 11 AO§ 1 Abs. 2 KStG, Welteinkommensprinzip§ 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 8 Abs. 2 KStG i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStGStB-Gewinn ermitteln, § 10 Abs. 2 KStG, § 8b Abs. 1 und Abs. 5 KStG bis wir zum zvE kommenjetzt nehme ich ein separates Blatt (denn evtl kann ich die ausl. Steuer nicht anrechnen, sondern ziehe sie als BA/WK ab)§ 26 Abs. 1 Satz 1 KStG führt uns wieder zu § 34c Abs. 1 Satz 1 EStGjetzt evtl. anrechenbar (könnte aber an § 8b KStG scheitern), falls nicht der dt. ESt entsprechend ggf. Abzug wie BA § 34c Abs. 3 EStG
  • Steuerinländer mit ausländischen Einkünften gem. EStG (nicht KapV) aus einem DBA-Staat (Skizzierung von dem, was in der Klausur alles hinzuschreiben ist) Bsp: S erzielt aus einem in Liechtenstein belegenen V+V-Objekt Einkünfte i.H.v. 30.000, zudem wurde dafür in Liechtenstein 7.000 EUR Steuer gezahlt. § 1 Abs. 1 EStG i.V.m. § 8 AO§ 2 Abs. 1 EStG, Welteinkommensprinzip(i) Nationales Rechtjetzt ermittle ich erst einmal ganz normal die EK i.S.d. § 21 EStG (Einnahmen-Werbungskosten); 7.000 EUR Steuer = § 12 Nr. 3 EStGEinkünfte V+V = 30.000; vorbehaltlich § 2 AO (ii) DBAa) Abkommensberechtigung (i.d.R. in Klausur vorgegeben, wenn nicht Art. 1 bis 4 meistens, sachlich und persönlich)b) Ansässigkeitsstaat (ist i.d.R. Deutschland, meist in Art. 4 gucken) (gedanklich sich sagen, welches der Quellenstaat ist)c) Verteilungsnorm (den V+V-Artikel suchen, gucken, ob dort "nur" oder "können auch")[hier: ... damit hat sowohl D als Ansässigkeitsstaat als auch Liechtenstein als Belegenheitsstaat des GS ein Besteuerungsrecht. Die Quellensteuer wurde zurecht erhoben.]d) Vermeidungsnorm (ist i.d.R. Art. 24A (Freistellung) und Art. 24B (Anrechnung))(iii) Umsetzung des DBA ins nationale RechtDa in D freigestellt, betragen EK aus V+V = 0. ggf. Progressionsvorbehalt[hier: Freistellung; aber D hat Recht auf Progressionsvorbehalt]
  • Steuerinländer mit ausländischen Einkünften gem. KStG (nicht KapV) aus einem DBA-Staat (Skizzierung von dem, was in der Klausur alles hinzuschreiben ist) Bsp: Die A GmbH hat eine Zweigniederlassung in DK. Der Gewinnanteil beträgt 100.000 (nach Abzug der dänischen KSt von 25.000). § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG; § 1 Abs. 2 KStG, Welteinkommensprinzip§ 7 ....(i) Nationales Recht"ganz normal" mit einziehen, ausl. Steuer: § 10 Nr. 2 KStG= zvE vorbehaltlich § 2 AO(ii) DBAa) Abkommensberechtigung (siehe EStG-Karte, ggf. Anlagen zum DBA beachten)b) Ansässigkeitsstaat (hier D wg. Ort der GL im Inland)c) Verteilungsnorm (hier: BS i.S.d. DBA; beide haben Besteuerungsrecht)d) Vermeidungsnorm (hier: Art. 24 Abs. 1 Bst a DBA-Dänemark, Freistellung + Progressionsvorbehalt)(iii) Umsetzung ins nationale RechtzvE von obenminus gem. DBA stfr 125.000= zvEDer Progressionsvorbehalt läuft wegen des linearen KSt-Tarif ins Leere.
  • Steuerinländer mit ausländischen Einkünften (KapV) aus einem DBA-Staat (Skizzierung von dem, was in der Klausur alles hinzuschreiben ist) Bsp: Ausschüttung von einer KapG aus DK (8.500 nach Einbehalt von 1.500 dänischer Steuer) Vorspann...(i) nationales Rechtklassisch nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG; § 12 Nr. 3 EStG; § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG10.000 - 801 = 9.199, vorbehaltlich § 2 AO (es wird hier also nix mit § 43, 43a etc erwähnt, das macht man nur im Inlandsfall)(ii) DBAa) Abkommensberechtigung (meist lt. SV gegeben)b) Ansässigkeitsstaat (D für die nat. Person, Quellenstaat = DK; allerdings ist für KapG DK der Ansässigkeitsstaat)c) Verteilungsnorm (hier: Art. 10; D hat Recht zur Besteuerung; DK als Ansässigkeitsstaat der KapG allerdings auch, jedoch der Höhe nach beschränkt auf 15%; DK hat also Quellensteuer zurecht erhoben)d) Vermeidungsnorm (hier: Art. 24 Abs. 1 Bst b DBA durch Anrechnung)(iii) Umsetzung in nationales RechtAnrechnung gem. § 32d Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 EStG(hier: 9.199 nicht in SdE, sondern § 32d Abs. 1 Satz 1 EStG 25% = 2.300 und dann Anrechnung begrenzt auf tatsächlich gezahlt: 1.500)= besondere Steuer nach § 2 Abs. 6 EStG: 800)
  • W mit Wohnsitz in Paraguay schreibt in Berlin eine Kolumne für dt. Zeitung. Außerdem erhielt er in 2014 Zinsen für ein Darlehen, das er einem Deutschen zur Finanzierung einer FeWo in D gegeben hat. Beurteilung möglicher ESt-Pflichten von W im Inland. § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG (-)§ 1 Abs. 2 EStG (-)§ 1 Abs. 3 EStG (-)§ 1 Abs. 4 EStG (+), W ist somit beschränkt ESt-pflichtig in D, da W inl. EK i.S.d. § 49 EStG erzielt. (nicht: beschränkt Stpfl mit den inkl. EK)W ist einzeln zu veranlagen, § 25 EStG.Es ist der Grundtarif gem. § 32a Abs. 1 EStG anzuwenden. Dabei ist das zvE um den Grundfreibetrag gem. § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG i.H.v. 8.354 EUR zu erhöhen, § 50 Abs. 1 Satz 2 EStG (i) Kolumne§ 49 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG (ii) Zinsengrds. § 49 Abs. 1 Nr. 5 Bst c i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, jedoch keine Sicherheitsleistung durch inländische Rechte, somit keine EK i.S.d. § 49 EStG
  • Die brasilianische B-S.A. hält seit dem 21.09.2010 15% der Anteile an der Schiffbau-GmbH mit Sitz in HH. Gegenstand des Unternehmens ist die Vermögensverwaltung durch das Halten von Beteiligungen an anderen KapG. Die Schiffbau-GmbH schüttet 300.000 in 2014 aus (unter Einbehalt von KapESt/SolZ). Mit Brasilien besteht kein DBA. Ermittlung der von der B-S.A. im VZ 2014 erzielten kstlichen Einkünfte. Wie ist die Erhebungsform? Gibt es Erstattungsanspruchsmöglichkeiten? (i) Blick in Erlass 800 § 12/1, Tabelle 1: B-S.A. ist mit dt. AG vergleichbar.(ii) ist mit inl. EK beschränkt stpfl: § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 49 EStG i.V.m. § 2 Abs. 1 KStG, da sie weder Sitz noch GL im Inland hat(iii) Fiktion der gewerblichen EK gem. § 8 Abs. 2 KStG i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG findet keine Anwendung, da keine unbeschränkte Steuerpflicht in D.(iv) somit inl. EK i.S.d. § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 5 Bst a EStG i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG, da die Schiffbau-GmbH als Schuldnerin der Gew.auss. ihren Sitz im Inland hat.(v) EK i.S.d. § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG ist somit der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Zufluss-Abfluss-Prinzip.(vi) Ermittlung der inl. EK (Nettodividende + Steuern, § 10 Nr. 2 KStG minus § 8b Abs. 1 plus 5% naBa = 2.250 = Einkünfte gem. § 20 EStG.(vii) KapESt-Abzug wirkt abgeltend: § 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG(viii) aber: § 31 Abs. 1 Satz 1 KStG i.V.m. § 44a Abs. 9 Satz 1 EStG: Begrenzung auf 15% (also dem inl. Steuerniveau), i.H.v. 10% liegt ein Erstattungsanspruch vor
  • S ist österreichischer Staatsbürger und lebt in Österreich. Er hat ein V+V-Objekt in D (EK: 54.000 EUR). Ermittlung der ESt von S in D! (i) nationales RechtStpfl: § 1 Abs. 4 EStG; EK i.S.d. § 49 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 21 Abs. 1 Satz 1 EStG(jetzt nicht die Einkünfte berechnen, sondern direkt ab ins DBA)(ii) DBAa) Anwendungsbereich: idR lt. SV gegeben(b) Ansässigkeitsstaat: Art. 4 Abs. 1 DBA = Österreichc) Verteilungsnorm: beide Länder haben Besteuerungsrecht, Art. 6 Abs. 1 DBAd) Vermeidungsnorm: hier nicht prüfen, da wir nur Quellenstaat sind(iii) Umsetzung in nationales Rechta) Steuerabzug § 50a EStG? [das trifft hier nicht zu, dennoch gedanklich dies immer erst prüfen, da die Steuer dann als abgegolten gilt, § 50 Abs. 2 EStG]b) Veranlagung gem. § 50 Abs. 1 EStG-> Abzug der Werbungskosten = i.O-> SA, Kinder, GrundFB gibt's nicht, nur Einzelveranlagung zum Grundtarif zulässig=> 54.000 + 8.354 = 62.354 als BMG gem. § 50 Abs. 1 Satz 2 EStG
  • Wegzugsbesteuerung (Norm, grds) § 6 AOgreift, wenn ein vorher seit 10 Jahren unbeschränkt Stpfl seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, damit seinen Wohnsitz in D aufgibt und er einen Anteil i.S.d § 17 EStG (also im PV) hält.Dann kommt es zur sog. Wegzugsbesteuerung (Wort muss in Klausur fallen)Dies gilt allerdings nicht, wenn es sich bei der Beteiligung um eine Komplementär-GmbH handelt. Diese gehört zum notwendigen Sonder-BV des Kommanditisten und daher werden diese Anteile nicht im PV, sondern im BV gehalten.Grds. liegt bei der Kommanditbeteiligung kein Anteil an einer KapG vor, sodass die Wegzugsbesteuerung gem. § 6 AStG nicht greift.Fazit: Also wirklich nur bei "normalen" 17er-Anteilen!
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  • Der Stalker, in Deutschland nur beschränkt steuerpflichtig, veräußert seinen Anteil an der Stalking-KG. Könnte er aufgrund seiner im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernden Berufsunfähigkeit den Freibetrag gem. § 16 Abs. 4 kriegen? Kriegt er § 34 EStG? § 16 Abs. 4 EStG: Neeee, weil § 50 Abs. 1 Satz 3 EStG ihm das verbietet!§ 34 EStG aber schon, sowohl Abs. 1 als auch Abs. 3. Der § 50 Abs. 1 Satz 3 EStG verbietet das nicht.
  • Der Kümmelkeks, unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland, ist an einer niederländischen Gesellschaft beteiligt, die einer deutschen KG entspricht. Er erhält einen Gewinnanteil i.H.v. 4.000 EUR und Zinsen aus einem der Gesellschaft überlassenen Darlehen i.H.v. 2.000 EUR. Ermittlung der Einkünfte unter der Annahme, dass das DBA D-NL anwendbar ist und Deutschland sein Anwesenheitsstaat ist. (i) Nach Art. 5 Abs. 1 DBA bezieht K Einkünfte als Mitunternehmer.(ii) Die Beteiligung des in Deutschland ansässigen K vermittelt ihm eine Betriebsstätte in den NL*. Die NL haben das Besteuerungsrecht für den Betriebsstättengewinn.(iii) Nach Art. 20 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 DBA werden bei C die niederländischen Einkünfte aus GewB in Deutschland von der Besteuerung ausgenommen (Freistellung).(iv) Da das DBA-Niederlande aber keine vergleichbare Regelung für Sondervergütungen enthält, wird über § 50d Abs. 10 EStG fingiert, dass auch die Zinsen Unternehmensgewinne darstellen.(v) Dies gilt gem. § 50d Abs. 10 Satz 2 EStG für alle durch das SBV veranlasste Aufwendungen und Erträge. Er erfolgt daher eine Zuordnung zur BS des K bei der niederländischen KG, denn diese erfasst die Zinsen als Aufwand, § 50 Abs. 10 Satz 3 EStG(vi) Durch (v) haben insoweit der Ansässigkeitsstaat Deutschland als auch der BS-Staat NL ein Besteuerungsrecht.(vii) Da die NL diese Umqualifizierung nicht kennen, wenden die NL Art. 14 für Zinserträge an. Dies führt zu dem Ergebnis, dass nur der Ansässigkeitsstaat Deutschland ein Besteuerungsrecht hat.(viii) Gem. § 50d Abs. 10 Satz 8 i.V.m. § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 EStG ist die Freistellung zu versagen, wenn der Quellenstaat eine andere abkommensrechtliche Würdigung, so wie hier, vornimmt.(ix) Damit liegt ein Treaty Override vor, indem die Zinseinkünfte entgegen der Regelung des DBA in Art. 5 DBA in Deutschland besteuert werden.(x) Die durch das DBA freigstellten Einkünfte aus der BS in den NL unterliegen dem Progressionsvorbehaslt, § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG.* Ein MU-Anteil vermittelt immer eine BS in dem Staat, in dem der MU ansässig ist. Dies tut ein GmbH-Anteil nicht.