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Verfahrensrecht (Fach) / AO Korrekturnormen (Lektion)
Grundlagen
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- Offenbare Unrichtigkeiten § 129 AO "Richtig gedacht, falsch gemacht" Schreibfehler, Rechenfehler mechanische Versehen Übernahmefehler aus einfachen, nachvollziehbaren Berechnungen des Stpfl. macht sich das Finanzamt zu eigen; sie werden damit Fehler des Finanzamtes
- Ablaufhemmung bei offenbaren Unrichtigkeiten § 171 Abs. 2 AO Festsetzungsfrist endet insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe
- Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts (KEIN Steuerbescheid) § 130 AO Abs. 1 nicht begünstigend für die Zukunft oder Vergangenheit Abs. 2 begünstigender Verwaltungsakt Abs. 3 innerhalb eines Jahres nach Kenntnis Erst-recht-Schluss über § 131 Abs. 2 AO
- Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts (KEIN Steuerbescheid) § 131 AO Abs. 1 nicht begünstigend für die Zukunft Abs. 2 begünstigender Verwaltungsakt
- Vorbehalt der Nachprüfung entfällt mit Ablauf der Festsetzungsfrist § 164 Abs. 4 Satz 1 AO
- Aufhebung Vorbehalt der Nachprüfung § 164 Abs. 3 AO Satz 1: Jederzeit Satz 2: Aufhebung = Steuerfestsetzung ohne VDN gleich, schriftlich, mit Rechtsbehelfbel. Satz 3: Nach Außenprüfung ist er aufzuheben
- Aufhebung Vorbehalt der Nachprüfung § 164 Abs. 3 AO Satz 1: Jederzeit Satz 2: Aufhebung = Steuerfestsetzung ohne VDN gleich, schriftlich, mit Rechtsbehelfbel. Satz 3: Nach Außenprüfung ist er aufzuheben
- Arten VdN Kraft Gesetz Vorauszahlungsbescheid § 164 Abs. 1 Satz 2 AO Steueranmeldungen §§ 167, 168 Einzelsteuergesetze durch behördlichen Vermerk Stempel handschriftlich EDV-Eingabe
- Vorläufige Steuerfestsetzung § 165 Abs. 1 AO Satz 1: Ungewissheit über die Entstehung einer Steuer Satz 3: Umfang und Grund muss angegeben werden
- Ablaufhemmung bei vorläufiger Steuerfestsetzung § 171 Abs. 8 AO Satz 1: nicht vor Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt wurde Satz 2: In Fällen des § 165 Abs. 1 Satz 2 AO nicht vor Ablauf von 2 Jahren
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