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Ertragsteuerrecht (Fach) / International (Lektion)
Grundlagen
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- Welteinkommensprinzip EStG § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG
- Welteinkommensprinzip KStG § 1 Abs. 2 KStG
- Bilaterale/Multilaterale Bestimmungen Völkerrechtliche Verträge Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
- Unilaterale Bestimmungen Nationale Regelung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
- Tatbestandsmerkmale Steuerermäßigung § 34c Abs. 1 Satz 1 EStG unbeschränkte Steuerpflicht Ausländische Einkünfte nach § 34 d EStG ausländische Seuer entspricht der deutschen ESt ausländische Steuer muss in dem Staat erhoben werden, aus dem die ausländischen Einkünfte stammen ausländische Steuer muss festgesetzt und gezahlt worden sein und um einen Ermäßigungsanspruch gekürzt werden nicht Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 32d EStG
- Anrechnungshöchstbetrag § 34c Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 52 Abs. 34a EStG ESt x (Ausländische Einkünfte/verminderte Summe der Einkünfte) = Höchstbetrag
- Nachweis über die Höhe der ausländischen Einkünfte und Steuer § 68b EStDV
- Ermittlung des Anrechnungsbetrag auf die deutsche Steuer R 34c Abs. 3 Satz 3 EStR die ausländischen Einkünfte sind nach dem deutschen Einkommensteuerrecht zu ermitteln
- Einkünfte aus mehreren ausländischen Staaten § 68a Satz 2 EStDV aus mehreren ausländischen Staaten für jeden einzelnen ausländischen Staat Anrechnungsbetrag gesondert zu ermitteln
- Anrechnungsbetrag ist nicht zu kürzen wenn Einnahmen nach § 3 Nr. 40 EStG steuerfrei R 34c Abs. 2 Satz 3 EStR
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- Antragsgebundener Abzug ausländischer Steuer R 34c Abs. 4 EStR Antragsrecht nach § 34c Abs. 2 EStG muss bei Steuern aus demselben Staat einheitlich ausgeübt werden.
- Ausländische Einkünfte § 34d EStG
- Anrechnung der ausländischen Steuer in dem VZ in dem die bezogenen Einkünfte entfallen § 34c Abs. 1 Satz 5 EStG
- Steuerabzug § 34c Abs. 2 EStG Voraussetzungen des § 34c Abs. 1 EStG müssen erfüllt sein auf Antrag abzuziehen wie Betriebsausgaben/Werbungskosten soweit Sie nicht auf Einkünfte entfällt die steuerfrei sind
- Abzugsmethode von Amts wegen § 34c Abs. 3 EStG Steuer entspricht nicht der deutschen ESt oder Steuer nicht in dem Staat erhoben, aus dem die Einkünfte stammen oder wird auf ausländische Einkünfte erhoben, die nicht unter § 34d EStG fallen
- Anrechnungsmethode bei Kapitalvermögen § 32d Abs. 5 Satz 1 EStG Voraussetzungen: unbeschränkte Steuerpflicht Fälle des § 32d Abs. 3 und 4 EStG Ausländische Kapitalerträge Ausländische Steuer stammt aus dem Land, aus dem die Kapitalerträge stammen Ausländische Steuer wurde festgesetzt, gezahlt und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzt maximal 25% für jeden einzelnen Kapitalertrag
- Ausländische Steuern in nicht DBA-Staaten, die der deutschen ESt entsprechen Anlage 6 EStR
- Prüfschema DBA-Fall 1. Ermittlung der Einkünfte nach nationalen Vorschriften 2. Prüfung DBA 2.1 Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich 2.2 Welcher Staat ist der "Ansässigkeitsstaat"? 2.3 Darf der andere Staat, Quellenstaat, bestimmte Einkünfte besteuern? 2.4 In welchem Umfang darf auch der Quellenstaat besteuern? 2.5 Wie vermeidet der Ansässigkeitsstaat eine Doppelbesteuerung? 3. Umsetzung in nationales Recht Einkünfte der Höhe nach (unter Berücksichtigung DBA) Progessionsvorbehalt (sofern Freistellungsmethode)