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Verfahrensrecht (Fach) / Steuerstrafrecht (Lektion)
Grundlagen
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- Haftung des Steuerhinterziehers § 71 AO Wer Steuerhinterziehung begeht oder teilnimmt haftet für die verkürzten Steuern und Zinsen
- Festsetzungsfrist bei Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung § 169 Abs. 2 Satz 2 AO Steuerhinterziehung 10 Jahre leichtfertige Steuerverkürzung 5 Jahre
- Ablaufhemmung bei strafrechtlicher Verfolgungsverjährung § 171 Abs. 7 AO nicht bevor die Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit verjährt sind
- Ablaufhemmung bei Anzeige nach § 153, § 371, oder § 378 Abs. 3 AO § 171 Abs. 9 AO nicht vor Ablauf eines Jahres nach EIngang der Anzeige
- Zinsen für Steuerhinterziehung § 235 AO
- Prüfung Straftatsbestand 1. Tatbestandsmäßigkeit a) Objektiver Tatbestand b) Subjektiver Tatbestand 2. Rechtswidrigkeit 3. Schuld
- Objektiver Tatbestand Tathandlung: § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO Handlung unrichtige oder unvollständige Angaben § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO Unterlassen pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt Keine Steuererklärung abgibt Verstoß gegen die Berichtigungspflicht nach § 153 AO Taterfolg: § 370 Abs. 4 Satz 1 AO Steuer wird nicht oder nicht in voller Höhe oder nicht rechzeitig festgesetzt
- Subjektiver Tatbestand Vorsatz § 369 Abs. 2 AO i. V. m. § 15 StGB
- Rechtswidrigkeit und Schuld Die Tatbestandmäßigkeit indiziert die Rechtsmäßigkeit. Die Tat wurd auch schuldhaft begangen. Insbesondere Rechtsfertigungsgründe und Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich.
- Vollendung des Steuerstrafbestands § 370 Abs. 4 Satz 1 AO mit Bekanntgabe des Steuerbescheides
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- Versuchte Steuerhinterziehung ist srtafbar § 370 Abs. 2 AO
- Unterlassungsdelikte § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO Beispiele: Steuererklärungspflich § 149 AO Anmeldepflichten § 137 und 138 AO Anzeigepflichten § 153 AO
- Vollendung der Steuerhinterziehung bei Nichtabgabe der Steuererklärung Grundsätzlich Verpflichtung zur Abgabe bis zum 31.05.. Jedoch nicht möglich alle sofort zu bearbeiten, erst bei Abschluss von 95% der Veranlagungsarbeiten liegt die Vollendung der Steuerhinterziehung vor. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO
- Korrekturnormen bei Unterlassen von Angaben Neue Tatsachen § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO Änderung wegen arglistiger Täuschung § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c AO
- Berichtigung von Steuererklärungen § 153 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO nachträglich innerhalb der Festsetzungsfrist
- Kompensationsverbot § 370 Abs. 4 Satz 3 AO Tatsachen die nicht im inneren engen wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, dürfen strafrechtlich nicht berücksichtigt werden. Mindern die verkürzte Steuer nicht.
- Strafverfolgungsverjährung § 369 Abs. 2 AO i. V. m. § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB grundsätzlich 5 Jahre § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 i. V. m. § 376 Abs. 1 AO in besonders schweren Fällen der Steuerhinterziehung 10 Jahre
- Auffassung des BGH von besonders schwerer Steuerhinterziehung Verkürzungbetrag von 50.000 € je Tat beim Vortäuschen steuermindernder Umstände (Betriebsaugaben, Vorsteuer) Verkürzungsbetrag von 100.000 € je Tat in Fällen, in denen Einkünfte und Umsätze verschwiegen worden
- Strafverfolgungsverjährung § 376 Abs. 1 AO besonders schwerer Steuerhinterziehung 10 Jahre
- Beginn der Strafverfolgungsverjährung (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) mit Beendigung der Straftat § 369 Abs. 2 AO i. V. m. § 78a StGB Steuerfestsetzung: Nachzahlung > mit Bekanntgabe des Steuerbescheides Erstattung > mit Zahlung des Erstattungsbetrages Steueranmeldung: Nachzahlung > mit Abgabe der Anmeldung Erstattung > mit Auszahlung des Erstattungsanspruchs
- Beginn der Strafverfolgungsverjährung (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) mit Beendigung der Straftat § 369 Abs. 2 AO i. V. m. § 78a StGB Nichtabgabe Steuererklärung: Abschluss von ca. 95% der Veranlagungsarbeiten Nichtabgabe USt-Erklärung: mit Ablauf der Steuererklärungsfrist § 149 Abs. 2 AO