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Verfahrensrecht (Fach) / FGO (Lektion)
Grundlagen
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- Zulässigkeit des Finanzrechtswegs § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten
- Zuständigkeit des Finanzgerichtes § 35 FGO
- Örtliche Zuständigkeit § 38 Abs. 1 FGO Finanzgericht in dessen Bezirk die Behörde (Finanzamt) ihren Sitz hat
- Anfechtungsklage § 40 Abs. 1 Alternative 1 FGO in Form der Aufhebungsklage in Form der Änderungsklage
- Verpflichtungsklage § 40 Abs. 1 Alternative 2 FGO in Form der Vornahmeklage in Form der Unterlassungsklage
- Klagebefugnis § 40 Abs. 2 FGO nur zulässig wer geltend macht in seinen Rechten verletzt zu sein
- Sprungklage § 45 Abs. 1 Satz 1 FGO OHNE VORVERFAHREN Voraussetzung: die Behörde (Finanzamt) stimmt innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift zu
- Untätigkeitsklage § 46 Abs. 1 Satz 1 FGO über außergerichtlichen Rechtsbehelf (Einspruch) ohne Mitteilung eines zureichenenden Grundes nicht entschieden ohne vorherign Abschluss des Vorverfahrens zulässig Satz 2: Nicht vor Ablauf von 6 Monaten
- Form der Klageerhebung § 64 Abs. 1 FGO Schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundenbeamten
- Wann ist eine Sprungklage sinnvoll Finanzamt ist durch BMF-Schreiben gebunden, es gibt schon BFH-Rechtsprechung zu der ein Nichtanwendungserlass exitiert Sachverhalt in Außenprüfung ermittelt und es bestehen gegensätzliche Rechtsauffassungen und diese sind bereits ausgetauscht worden
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- Leistungsklage § 40 Abs. 1 Alternative 3 FGO begehrt andere Leistung (Tun, Dulden, Unterlassen) als den Erlass eines VwA z. B. Akteneinsicht
- Inhalt der Klage (Mussbestandteile) § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO Kläger Beklagten Gegenstand des Klagebegehrens Bei Anfechtungsklagen > Verwaltungsakt und Einspruchsentscheidung
- Inhalt der Klage (Sollbestandteile) § 65 Abs. 1 FGO Satz 2: Antrag zur Präzisierung des Klagebegehrens Satz 3: Angabe Zur Begründung dienende Tatsachen und Beweismittel Satz 4: Abschriften des Verwaltungsaktes und der Einspruchsentscheidung
- Rechtsfolgen bei Fehlen von Bestandteilen Sollbestandteile: Klage bleibt zulässig Kein Antrag zur Präzisierung des Klagebegehrens gestellt wird oder notwendige Tatsachen und Beweismittel nicht benannt werden > wird die Klage als unbegründet abgewiesen Mussbestandteile: Klage ist nach Ablauf der richterlichen Ausschlussfrist zur Nachholung des gem. § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO > als unzulässig abzuweisen
- Frist zur Nachholung von Mussbestandteilen § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO
- Klagebegehren steckt den Streitrahmen ab § 96 Abs. 1 Satz 2 HS 1 FGO Gericht darf über Klagebegehren nicht hinausgehen
- Entscheidung durch Urteil § 95 FGO
- Klagefrist bei Anfechtungsklagen § 47 Abs. 1 Satz 1 FGO ein Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung
- Anbringung der Klage bei der Behörde die den Bescheid erlassen hat § 47 Abs. 2 Satz 1 FGO
- Umfang des Anfechtungsrahmen § 42 FGO
- Urteil nach Aufhebungsklage § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO
- Urteil nach Änderungsklage § 100 Abs. 2 Satz 1 FGO
- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 56 FGO Abs. 1 ohne Verschulden auf Antrag Abs. 2 innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses
- Beteiligte § 57 FGO Nr. Kläger Beklagte Beigeladene
- Prozessfähigkeit § 58 Abs. 1 Nr. 1 FGO nach bürgerlichen Recht Geschäftsfähige
- Klageverzicht § 50 Abs. 1 FGO Satz 1: Auf Klage kann nach Erlass eines Verwaltungsaktes verzichtet werden Satz 3: Eine Klage nach Verzicht ist unzulässig
- Rücknahme der Klage § 72 FGO
- Rechtskraft der Urteile § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGO binden die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger
- Möglichkeiten der Änderungen nach Ergehen eines Urteils § 110 Abs. 2 FGO Vorschriften der AO zur Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung bleiben unberührt
- Ermessen des Finanzgerichts bei einer vom Finanzamt gesetzten Präklusionsfrist § 76 Abs. 3 FGO Satz 1: Beweismittel nach Ablauf der Frist von § 364 b AO im Einspruchsverfahren FG kann diese Beweismittel zurückweisen Satz 2: § 79 b Abs. 3 FGO gilt entsprechend
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- Präklusionsfrist nach FGO § 79 b Abs. 3 Satz 1 FGO Gericht kann nach Ablauf einer gesetzten Frist vorgelegte Beweismittel zurückweisen und ohne weitere Ermittlung entscheiden wenn... Nr. Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde (absolute Verzögerung) Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und Beteiligte über die Folgen belehrt wurde
- Änderung eines Bescheides auch im Rahmen des Klageverfahrens § 132 Satz 1 AO
- Änderungsbescheid wird Gegenstand des Klageverfahrens § 68 Satz 1 FGO
- Einspruch gegen Änderungsbescheid während Klageverfahrens möglich § 68 Satz 2 FGO Einspruch gegen neuen Bescheid ist ausgeschlossen
- Erledigungserklärung § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO Antrag des Stpfl. durch Rücknahme oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts stattgegeben Kosten sind der Behörde aufzuerlegen
- Wer trägt die Kosten bei Rücknahme der Klage § 136 Abs. 2 FGO Wer die Klage zurücknimmt
- Der unterliegende trägt die Kosten des Verfahrens § 135 Abs. 1 FGO
- Das Finanzgericht ist nicht an die Anträge gebunden § 96 Abs. 1 Satz 2 HS 2 FGO
- Besonderheit der Kostenauferlegung bei vom Finanzamt gesetzter Präklusionsfrist § 137 Satz 3 FGO Kläger trägt die Kosten
- Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO
- Prozessfürsorgepflicht § 76 Abs. 2 FGO Der Vorsitzende hat ggfs. die Erweiterung des Klagebegehrens anzuregen Dient der Herstellung von "Waffengleichheit" zwischen Kläger und Beklagten, d. h. es besteht keine Hinweispflicht bei Bevollmächtigung eines Steuerberaters.
- Absolutes Verbot zur Verböserung Das Finanzgericht darf eine Steuer nicht höher als die bisherige Steuer festsetzen im Gegensatz zum Einspruchsverfahren nach § 367 Abs. 2 Satz 2 AO.
- Nachprüfung des Ermessensgebrauchs § 102 FGO FG prüft ob das Ermessen des FA rechtswidrig oder überschritten ist. Ist der Fall wird der VwA nach § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO aufgehoben.
- Aussetzung der Vollziehung § 69 FGO
- Klagebefugnis bei Feststellungsbescheiden § 48 FGO
- Voraussetzungen für eine Anfechtungs-/Verpflichtungsklage § 44 Abs. 1 FGO erfolgloses Vorverfahren
- Urteil nach Vornahmeklage § 101 Satz 1 FGO