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Ref. ZPO I (Fach) / 5a Prüfung der Berufung im Gutachten (Lektion)

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  • Welche Punkte sind in der Zulässigkeit der Berufung zu prüfen? I. Statthaftigkeit II. Ordnungsgemäße Einlegung III. Ordnungsgemäße Begründung IV. Beschwer V. Erreichen der Berufungssumme VI. Kein Verzicht VII. Keine Rücknahme
  • Wann ist die Berufung statthaft? Die Berufung ist statthaft gegen im ersten Rechtszug erlassene Endurteile, § 511 I ZPO.
  • Welche Frist gilt für die Einlegung der Berufung? Es gilt eine Notfrist von einem Monat ab Zustellung des Urteils, § 517 ZPO.
  • Welche Form gilt für die Einlegung der Berufung? Schriftlich mit Unterschrift des Rechtsanwalts, § 519 I, IV ZPO.
  • Wer ist der richtige Adressat der Berufung? Das "Berufungsgericht", § 519 I ZPO, § 72 bzw. § 119 I Nr. 2 GVG.
  • Welchen Inhalt muss die Berufungsschrift haben? - Das Urteil, gegen das Berufung eingelegt wird- Die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt wird
  • Welche Frist gilt für die Begründung der Berufung? Zwei Monate ab Zustellung des mit vollständigen Gründen abgefassten Urteils, § 520 II 1 ZPO
  • Welche Form gilt für die Begründung der Berufung? Schriftlich mit Unterschrift des Rechtsanwalts, § 520 III 1, V ZPO.
  • Wer ist der richtige Adressat der Berufungsbegründung? Das "Berufungsgericht", § 520 III 1 ZPO.
  • Welchen Inhalt muss die Berufungsbegründung haben? - Anträge- Darlegung der Rechtsverletzung- Darlegung der Anhaltspunkte, aus denen sich die Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellung ergibt- Benennung der neuen Angriffs und Verteidigungsmittel
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  • Wann ist der Berufungskläger "beschwert"? Wenn die Entscheidung von dem Antrag abweicht (formelle Beschwer).
  • Wie ist die "Beschwer" des Berufungsbeklagten zu bestimmen? Maßgeblich ist die Höhe des Unterliegens (materielle Beschwer).
  • Ab wann ist eine Berufung summenmäßig zulässig? Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, § 511 II Nr. 1 ZPO.
  • Was prüft das Gericht in der Begründetheit der Berufung? I. Zulässigkeit der KlageII. Vorliegen von Rechtsverletzungen (§ 546 ZPO) und "Beruhen"III. Die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung
  • Wann "beruht" eine Entscheidung auf einer Rechtsverletzung? - Bei der Verletzung materiellen Rechts, wenn dessen richtige Anwendung zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis geführt hätte. - Bei der Verletzung einer Verfahrensnorm, wenn die Möglichkeit einer anderen Entscheidung nicht ausgeschlossen werden kann.
  • Wann kann das Berufungsgericht auch neue Tatsachen würdigen? Unter den Voraussetzungen des § 531 II ZPO.