3

Staatsrecht (Fach) / III Fälle zu den Gesetzgebungskompetenzen (Lektion)

Auswendig lernen

Diese Lektion wurde von wirtschaftsrechlterb1987 erstellt.

Lektion lernen

  • 1) Darf der Bund ein Gesetz erlassen, indem er bundesweit den Ladenschluss auf 18:00 Uhr festlegt (Art. 74 Nr.1 GG) ? Kommt noch
  • 2) Das Bundesland Thüringen möchte die Vorschriften über messen neu fassen. Hat es dafür die Gesetzgebungszuständigkeit oder unterliegt das der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes (Art. 74 Nr11. GG) Gemäß Art. 72 I GG dürfen Bund als auch Länder in betreffenden Bereichen Gesetze erlassen, wobei die Länderkompetenz unter dem Vorbehalt steht, dass der Bund von seiner Kompetenz keinen Gebrauch macht.   Durch Art.72 II GG wird die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes beschränkt. Art. 74 Abs.1 Nr.11 ist in Art. 72 II GG ausdrücklich getrennt, dadurch ist die Kompetenz des Bundes für Vorschriften über Messen ausgeschlossen. Diese liegt bei den Ländern. Somit hat das Bundesland Thüringen die Gesetzgebungszuständigkeit.
  • 3) Ist der Bund berechtigt, ein Gesetzt, über die Zulassung von Spilotheken zu erlassen (Art. 72,74 Abs.1 Nr.11 GG) I  Formelle Verfassungsmäßigkeit 1. Vorliegen der Gesetzgebungskompetenz (Bund müsste Zuständigkeit für den Erlass dieses Gesetzes zustehen) Art. 70 GG : Grundsätzlich haben Länder das Recht der Gesetzgebung, Zuständigkeit des bundes muss ausdrücklich begründet werden. Art. 72 I GG : Länder haben im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebund die Befugnis zur Gesetzgebung soweit der Bund von seiner Kompetenz keinen Gebrauch gemacht hat.   àBund könnte durch das Erlassene Gesetz über die Zulassung von Spielhallen von seiner Kompetenz gebrauch gemacht haben.   Art. 72 II GG : Die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes wird in entsprechenden Gebieten  des Art. 74 (1) ff gemäß Art. 72 II GG beschränkt. Art. 74 (1) Nr.11 ist im Art. 72 II GG ausdrücklich genannt.   Somit ist der Bund nur Berechtigt ein Gesetz über die Zulassung von Spielhallern zu erlassen, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse Bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.